Verwaltungsverfahrensgesetze (2): Kumulationsprinzip endet 2020

Die Regierung will das Kumulationsprinzip in Verwaltungsstrafverfahren ab 2020 aufheben. Das sieht ein Mittwoch in Begutachtung geschickter Entwurf des Justizministeriums vor. Bis dahin soll es außerordentliche Strafmilderung für solche Fälle geben.

Außerdem erhält die Polizei mehr Rechte: Die zwangsweise Identitätsfeststellung soll auch dann möglich sein, wenn ein Verdächtiger nicht auf frischer Tat ertappt wird.

Das Kumulationsprinzip besagt, dass bei Verwaltungsdelikten jedes Vergehen einzeln bestraft wird. Damit werden z.B. Arbeitszeitverletzungen in Großkonzernen, die mehrere tausend Mitarbeiter betreffen, härter bestraft als in kleinen Firmen mit einigen wenigen Mitarbeitern. Ab 2020 soll es dagegen nur noch eine einzelne Strafe geben. Im Gesetzesentwurf des Justizministeriums heißt es dazu: „Hat jemand durch eine Tat (…) ein und dieselbe Verwaltungsvorschrift mehrmals verletzt (…) ist eine einzige Strafe zu verhängen. Die Strafhöhe bleibt durch die verletzte Verwaltungsvorschrift begrenzt.“

Bei geringem Verschulden milderes Vorgehen

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Verwaltungsverfahrensgesetze (1): Begutachtungsverfahren läuft

Bis 1. Juni 2018 läuft noch das Begutachtungsverfahren für eine vom  Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz ausgesandete Novelle des EGVG, der Verwaltungsverfahrensgesetze 2008 und des VStG.

Durch Änderungen des VStG (wie zB die Einführung der Möglichkeit der Zurückziehung des Einspruches gegen die Strafverfügung, die Schaffung einheitlicher Deliktskataloge für Strafverfügungen, Anonymverfügungen und Organstrafverfügungen oder die Möglichkeit des Absehens von der Durchführung des Strafverfahrens, wenn ein höherer Strafbetrag eingezahlt wurde als der durch die Anonymverfügung vorgeschriebene) sollen das Strafverfahren und der Strafvollzug effizienter, transparenter und bürgerfreundlicher gestaltet werden. Der Entwurf sieht weiters eine Überarbeitung und Evaluierung des Kumulationsprinzips vor und soll den Grundsatz „Beraten statt strafen“ verwirklichen.

Durch Änderungen des EGVG und des VStG soll zudem klarer als bisher geregelt werden, in welchen Fällen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Strafverfahren mitzuwirken haben und welche Befugnisse ihnen dabei zukommen. Ferner sollen sie generell dazu ermächtigt werden, Amtshandlungen auch außerhalb des Sprengels der örtlich zuständigen Behörde vorzunehmen.

Neuregelung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit

 

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EU: „Intelligente“ Grenzen nach außen, interoperable Datenbanken nach Innen

Die Stärkung des Grenzschutzes und der inneren Sicherheit ist eine der zentralen politischen Fragen der EU. Dabei verfolgt die EU – neben der weiteren Stärkung der Europäischen Grenz- und Küstenwache oder der Verlagerung von Kontrollen in die europäische Nachbarschaft – einen dritten, weniger bekannte Ansatz: Den Aufbau sogenannter intelligenter Grenzen und Infrastrukturen für den grenzüberschreitenden Datenaustausch.

Rechtsstaatliche Anforderungen und Umsetzungsrisiken

Dazu wurde nun eine aktuelle Studie der deutschen Stiftung Wissenschaft und Politik vorgelegt, welche  die Bestrebungen der EU untersucht, sogenannte intelligente Grenzen zu schaffen und Datenbanken auszubauen, die der Strafverfolgung und der Migrationskontrolle dienen.

