Asylrecht (2): UNHCR veröffentlicht Leitlinien zur Bewertung des Schutzbedarfs von Asylwerbern aus Afghanistan

Das Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen (UNHCR) hat einen aktuellen Bericht zur Frage des Schutzbedarfs von Asylwerbern aus Afghanistan veröffentlicht. 

Das 120 Seiten starke Papier kommt zu dem Schluss, dass sich die Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitäre Lage in Afghanistan weiter zum Schlechteren verändert hat.

Innerstaatliche Fluchtalternativen nicht zugänglich

Die von den österreichischen Behörden angenommene sogenannte „interne Fluchtalternative“ ist laut UNHCR-Bericht in der Realität nicht existent. Falls es eine solche in anderen Landesteilen geben sollte, ist diese nicht erreichbar.

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Asylrecht (1): EU-Kommission will Abschiebungen beschleunigen

Die Verhängung von Schubhaft soll vereinfacht, das „Abtauchen“ abgelehnter Asylwerber erschwert werden.

Die Brüsseler Behörde schlägt eine wesentliche Verschärfung jener EU-Vorschrift vor, welche einen einheitlichen Rahmen für die Abschiebung abgelehnter Asylbewerber setzt. Diese sogenannte Rückführungsrichtlinie aus dem Jahr 2008 regelt die Bedingungen, unter denen Schubhaft verhängt werden kann, die Art und Weise der Abschiebung sowie die Rechtsmittel, mit denen sich Betroffene dagegen wehren können. Ziel ist die wesentliche Straffung des Verfahrens  bei der Rückführung irregulärer Einwanderer ohne Asylanspruch.

„Abtauchen“ als Schubhaftgrund

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Richterauswahl: „Das System würde gut funktionieren, wenn es richtig gehandhabt wird.“

Nachdem Mag. Hubert Keyl seine Bewerbung für das Richteramt am Bundesverwaltungsgericht zurückgezogen hat, stellt sich die Frage, ob das Auswahlverfahren geändert werden soll. Insbesondere geht es um die im Richterdienstgesetz vorgesehene persönliche Eignung zum Richteramt.

In einem Beitrag im „Standard“ sieht der ehemalige Präsident des Verwaltungsgerichtshofs, Clemens Jabloner,  hier Versäumnisse beim zuständigen Personalsenat am Bundesverwaltungsgericht. Soziale Fähigkeiten sowie Kompetenzen bei Kommunikation und Konfliktlösung werden laut Gesetz vorausgesetzt. Jabloner: „Keyls Verachtung für den von den Nationalsozialisten hingerichteten Wehrdienstverweigerer Franz Jägerstätter hätten ihn als Richter, der über Asylbescheide entscheidet, disqualifiziert, spielt doch gerade dieser diffizile Asylgrund eine wichtige Rolle.“ Auch die kolportierte Prügelei vor einem Rotlichtlokal spreche nicht für die Konfliktlösungsfähigkeit eines Anwärters, so Jabloner.

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Bundesverwaltungsgericht: Fachliche Kompetenz und persönliche Eignung für das Richteramt sind die alleinigen Auswahlkriterien

Bundesverwaltungsgericht nimmt die persönliche Entscheidung von Mag. Hubert Keyl, die Bewerbung zurückzuziehen, zur Kenntnis.

Das Präsidium des Bundesverwaltungsgerichts hält zu aktuellen Medienberichten fest:

Auf Grundlage der verfassungsgesetzlichen und gesetzlichen Bestimmungen erfolgt die Ernennung der Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung; dazu ist ein Besetzungsvorschlag – Dreier-Vorschlag – des Personalsenates einzuholen.

Der Personalsenat besteht – wie gesetzlich vorgesehen – aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten sowie fünf von der Vollversammlung aus ihrer Mitte gewählten Richterinnen und Richtern.

