Noch vor Ostern wurden mit Wirksamkeit 1. April neue VerwaltungsrichterInnen ernannt.
Beim Bundesverwaltungsgericht nehmen 13 neue Richterinnen und Richter ihren Dienst auf, beim Verwaltungsgericht Wien zwei neue Kolleginnen.
Die Regierung will die Zulassung von Flüchtlingen zum Asylverfahren in Österreich ab Mitte Mai deutlich einschränken. Grundlage dafür soll eine Verschärfung des Asylrechts sein. Künftig soll in einem Schnellverfahren direkt an der Grenze (in sog. „Registierzentren“) abgeklärt werden, ob die „Kriterien zum Asylverfahren“ vorliegen. Die Flüchtlinge sollen gegen ihre Zurückweisung in ein Nachbarland zwar beim …
Noch vor Ostern wurden mit Wirksamkeit 1. April neue VerwaltungsrichterInnen ernannt.
Beim Bundesverwaltungsgericht nehmen 13 neue Richterinnen und Richter ihren Dienst auf, beim Verwaltungsgericht Wien zwei neue Kolleginnen.
Wiener Magistrat ignoriert Gerichtsentscheidung mit Aktenvermerk
Wird die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts von der belangten Behörde nicht mit Beschwerde/Revision an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes bekämpft, tritt die verwaltungsgerichtliche Entscheidung an die Stelle des bekämpften Bescheides und entfaltet Bindungswirkung für die belangte Behörde.
Diese ist verpflichtet, unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (§ 28 Abs. 5 VwGVG).
Das wird vom Magistrat der Stadt Wien anders gesehen:
Rechtliche Beurteilung bindet Behörde und Gericht
Der Verwaltungsgerichtshof hatte im Erkenntnis vom 29. Juli 2015, Ra 2015/07/0034, die zu § 66 Abs. 2 AVG ergangene Rechtsprechung über die Rechtswirkungen einer Aufhebung und Zurückverweisung an die Erstbehörde auf die Bestimmung des § 28 Abs. 3 VwGG übertragen.
Ein fakultativer Widerrufsgrund berechtigt nicht immer zum Widerruf des Vergabeverfahrens.
Einem aktuellen Erkenntnis des LVG OÖ zu Folge darf ein Vergabeverfahren trotz Vorliegens eines fakultativen Widerrufsgrundes nicht widerrufen werden, wenn der Widerruf den Grundsätzen des lauteren Wettbewerbs gemäß § 19 Abs. 1 BVergG widerspricht.
Das Land Wien unternimmt einen neuerlichen Versuch, um beim Verwaltungsgericht Wien verstärkt Rechtspfleger einsetzen zu können. Ein entsprechender Gesetzesbeschluss wurde vergangenen Freitag vom Wiener Landtag gefasst. Dem Gesetzesbeschluss ging kein Begutachtungsverfahren voraus. In die Zuständigkeit der Rechtspfleger fallen zukünftig Verfahren über die Zuerkennung von Leistungen nach dem Mindestsicherungsgesetz, ausgenommen jenen Verfahren, in denen Gleichstellungvoraussetzungen zu …
Eisenstadt: Im Streit um den Uhudler bahnt sich eine Lösung an. Das Landesverwaltungsgericht hob nach langen Diskussionen fünf Rodungsbescheide der Bezirkshauptmannschaft Güssing für Ripatella-Reben überraschend auf.
Ursprünglich ging man davon aus, dass die Rebsorte Ripatella keine Anteile einer Edelrebsorte enthält. Und daher wurde sie verboten. Eine neuerliche Genanalyse habe jetzt ergeben, dass die Sorte Ripatella ident mit der Sorte Concord sei, so das Landesverwaltungsgericht. Und diese Sorte enthalte sehr wohl Anteile der europäischen Edelrebsorte „vitis vinifera“. Das Gutachten hatte das Landesverwaltungsgericht bei der deutschen Hochschule Geisenheim eingeholt.
Drohungen rechtfertigen ein Waffenverbot
Benedikt Kommenda (Die Presse)
Es war, wie sich später herausstellte, eine leere Drohung, aber sie wurde ernst genommen. Ein niederösterreichischer Abfallsammler, der sich über den Entzug seiner Berechtigung durch die Behörde empörte, bedrohte am 23. Oktober 2014 eine Sachbearbeiterin der Bezirkshauptmannschaft mit folgenden Worten: „Ich bin zum Islam konvertiert und habe aufgrund meiner Krebserkrankung nur mehr zwei Jahre zu leben. Ich nehme keine Chemotherapie in Anspruch. Ich werde vielmehr in der Zeit, in der ich noch zu leben habe, mit einem Turban am Kopf als lebende Bombe kommen. Die Behörde gehört in die Luft gejagt.“
Der Beschwerdeführer ist weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die angefochtene Nichtgestattung der Gründung des Vereins „Letzte Hilfe – Verein für selbstbestimmtes Sterben“ beruht auf der, einer Stellungnahme des Bundesministeriums für Justiz „entnommenen“ Rechtsauffassung, wonach insbesondere § 3 Abs. 1 Z 2 und Z 3 iVm § 2 der Vereinsstatuten den Schluss zuließen, dass Maßnahmen gesetzt werden sollen, die den Tatbestand des § 78 StGB erfüllen könnten. Andererseits wurde nicht ausgeschlossen, dass etwaige bezweckte Handlungen als sozialadäquat anzusehen sein könnten.
In Österreich fehlt bei kleinen und mittelgroßen Bau- und Industrieprojekten, die das Wasserrecht, Abfallrecht oder Naturschutzrecht berühren, die Rechtsschutzmöglichkeit für Umweltorganisationen.
Die Öffentlichkeit hat kaum eine Chance, ihre Bedenken einzubringen, weil sie mangels einer allgemeinen Veröffentlichungspflicht davon gar nicht erfährt. Umweltorganisationen müssen auch in diesen Verfahren das Recht erhalten, Bescheide zu beeinspruchen. Zu diesem Ergebnis kommt ein Beitrag im „Standard“ über die mangelnde innerstaatliche Umsetzung der Aarhus-Konvention.