VwGH Judikatur / Verhaltensbeschwerde

Die Verweigerung der Aktenübermittlung auf elektronischem oder postalischem Weg im Rahmen der Kriminalpolizei kann – ungeachtet der Frage, ob nach Maßgabe der Bestimmung des § 53 Abs. 2 StPO ein diesbezüglicher Anspruch des Beschuldigten überhaupt besteht (und eine Verletzung der Revisionswerberin in ihren Rechten im vorliegenden Fall daher überhaupt in Betracht kommt) – nicht im Wege einer Verhaltensbeschwerde nach § 88 Abs. 2 SPG geltend gemacht werden, weil das Behördenhandeln im Dienste der Strafjustiz nicht zur Sicherheitsverwaltung zählt.

Die Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung sind in § 2 Abs. 2 SPG taxativ aufgezählt. Nur in diesem Rahmen kann eine Beschwerde gemäß § 88 Abs. 2 SPG erhoben werden. Auch der Umstand, dass die Einspruchsmöglichkeit nach § 106 Abs. 1 StPO an das Gericht – wegen der Aufhebung der Wortfolge „Kriminalpolizei oder“ in dieser Bestimmung durch VfSlg. 19.991 –  nicht (mehr) besteht, vermag daran nichts zu ändern: von einer Rechtsschutzlücke kann nicht ausgegangen werden, daes der Verfassungsgesetzgeber in das Ermessen des einfachen Gesetzgebers gestellt hat, Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Verhaltensbeschwerden (über den in § 88 Abs. 2 SPG geregelten Fall hinaus) vorzusehen. Eine derartige gesetzliche Regelung könnte auch die Beschwerdemöglichkeit gegen das rechtswidrige Unterlassen eines (nicht bescheidmäßigen) Hoheitsaktes umfassen. Die Zurückweisung der Verhaltensbeschwerde mangels gesetzlicher Grundlage durch das LVwG Tirol ist daher zu Recht erfolgt.

VwGH vom 28.03.2017, Ra 2017/01/0059

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