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Richterernennung: Umstrittener Kandidat zieht Bewerbung zurück

In einer persönlichen Stellungnahme, die vom Anwalt des Mag. Hubert Keyl über APA veröffentlich wurde, gab dieser heute bekannt, dass er aus Rücksicht gegenüber seiner Familie, seine Bewerbung als Richter für das Bundesverwaltungsgericht zurückziehe. Er könne die für ihn vorher unvorstellbare mediale Hetzjagd seiner Familie nicht mehr zumuten.

Bezüglich  seines über zehn Jahre alten Kommentars zur Causa Jägerstätter stellte Keyl klar, dass sich hier nicht nur die Rechtslage geändert habe, sondern auch seine persönliche Ansicht. „Ich würde diesen Artikel heute nicht mehr so veröffentlichen.“

Zuletzt hatte auch der oberösterreichische Landeshauptmann das Geschichtsbild des designierten Verwaltungsrichters kritisiert.

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Bundesverwaltungsgericht: Umstrittene Richterernennung

Der Vorschlag der Bundesregierung, Hubert Keyl zum Verwaltungsrichter zu ernennen, sorgt für mediale Aufregung. Laut der Tageszeitung die „Presse“ war Keyl, einst enger Mitarbeiter des früheren Dritten Nationalratspräsidenten Martin Graf im Jahr 2010 in eine Prügelaffäre involviert, bei der der bekannte Neonazi Gottfried Küssel zu seinen Gunsten in Erscheinung trat.

Das „profil“ veröffentlichte Fotos, auf denen der Jurist den Kühnen-Gruß zeigt. Die Abwandlung des Hitlergrußes ist zwar in Österreich nicht strafbar, aber ein Erkennungsmerkmal in rechtsextremen Kreisen.

Der „Standard“ berichtete überdies davon, dass Keyl als Vorsitzender des Personenkomitees „Soldaten sagen Nein zu Jägerstätters Seligsprechung“ gegen die Seligsprechung des Kriegsdienstverweigerers Stimmung machte. Der oberösterreichische Bauer Franz Jägerstätter leistete 1940 nach Einberufung in die deutsche Wehrmacht den Fahneneid. Er verweigerte später jedoch unter Berufung auf seinen katholischen Glauben die Einziehung zum Kriegsdienst. Er wurde 1943 vom NS-Regime zum Tode verurteilt und hingerichtet. 64 Jahre später sprach ihn die katholische Kirche selig.

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Umweltrecht: Internationaler Workshop zum Geltungsbereich der Aarhus Konvention an der Universität Salzburg

Auf nationalstaatlicher Ebene sendet die österreichische Bundesregierung in Umweltfragen mit dem vorgelegten Standortsicherungsgesetz und dem Aarhus-Beteiligungsgesetz durchaus widersprüchliche Signale aus.  Mit dem europarechtlichen Rahmen, der in Umweltfragen von der Aarhus Konvention vorgegeben wird, beschäftigte sich eine hochkarätig besetzte Veranstaltung vom 30. August bis 1. September an der juridischen Fakultät der Universität Salzburg. Die Veranstaltung unter dem Titel: „The Aarhus Convention with a focus on Access to Information and Access to Justice“ wurde mit Unterstützung des Landes Salzburg in Kooperation mit der Europäischen Kommission und der Europäischen Verwaltungsrichtervereinigung (AEAJ) durchgeführt.  Ein Bericht von Edith Zeller und Gudrun Müller (Verwaltungsgericht Wien).

Nach der Eröffnung durch Herrn Dr. Michael Geistlinger, Professor für Öffentliches Recht an der Unversität Salzburg, und der Landtagspräsidentin Dr. Brigitta Pallauf
stellte Senatspräsident des VwGH Dr. Martin Köhler das Rechtschutzsystem im Österreichischen Umweltrecht dar und erörterte die Umsetzungsmängel und Probleme im Zusammenhang mit dem Rechtschutz im Umweltbereich. Insbesondere die aktuellen Gesetzesnovellen wurden im Lichte der Rechtsprechung des EuGH beleuchtet und bewertet.

