„Schwitzen statt sitzen“ ist künftig auch bei Verwaltungsstrafen möglich. Wer bei Anonymverfügungen zu viel überweist, löst künftig keine Anzeige mehr aus.
Der Grundsatz „schwitzen statt sitzen“ soll künftig auch für Verwaltungsstrafen gelten: Das Bundeskanzleramt will die seit 2008 bestehende Möglichkeit, eine gerichtliche Ersatzfreiheitsstrafe durch gemeinnützige Arbeit abzudienen, entsprechend ausdehnen. Ebenfalls Teil der Novelle zum Verwaltungsstrafgesetz: Wer für einen Strafzettel zu viel überweist, wird dafür nicht mehr bestraft.
Ersatzfreiheitsstrafen sind in Österreich nach wie vor weit verbreitet: 2015 mussten 7452 Menschen ins Gefängnis, weil sie eine Verwaltungsstrafe nicht bezahlen konnten oder wollten. Während gerichtliche Geldstrafen oder Finanzstrafen auch durch gemeinnützige Arbeit abgedient werden können, besteht diese Möglichkeit für Verwaltungsstrafen bisher nicht. Die nun vom Kanzleramt vorgelegte Novelle zum Verwaltungsstrafgesetz soll das beheben.
Die Begutachtungsfrist läuft bis 14. Juni.
Gemeinnützige Arbeit als Alternative zur Haft gibt es seit 1999 – und zwar im Rahmen des außergerichtlichen Tatausgleichs („Diversion“). Seit 2008 können Ersatzfreiheitsstrafen für nicht bezahlte gerichtliche Geldstrafen in gemeinnützige Arbeit umgewandelt werden, seit 2014 auch Finanzstrafen. Insgesamt haben im Vorjahr 7936 Personen eine solche „gemeinnützige Leistung“ erbracht, heißt es bei „Neustart“ auf APA-Anfrage. Der Verein ist neben der Bewährungshilfe auch für die Organisation der gemeinnützigen Arbeit zuständig. Auf die geplante Ausdehnung auf Verwaltungsstrafen reagiert Neustart grundsätzlich erfreut.
Kritik führte zu Gesetzesänderung
Beseitigt wird mit der Novelle auch ein Kuriosum: Wer für Strafzettel irrtümlich einen zu hohen Betrag überweist, muss derzeit mit einer Anzeige und einem Strafverfahren rechnen. Der Verwaltungsgerichtshof wertet das nämlich als nicht fristgerechte Einzahlung der Geldstrafe. Nach Kritik der Volksanwaltschaft wird das Gesetz nun geändert: Demnach gilt eine Anonymverfügung auch als erledigt, wenn zu viel Geld überwiesen wird, womit das Verfahren eingestellt und der Zusatzbetrag zurückgezahlt werden kann. Ermöglicht werden mit dem Gesetz auch bundesweit einheitliche Strafenkataloge, etwa für Verkehrsdelikte.
Ebenfalls Teil der Novelle: wer rassistische „Diskriminierungspropaganda“ etwa über Social Media verbreitet, riskiert künftig eine Geldstrafe von 1090 Euro. Wie der Chef des Verfassungsdiensts im Kanzleramt, Gerhard Hesse, der APA sagte, wird damit eine internationale Vereinbarung umgesetzt. Die Verbreitung von Hass- und Gewaltpropaganda wiegt schwerer als die bloße Diskriminierung und wird gerichtlich verfolgt.
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