„HETA“ landet beim Bundesverwaltungsgericht

1288681_m3w561h315q80v48846_xio-fcmsimage-20150617194901-006010-5581b30d17dd2-.5efc327a-57dd-4976-bf6d-64847ef8dc1eBereits am 1. März 2015 hatte die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde mit einem Mandatsbescheid die Fälligkeit aller berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten der Hypo Kärnten (jetzt: Hypo-Abbaugesellschaft HETA) aufgeschoben.

Gegen dieses „Schuldenmoratorium“ wurden erwartungsgemäß Rechtsmittel erhoben, über welche die FMA letzte Wochen mittels „Vorstellungsbescheid“ entschieden hat. Mit diesem Bescheid wurde der Mandatsbescheid vollinhaltlich bestätigt. Dagegen können die Gläubiger nun Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht einbringen. Diese besitzt keine aufschiebende Wirkung.

Auch „Schuldenschnitt“ mittels Mandatsbescheid

Am 10. April hat den FMA mit einem weiteren Mandatsbescheid  den sogenannten „Schuldenschnitt“ angeordnet. Laut diesem Bescheid liegen in der Hypo-Abbaugesellschaft HETA noch 11,1 Milliarden Euro an Forderungen, für die das Land Kärnten haftet. Davon werden 6,4 Milliarden Euro „weggeschnitten“. Eine dagegen erhobene Vorstellung hat keine aufschiebende Wirkung.

Vor Beendigung dieser Verfahren wird aber noch der Verfassungsgerichtshof auf Antrag einer deutschen Bank prüfen, ob das Bankensanierungsgesetz, welches die Grundlage für die Vorgangsweise der FMA bildet, verfassungskonform ist.

 

Siehe dazu auch: Bindung der Zivilgerichte an verwaltungsgerichtliche Erkenntnisse

 

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