Intelligente Grenzkontrollen werden durch die USA schon seit den frühen 2000er Jahren global vorangetrieben. Auf Seiten der EU sorgt die langfristige Entwicklung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts dafür, dass die Ansprüche an das innereuropäische Informationsmanagement wachsen. Zudem folgt die EU seit 2017 dem übergeordneten Ziel, eine Interoperabilität von Datenbanken zur inneren Sicherheit herzustellen.

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Staatliche Datenbanken – Was weiß die Polizei?

Sie waren im Sommer 2017 zum G20-Gipfel nach Hamburg gekommen, um ihren Job zu machen und über das Ereignis zu berichten: Doch 32 Journalisten wurde vor Ort die Akkreditierung entzogen – zumindest zum Teil offenbar auf Basis unrechtmäßig gespeicherter, schlecht gepflegter oder schlicht falsch interpretierter Daten. Fehlentscheidung auf Grundlage schlechter Daten In mehreren Fällen ist …

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Datenschutz-Grundverordnung bringt neue Kompetenzen für Verwaltungsgerichte

Die EU-Datenschutz-Grundverordnung, welche ab 25. Mai 2018 in Geltung ist, bringt für alle Verwaltungsgerichte eine gesonderte Zuständigkeit für den datenschutzrechtlichen Rechtsschutz. Dazu wurde in der Bundesverfassung in Art. 130 B-VG ein Abs. 2a eingefügt.

Damit erkennen die Verwaltungsgerichte in Zukunft auch über Beschwerden von Personen, die behaupten, „durch das jeweilige Verwaltungsgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten in ihren Rechten (gemäß der Datenschutz-Grundverordnung)  verletzt“ worden zu sein.

In Umsetzung dieser Verfassungsbestimmung wurde für das Bundesverwaltungsgericht im  BVwGG die Bestimmung des § 24a eingefügt, in welcher vorgesehen wird, dass über derartige Beschwerden ein Senat zu entscheiden hat.

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Rechtspanorama am Juridicum: Kann die Justiz sparen?

 

© Helmut Fohringer, APA

 Die Richter protestieren gegen Budgetkürzungen in der Justiz. Die Koalition ist ihnen zwar ein Stück entgegengekommen; für ausreichend Kanzleipersonal und für den wachsenden Bedarf an Richtern fehle aber das Geld, warnen die Richter.

Ist Sparen in der Justiz überhaupt möglich? Und wenn, dann wo?

14. Mai 2018, 18 Uhr
Dachgeschoß im Juridicum, Schottenbastei 10–16,
1010 Wien

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Judikatur VfGH / Unterschiedliche Anrechnung von Vordienstzeiten rechtswidrig

Richterinnen und Richter der Verwaltungsgerichte in den Ländern, die vor ihrer Ernennung keine Landesbedienstete waren, sind in dienstrechtlicher Hinsicht häufig schlechter gestellt als ihre Kolleginnen und Kollegen aus der jeweiligen Landesverwaltung. Dies betrifft insbesondere die Anrechnung von Vordienstzeiten.

In einem Verfahren, welches den Anspruch eines Richters des Verwaltungsgerichtes Wien auf Gewährung eines Dienstjubiläums betraf, hat der Verfassungsgerichtshof nun ausgesprochen, dass es  unzulässig ist, bei der Anrechnung von Vordienstzeiten danach zu differenzieren, ob diese beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde oder bei einem Gemeindeverband zurückgelegt worden sind (VfGH 01.03.2018, V 109/2017).

Beschluss des Wiener Stadtsenates ist gesetzwidrig

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Datenschutz (2): Datenschutzbehörde könnte EU-widriges Gesetz ignorieren müssen

 

foto: apa/dpa/kaestle

Die unabhängige  Datenschutzbehörde (Art 8 Abs. 3 EU-Grundrechtecharta) könnte durch die von den Regierungsparteien beschlossenen Datenschutzgesetzen in eine Zwickmühle geraten. Denn womöglich verstoßen heimische Gesetze gegen die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Dann dürfte die Datenschutzbehörde das nationale Gesetz nicht anwenden.

