Wie Schiedsgerichte den Rechtsstaat aushebeln

3satÖffentlich, Unabhängig und an die Auslegung des Gesetzes gebunden: Das sind die drei elementaren Grundsätze der Justiz.

Anders die privaten Schiedsgerichte: Sie tagen oft geheim, sie sind mit privat wirtschaftenden Anwälten als Richtern besetzt und können sich aussuchen, welche Rechtsnormen sie anwenden.

In einer Dokumentation berichtet 3sat über aktuelle Verfahren in Deutschland, in denen es um Milliarden geht.

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Judikatur EGMR: Divergierende Entscheidungen innerhalb eines Gerichts

egmr 2Zwei Gerichte können, auch wenn sie bei der rechtlichen Bewertung eines unterschiedlichen Sachverhalts abweichen, nichtsdestotrotz zu vernünftigen und begründeten Ergebnissen hinsichtlich derselben Rechtsfragen gelangen.

Die Möglichkeit sich widersprechender Entscheidungen ist ein Wesenszug jedes Gerichtssystems, das auf einem Netzwerk von Erst- und Rechtsmittelgerichten basiert. Derartige Unterschiede in der rechtlichen Würdigung können sogar innerhalb eines Gerichts vorkommen. Das allein kann noch nicht als Verstoß gegen die Konvention gewertet werden. Ob ein Verstoß gegen das Gebot des „Fair trail“ nach Artikel 6 Abs 1 EMRK vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob tiefgreifende und anhaltende Unterschiede in der Rechtsprechung bestehen, ob die nationale Rechtsordnung einen Mechanismus zur Beseitigung oder Überwindung dieser Divergenzen vorsieht, ob dieser Mechanismus im gegenständlichen Fall angewandt wurde und mit welcher Folge.

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Judikatur VwGH/ Gleichwertigkeit von Amts- und Privatsachverständigengutachten

fachgruppe verfahrensrechtNach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde bei Vorliegen einander widersprechender Gutachten auf Grund eigener Überlegungen mit entsprechender Begründung einem Gutachten wegen dessen größerer Glaubwürdigkeit bzw. Schlüssigkeit den Vorzug geben.

Ist sie dazu nicht in der Lage, so kann sie den von ihr bestellten Sachverständigen auffordern, sich mit den Aussagen des (anderen, insbesondere des Privat-) Sachverständigen – gegebenenfalls unter neuerlicher Gewährung von Parteiengehör – im Detail auseinanderzusetzen. Diesfalls kann die Sache (beispielsweise) erst dann im Sinne des § 56 AVG spruchreif sein, wenn die Behörde den beigezogenen Amtssachverständigen dazu veranlasst hat, die gegen sein Gutachten vorgetragene Kritik in jedem einzelnen Punkt in einer auch dem nicht fachkundigen Rechtsanwender einleuchtenden Weise zu widerlegen (oder sein Gutachten dementsprechend zu adaptieren) und den Bescheidverfasser damit in die Lage zu versetzen, die Einsichtigkeit der von der Behörde getroffenen Sachverhaltsfeststellungen in ebenso einleuchtender Weise detailliert darzustellen. Die Aussagen von Amts- und Privatsachverständigen besitzen grundsätzlich den gleichen verfahrensrechtlichen Beweiswert (VwGH vom 10. Dezember 2013, Zl. 2010/05/0184).

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Tagung: „Das Asylrecht als Experimentierfeld“

uni_logo-b52bc1dc617b2e562245c656857f1a0eDas Institut für Staats- und Verwaltungsrecht der Universität Wien veranstaltet am 17. und 18. März 2016 eine Tagung zu den aktuellen Änderungen in der österreichischen Asylgesetzgebung.

Es soll untersucht werden, ob die Regelungen, die zur Bewältigung des Zustroms an Asylsuchenden und Flüchtlingen getroffen wurden, ihre Ziele erreichen und ob sie sich als Abweichung von allgemeinen Standards durchwegs rechtfertigen lassen.

17. – 18. März 2016

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Keine „Verhaltensbeschwerde“ gegen unbefriedigende Grundversorgung von Flüchtlingen

Ferry-Dusika-Stadion © wien.orf.at
Ferry-Dusika-Stadion
© wien.orf.at

Für zwei Flüchtlinge wurden ohne gesetzliche Grundlage, unmittelbar aufgrund einer Verfassungsbestimmung (Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG), sogenannte „Verhaltensbeschwerden“ gegen die Gemeinde Wien eingebracht, die das Verwaltungsgericht als unzulässig zurückwies.

Nach dem Beschwerdevorbringen sei die Unterbringung der Flüchtlinge im Ferry-Dusika-Stadion unzureichend. Es fehle ihnen an Privatsphäre, sie hätten keine Möglichkeit zu Ruhe und Erholung. Weil sie sich vor anderen nicht nackt zeigen wollen, mangle es ihnen auch an Körperhygiene. Dadurch sei ihnen die Grundversorgung verweigert oder faktisch entzogen bzw. eingeschränkt worden.