Aufgrund von internationalem und europäischem Recht und dessen Umsetzung wurde eingehend die Rechtslage anhand von aktuellen Fällen des EuGH erörtert. Als Basis und Hintergrund des Rechts auf Information und dem Zugang zu den Gerichten wurden zunächst die Bestimmungen der Aarhus Konvention dargestellt, die von der EU aber auch allen Mitgliedsstaaten der EU und anderen Staaten außerhalb der EU unterzeichnet wurde.

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Entsenderichtlinie: EuGH-Urteil zur Bindungswirkung ausländischer Bescheinigungen

Der österreichische Verwaltungsgerichtshof hatte in einem Vorabentscheidungsersuchen (Ro 2016/08/0013 vom 14.9.2016) an den Europäischen Gerichtshof u.a. angefragt, unter welchen Voraussetzungen  sogenannte A1-Bescheinigungen, welche bestätigen, dass nach Österreich entsendete Arbeitnehmer bereits in einem anderen EU-Mitgliedsstaat sozialversichert sind, für österreichische Behörden und Gerichte Bindungswirkung entfalten.

Geltung bis Widerruf oder Ungültigkeitserklärung  der Bescheinigung

In seinem Urteil vom 06.09.2018, Rechtssache C-527/16 ( Alpenrind u. a.) stellt der Gerichtshof dazu fest, dass eine von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats (im vorliegenden Fall Ungarn) ausgestellte A1-Bescheinigung sowohl für die Sozialversicherungen als auch für die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird (Österreich), verbindlich ist, solange sie von dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgestellt wurde (Ungarn), weder widerrufen noch für ungültig erklärt worden ist.

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Justiz der Zukunft: „Vorhersageinstrumente“ und künstliche Intelligenz

Die beim Europarat angesiedelte „Europäische Kommission für die Effizienz der Justiz“ (European Commission for the efficiency of justice – CEPEJ) hat sich erstmals umfassend mit den Auswirkungen der Digitalisierung auf die Justiz beschäftigt, da die Kommission in dieser Debatte eine wichtige Rolle übernehmen will.

Vorgesehen ist u.a. die Ausarbeitung einer „Ethik-Charta“ für die Verwendung von Künstlicher Intelligenz (artificial intelligence – AI) in Justizsystemen,  die sich vor allem auf die Chancen und Nachteile der „Vorhersageinstrumente“ konzentrieren wird. Weitere Dokumente, darunter eine Zusammenfassung möglicher Formen der Verwendung von AI in der Justiz, sind ebenfalls in Vorbereitung. Die  Annahme dieser Dokumente ist für Dezember 2018 vorgesehen.

„Prädiktive“ Justiz-Tools

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Überblick über die Änderungen im Verwaltungs(-straf-/-gerichts-)verfahren

Die Novelle zum Bundesgesetz, mit dem das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Verwaltungsstrafgesetz 1991 und das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz geändert wurden, wurde am 14.08.2018 im BGBl. I Nr. 57/2018 kundgemacht.

Änderungen im administrativen Verwaltungsverfahren:

Im administrativen Verwaltungsverfahren wird neben der Verfahrensförderungspflicht (§ 39 Abs. 2a AVG) ab sofort (15.08.2018) auch die Möglichkeit der Schließung des Ermittlungsverfahrens mit einer Verfahrensordnung (§ 39 Abs. 3 AVG) eingeführt.  Das Ermittlungsverfahren kann für geschlossen erklärt werden, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist. In diesem Fall hat die Entscheidung aufgrund des Sachverhalts zum Zeitpunkt des Schlusses des Ermittlungsverfahrens zu ergehen. Eine Antragsänderung soll nach den EB zur RV (193 BlgNR XXVI. GP, 4) nach Schluss des Ermittlungsverfahren nicht mehr zulässig sein.

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