97. Themenforum: Die neue Verwaltungsgerichtsbarkeit – Auswirkungen in der Praxis
22.05.2013
Eine Veranstaltung des Führungsforums Innovative Verwaltung
97. Themenforum: Die neue Verwaltungsgerichtsbarkeit – Auswirkungen in der Praxis
22.05.2013
Eine Veranstaltung des Führungsforums Innovative Verwaltung
Gemäß § 3 Abs. 2 des Gesetzes über das Verwaltungsgericht Wien werden Dienstposten für sonstige Mitglieder des Verwaltungsgerichtes Wien (Landesverwaltungsrichterinnen und -richter) ausgeschrieben.
Bewerbungen, welche einen Lebenslauf sowie die Gründe zu enthalten haben, die die Bewerberin beziehungsweise den Bewerber für die Ausübung der angestrebten Funktion als geeignet erscheinen lassen, sind bis längstens 26. April 2013 bei der Magistratsdirektion – Geschäftsbereich Personal und Revision, Gruppe Personalwirtschaft und Förderungen, 1082 Wien, Rathaus, einzubringen.
Eine vorläufige Liste der Materien des BVwG veröffentlicht auf asylgh.gv.at …
Gemäß § 2 Abs.2 Oö. Landesverwaltungsgerichts-Vorbereitungsgesetz in Verbindung mit dem Oö. Objektivierungsgesetz 1994 sind beim Land Oberösterreich folgende Funktionen (Bewerbungsfrist bis 15. April 2013) zu besetzen: Richterinnen/Richter des Oö. Landesverwaltungsgerichts in Linz
Das neue Verfahrensrecht für die Verwaltungsgerichte beschert den Beiteiligten rege Reisetätigkeit
Die vom Parlament letztlich beschlossene Fassung des VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, bringt hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte in Verwaltungsstrafverfahren eine bemerkenswerte Neuerung:
Die bislang bewährte Regelung hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit der UVS in Verwaltungsstrafverfahren nach § 51 Abs. 1 VStG, die an den Sitz der bescheiderlassenden Behörde anknüpft, sollte zunächst durch die Regierungsvorlage übernommen werden (vgl. § 3 VwGVG, RV 2009, GP XXIV). Anlässlich der parlamentarischen Behandlung wurde § 3 VwGVG einer umfassenden Änderung unterzogen, die dazu führte, dass sich die örtliche Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte im Bescheidbeschwerdeverfahren und im Säumnisbeschwerdeverfahren nunmehr nach § 3 AVG richtet. Davon abweichende Bestimmungen in § 38 VwGVG wurden für das Verwaltungsstrafverfahren nicht getroffen. Demnach wird sich künftig die örtliche Zuständigkeit (sofern nicht § 3 Z 1 und 2 AVG zur Anwendung kommen) in der Mehrzahl der Fälle nach dem Hauptwohnsitz (Aufenthalt) des Beschuldigten (§ 3 Z 3 AVG) richten.
auf VwG-Gesetze …
auf VWG-Gesetze …
Die anstehende Reform der österreichischen Verwaltungsgerichte könnte das derzeit beim Umweltsenat laufende Berufungsverfahren zum Bau der dritten Piste am Flughafen Wien um mehrere Monate verzögern.
Der Grund der möglichen Verzögerung: Mit 1. Jänner 2014 gibt es den derzeit zuständigen Umweltsenat nicht mehr. Dann ist das neue Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gesetzesentwurf des BMUKK: Schüler und Eltern müssen bei Beschwerden nicht mehr zum Landesschulrat, sondern zum unabhängigen Verwaltungsgericht.
Was tun, wenn es Probleme in der Schule gibt, die weder der Lehrer noch der Direktor lösen können? Bisher konnten sich Schüler und Eltern an die Schulinspektoren wenden. Da diese fast alle selbst ehemalige Lehrer sind, sind sie nicht immer objektiv. Beim KURIER-Schüleranwalt beschweren sich viele Eltern, dass ihre Argumente bei den Behörden gar nicht gehört werden. Ab 2014 soll das anders werden. Dann soll eine unabhänigige Instanz geschaffen werden, an die sich Betroffene wenden können. Statt zum Inspektor gehen sie dann zum Verwaltungsgericht.
Regierungsvorlage Bundesgesetz, mit dem das BFA-Einrichtungsgesetz, das BFA-Verfahrensgesetz, das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und das Grenzkontrollgesetz sowie das Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 geändert werden (FNG-Anpassungsgesetz) als PDF …