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Asylverfahren in Deutschland: Zusätzliche Verwaltungsrichter erforderlich

Prof. Dr. Dr. h.c. Klaus Rennert
Prof. Dr. Dr. h.c. Klaus Rennert

In seiner Ansprache aus Anlass des Jahrespressegesprächs des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig äußerte sich dessen Präsident Prof. Dr. Klaus Rennert zur aktuellen Asylgesetzgebung aus der Sicht der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Zusätzliche Verwaltungsrichter erforderlich, aber keine „Richter auf Zeit“

Der Zustrom an Asylsuchenden und Flüchtlingen erfordert nicht nur zahlreiches zusätzliches Personal beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, sondern auch bei den Verwaltungsgerichten. Präsident Rennert begrüßte, dass die meisten Länder auf diesen zusätzlichen Bedarf mit Neueinstellungen reagierten; dadurch werde der jahrelange Personalabbau in der Verwaltungsgerichtsbarkeit gestoppt und die überfällige Verjüngung der Richterschaft eingeleitet. Rennert kritisierte freilich, dass einzelne Länder stattdessen Beamte für einige Jahre zu „Richtern auf Zeit“ machten. Das Richteramt müsse um der richterlichen Unabhängigkeit willen auf Lebenszeit verliehen werden; hiervon dürfe nur in seltenen und eng umgrenzten Ausnahmefällen – etwa zu Ausbildungszwecken – und jedenfalls nicht nach dem Satz „Not kennt kein Gebot“ abgewichen werden.

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Experte: „Kürzung der Mindestsicherung verfassungswidrig“

diepresseDie in Oberösterreich geplante Kürzung der Mindestsicherung für anerkannte Asylwerber und subsidiär Schutzberechtigte ist für den Verfassungsrechtler Theo Öhlinger EU-rechts- und verfassungswidrig.

Einerseits verstoße die Differenzierung zwischen EU-Bürgern und anerkannten Flüchtlingen gegen Unionsrecht, die Mindestsicherung für alle zu kürzen, würde nach Ansicht von Öhlinger wiederum zu einem massiven verfassungsrechtlichen Problem führen, weil: „Die Kürzung darf nicht unverhältnismäßig sein.“

Diese Grenze sei aber rasch erreicht, weil die BMS – wie der Name schon sage – ohnehin nur den Mindestbedarf abdecke. In der Oberösterreichischen Landesverfassung sei zudem die Menschenwürde festgeschrieben und eine Mindestsicherung, die die Menschenwürde nicht mehr gewährleiste, würde dagegen verstoßen, so der Jurist.

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RZ Editorial 2/2016: Das Besetzungsverfahren – mehr Transparenz statt Anscheinsproblematik

Ob berechtigt oder nicht, Tatsache ist, dass immer wieder, so auch in der jüngsten Vergangenheit, einzelne Besetzungsvorgänge und die damit verbundenen  Besetzungsverfahren im richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Bereich kritisiert werden. von Martin Ulrich Die teils innerhalb der Justiz, in manchen Fällen auch medial gegenüber dem Bundesminister für Justiz, dem das Ernennungs- bzw Vorschlagsrecht zukommt, erhobenen Vorwürfe …

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Novelle des Kraftfahrgesetzes: Weitere Einschränkung der Handynutzung im Auto

2C86E876-9C12-435A-B318-B43F806F0ABB1Mit der geplanten 32. Novelle des Kraftfahrgesetzes sollen neben dem Telefonieren nicht nur das SMS-Schreiben, E-Mail-Checken und Surfen im Internet am Steuer unter Strafe gestellt werden, sondern alles, was vielleicht künftig noch mit mobilen Kommunikationsgeräten möglich sein wird.

Das einzige, was neben Telefonieren mit Freisprecheinrichtung erlaubt bleibt, ist das Navigieren.

Konkret: Die Navi-Funktion eines Smartphones darf im Auto verwendet werden, „wenn das Gerät in einer geeigneten Halterung befestigt ist“, erklärt Ursula Zelenka von der Rechtsabteilung des ÖAMTC. Im Prinzip sind schon jetzt Nebentätigkeiten am Steuer verboten, die einen Lenker in seiner Aufmerksamkeit beeinträchtigen können. Dem allgegenwärtigen Handy wurde eine eigene gesetzliche Erwähnung zuteil, um Rechtssicherheit zu schaffen. Künftig kann jeder, der am Steuer mit einem Handy in der Hand erwischt wird, sofort gestraft werden.

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Entwurf zu neuem Tabakgesetz „verfassungsrechtlich bedenklich“ ?

presse-logoDas geplante neue Tabakgesetz, das am 20. Mai in Kraft treten soll, könnte nach Auffassung des Verfassungsdienstes und des Finanzministeriums gegen die Bundesverfassung verstoßen.

Die Bedenken betreffen die „weitreichenden Befugnisse“, die der Gesundheitsministerin in dem Gesetzentwurf eingeräumt werden.

Die Novelle zum Tabakgesetz bringt unter anderem Warnhinweise auf den Packungen mit schockierenden Fotos. Fast zwei Drittel der Vorder- und Rückseite einer Packung müssen mit Warnungen samt Bild versehen sein, ebenso die seitlichen Oberflächen. Die Ministerin kann künftig per Verordnung weitere Auflagen, Verbote und Vorschriften erlassen. „Diese Ermächtigungen scheinen völlig unbestimmt und damit verfassungsrechtlich bedenklich“, heißt es in der fünfseitigen Erklärung des Finanzministeriums zum geplanten neuen Tabakgesetz.

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