In einer gemeinsamen Pressekonferenz hat letzte Woche in Brüssel die neu gegründete Plattform der Europäischen Richter ein Forderungsprogramm an die Türkei vorgestellt.
Davor wurden bei einem gemeinsamen Treffen die Abgeordneten der parlamentarischen Versammlung des Europarates über die Situation der Richter und Staatsanwälte in der Türkei informiert.
In der Pressekonferenz – wie auch beim Treffen mit den Abgeordneten – wurde der Türkei zwar zugestanden, dass sich das Land nach dem gescheiterten Putsch in einer sehr schwierigen Lage befindet. Gleichzeitig wurde aber betont, dass der Druck auf die türkische Justiz nicht erst nach dem 15.07.2016 begonnen hat, sondern sich beginnend mit 2010 immer mehr aufgebaut hatte. Im Forderungsprogramm wurde die Türkei von den Richtervereinigungen aufgefordert, die Terrorgesetzgebung den europäischen Standards anzupassen. Die Anschuldigung, Mitglied einer terroristischen Vereinigung zu sein, könne viel zu leichtfertig erhoben werden, auch sei das Gesetz in diesem Punkt viel zu weitreichend.


Das Verwaltungsgericht hat das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Mitbeteiligten gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt und damit in der Sache über die dem Mitbeteiligten vorgeworfene Verwaltungsübertretung entschieden.
Mit Erkenntnis vom 29.9.2016, G 14072016 u.a. hat der Verfassungsgerichtshof in § 22 Abs 4 letzter Satz des Salzburger Landesverwaltungsgerichtsgesetzes die Wortfolge „Beschwerden gegen die auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Bescheide der Präsidentin oder des Präsidenten sowie über“ als verfassungswidrig aufgehoben.