Ein Knackpunkt ist etwa die Formulierung, dass Unternehmen „bei erstmaligen Verstößen“ verwarnt statt sanktioniert werden. „Die Kompetenzen der Datenschutzbehörde und ihre Verpflichtung zur Sanktionierung ergeben sich unmittelbar aus der Datenschutzgrundverordnung“, sagt der EU-Abgeordnete Jan Philipp Albrecht zum STANDARD, „dass der nationale Gesetzgeber das ausschließt, ist nichtig.“

„Völlig überflüssig“

„Da sie sehr vage formuliert ist, könnte sie EU-rechtlich halten, in dieser sehr wohlwollenden Lesart wäre sie aber dann komplett überflüssig“, sagt die Juristin Angelika Adensamer, die bei den Datenschützern von epicenter.works tätig ist, zu der betroffenen Passage. Auch der IT-Rechtsexperte Lukas Feiler von der Kanzlei Baker McKenzie denkt, dass der Datenschutzbehörde „in schwerwiegenden Fällen nichts anderes übrig bleiben wird“, als Unternehmen auch beim ersten schweren Verstoß gegen die DSGVO zu ahnden.

Schlupfloch Betriebsgeheimnis

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Datenschutz (1): Neues Gesetz im Kreuzfeuer der Kritik

(c) imago/photothek (Thomas Trutschel/photothek.net)

Die österreichische Umsetzung der EU-Datenschutzverordnung sieht keine Bestrafung für öffentliche Stellen vor. Auch für betroffene Unternehmen gibt es nun erhebliche Aufweichungen.

In der Theorie sieht die neue Datenschutzverordnung der EU weitreichende Rechte für Verbraucher vor. Datenmissbrauch – wie im jüngsten Skandal um 87 Millionen Facebook-Nutzer, deren Profile für den US-Wahlkampf herangezogen wurden – soll ab dem Inkrafttreten der Verordnung am 25. Mai der Vergangenheit angehören. Doch die österreichische Auslegung der Verordnung lässt erahnen: Allzu viel Optimismus ist nicht angebracht. Die neuen Regeln sollen hierzulande nämlich nur für private Unternehmen gelten; öffentliche und privatrechtlich agierende Stellen mit gesetzlichem Auftrag werden von Geldbußen gänzlich ausgenommen.

So steht es dezidiert in der Umsetzung zum Datenschutzgesetz, das am vergangenen Freitag mit den Stimmen von Türkis-Blau den Nationalrat passierte. Behörden haben also weiter freie Hand im Umgang mit personenbezogenen Daten, ohne eine Bestrafung befürchten zu müssen. Was bereits kritisiert wird, ist mit EU-Recht vereinbar, wie Europarechtler Walter Obwexer im Gespräch mit der „Presse“ erklärt.

„Fast ungarische Dreistigkeit“

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Bewilligungsverfahren: Beschleunigung per Verordnung

© WKÖ

Konzentration, Effizienzsteigerung und Beschleunigung von Verwaltungsverfahren. Das ist ein zentraler Punkt im Regierungsprogramm.

Dessen Umsetzung soll durch ein sogenanntes „Standortentwicklungsgesetz“ bereits  mit 1. Jänner 2019 erfolgen.

Geplant ist, dass Minister und Ländervertreter zu standortrelevanten Vorhaben gehört werden können, ein Expertengremium soll Empfehlungen abgeben. Die Sozialpartner sollen in diesem Expertengremium nicht vertreten sein, berichtete „Die Presse“ am Mittwoch. Zweimal pro Jahr soll überprüft werden, ob ein Vorhaben im Interesse der Republik ist – wenn ja, soll die Regierung per Verordnung diverse Verfahren beschleunigen können.

Lob aus der Wirtschaft

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