VfGH hat vier Monate Zeit für Erstprüfung

Der Verfassungsausschuss dürfte die Gesetzesbeschwerde bereits am Dienstag beschließen.

presse-logoPeter Fichtenbauer (FPÖ), der bis zu seinem Amtsantritt als Volksanwalt im Juli ebenfalls als Vizeobmann im Ausschuss fungiert, erklärt den Verhandlungsstand: Jene Partei eines Verfahrens, die sich durch ein verfassungswidriges Gesetz verletzt sieht, muss das zugleich mit der Berufung an die zweite Instanz geltend machen. Über diesen Parteienantrag soll die Vorlage an den VfGH zwingend sein.

Sollte sich für die gegnerische Partei erst in der zweiten Instanz ein Anfechtungsbedarf ergeben, weil diese die Entscheidung des Erstgerichts umdreht, kann diese Partei ihren Antrag nachholen. Fichtenbauer hatte Bewegung in die Diskussion gebracht, indem er vorschlug, die Gesetzesbeschwerde parallel zum Prozess (und nicht erst danach) laufen zu lassen. Anders als von ihm konzipiert, soll der Prozess aber nicht unterbrochen, sondern parallel weitergeführt werden. Der VfGH bekäme vier Monate Zeit, um zu klären, ob er eine Gesetzesprüfung einleitet oder die Beschwerde verwirft.

 „Bedenken ausgeräumt“

Bedenken der Justiz über lange Verfahren seien somit ausgeräumt, meint Gerstl. In manchen Angelegenheiten dürfte die Gesetzesbeschwerde zudem ausgeschlossen werden, etwa in Insolvenz- und Provisorialverfahren. Ausnahmen sollen aber nicht in der Verfassung, sondern später per einfachem Gesetz fixiert werden, so Wittmann.

(„Die Presse“, Print-Ausgabe, 03.06.2013)

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