Verwaltungsgericht kippt Bestrafung von Zeitungsverkäufern

Die Bezirkshauptmannschaften Bregenz und Bludenz hatten Verkäufer von Straßenzeitungen abgestraft, weil sie keine Bewilligung für den Verkauf vorweisen konnten. Nur: Solche Bewilligungen braucht es nicht, urteilte jetzt das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg.

Februar 2017: Ein Mann verkauft in der Bregenzer Fußgängerzone die Straßenzeitung „Marie“. Zwei Polizisten kontrollieren ihn und zeigen ihn an. Begründung für das vermeintliche Verwaltungsdelikt: Er habe eine öffentliche Straße ohne Bewilligung bestimmungswidrig benutzt. Die Strafe: 50 Euro oder acht Stunden Ersatzhaft.

Gericht: Kein „Sondergebrauch“

Der Dornbirner Rechtsanwalt Anton Schäfer legt beim Landesverwaltungsgericht Beschwerde ein. „Nach meiner Rechtsansicht war das eine Fehlentscheidung. Und das wurde jetzt auch vom Landesverwaltungsgericht bestätigt.“ Laut Verwaltungsgericht handelt es sich nämlich beim Verkauf von Zeitungen nicht um einen bewilligungspflichtigen Sondergebrauch einer öffentlichen Straße. Konkret heißt es im Erkenntnis: „Im Lichte der (…) Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist der Vertrieb von periodischen Druckschriften, wie der Straßenzeitung ‚Marie‘, ohne Einrichtung eines festen Standortes auf öffentlichen Straßen vom Gemeingebrauch erfasst.“ Und für einen solchen Gemeingebrauch brauche es eben keine Bewilligung.

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