Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 20.04.2017, Ra 2017/19/0099, erstmals mit der Auslegung der Bestimmung des § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG idF BGBl. I Nr. 24/2017 (verkürzte Ausfertigung von Erkenntnissen) auseinander gesetzt.
Im Anlassfall hatte das Bundesverwaltungsgericht eine Bescheidbeschwerde mit mündlich verkündetem Erkenntnis als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist. In der Folge stellte das Bundesverwaltungsgericht von der mündlichen Entscheidung eine schriftliche Ausfertigung her, die den Parteien zugestellt wurde. Ein Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs 4 VwGVG war von keiner der Verfahrensparteien gestellt worden.
Gegen das schriftlich ausgefertigte Erkenntnis wurde vom Beschwerdeführer Revision erhoben.
Der VwGH hat dazu entschieden, dass bei mündlicher Verkündung der Entscheidung durch ein Verwaltungsgericht für die Zulässigkeit der Revision ein Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs 4 VwGVG Voraussetzung sei. Dies gelte selbst dann, wenn – so wie im vorliegenden Fall – den Parteien nach erfolgter Verkündung eine vollständige Ausfertigung ohne Antrag bereits vor Ablauf der zweiwöchigen Antragsfrist zugestellt wurde. Diese Auslegung ergebe sich nach Auffassung des VwGH zwingend „im Hinblick auf den klaren Wortlaut des § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG“ .
Die laut Erkenntnis des BvWG bereits unzulässig Revision erweise sich nunmehr auch mangels Antrags auf Ausfertigung iSd § 25a Abs. 4a VwGG als unzulässig.