Besoldung (3): Speed kills ?

faster mess„Am 15. Jänner 2015, um 23.28 Uhr, wurde der GÖD erstmals ein Entwurfstext ohne Erläuterungen mit neuen Besoldungsverläufen übermittelt, der eine Zwangsüberleitung der Kolleginnen und Kollegen in die neue Struktur vorsieht. Nach erster Durchsicht des Entwurfes wurde das Bundeskanzleramt am 16. Jänner auf mehrere gravierende Mängel aufmerksam gemacht, doch leider hat die zuständige Staatssekretärin kein Mandat für weitere Verhandlungen erteilt…“

So beschreibt die Gewerkschaft öffentlicher Dienst in ihrer Resolution vom 19. Jänner 2015 den Ablauf der „Verhandlungen“ mit dem Dienstgeber zur Umsetzung des Unionsrechts. Ein von der GÖD nach deutschen Vorbild vorgeschlagene europarechtskonforme Umstellung der Besoldungssysteme war davor vom Bundeskanzleramt abgelehnt worden.

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Besoldung (2): Reparatur des „Vorrückungsstichtags“ soll zu Gehaltseinbußen führen

hartz_kuerzungEine Zwangsüberleitung soll für Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte mit deutlichen Gehaltseinbußen verbunden sein.

Die Bundesregierung will die durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 11. November 2014 (Rechtssache „Schmitzer“) notwendig gewordenen Gesetzesreparatur im Besoldungssystem der öffentlich Bediensteten bereits im Plenum des Nationalrates am 21.1.2015 beschließen lassen.

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Besoldung (1): Gewerkschaft fordert Gehaltsreform für Verwaltungsrichter

goed-logoUnter Hinweis auf die Entschließung des Nationalrates vom 15.5.2012 zur Harmonisierung der Richtergehälter fordert die Gewerkschaft öffentlicher Dienst (GÖD) in einem Schreiben an Bundeskanzleramt, Finanzministerium und Justizministerium eine Gehaltsreform für RichterInnen.

Der Forderungskatalog umfasst sowohl Gehaltsanliegen der JustizrichterInnen als auch der VerwaltungsrichterInnen.

Zu den Verwaltungsgerichten stellt die Gewerkschaft fest, deren Stellung als wesentlichste Rechtschutzinstanz im öffentlichen Recht habe nur in den Bundesländern Wien und Burgenland in der Besoldung der RichterInnen Niederschlag gefunden. Das derzeitige Schema der RichterInnen an den Verwaltungsgerichten des Bundes bietet nach Auffassung der Gewerkschaft keinen Anreiz in die Funktion eines Verwaltungsrichters zu wechseln.

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Praktikum am Verwaltungsgericht Wien

vgw WienDas Verwaltungsgericht Wien sucht juristische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Rahmen eines Verwaltungspraktikums für 12 Monate am Verwaltungsgericht Wien tätig sein können.

Durch diese Tätigkeit sollen größtmögliche praktische Erfahrungen im Bereich des öffentlichen Rechts gesammelt und zusätzliche Qualifikationen erworben werden. Es werden Einblicke in die richterlichen Tätigkeiten sowie Mitarbeit bei richterlichen Erledigungen angeboten.

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Kärnten: Landesregierung geht gegen Gerichtsentscheidung über Richtergehälter in Revision

kc3a4rnten-wappenAuf den Verwaltungsgerichtshof kommt neue Arbeit zu:

Nachdem bereits Dutzende RichterInnen des Bundesverwaltungsgerichtshofes ihre besoldungsrechtliche Einreihung beim Verwaltungsgerichtshof als zu niedrig bekämpft haben, ist jetzt auch die besoldungsrechtliche Stellung von fast der Hälfte der Kärntner VerwaltungsrichterInnen strittig. Revisionswerberin ist hier allerdings die Landesregierung.

Auch in Kärnten hatten die beschwerdeführenden RichterInnen eine besoldungsrechtliche Schlechterstellung („Überstellungsverlust“) im Zuge der Überleitung zum Verwaltungsgericht durch den Dienstgeber bekämpft. Das VGW Kärnten hatte den BeschwerdeführerInnen Recht gegeben und eine höhere Einreihung der RichterInnen als gesetzmäßig erachtet.

Dagegen hat die Landesregierung jetzt (außerordentliche) Revision erhoben.

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VwG Judikatur / Vergaberecht

Fachgruppe VergaberechtVerlesung von Angeboten

Bieterangaben zu qualitativen Zuschlagskriterien dürfen bei der Angebotsöffnung nur verlesen werden, wenn es sich um in Zahlen ausgedrückte Bieterangaben handelt und die Verlesung in den Ausschreibungsunterlagen angekündigt worden war.

Das LVwG Vlbg hatte in einem Nachprüfungsverfahren die Frage zu behandeln, ob in einem offenen Verfahren im Rahmen der Angebotsöffnung die Angaben der präsumtiven Zuschlagsempfängerin zum qualitativen Zuschlagskriterium der Zertifizierung der Umweltgerechtigkeit verlesen werden musste. In der Ausschreibung war bestandsfest festgelegt, dass qualitative Zuschlagskriterien wie zB die angebotene Verlängerung der Gewährleistungsfrist gemäß § 118 Abs 5 Z 4 BVergG verlesen werden.

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Verwaltungsakademie stellt Fortbildungsprogramm 2015 vor

vab-programmfeld-2-2015
Verwaltungsakademie des Bundes

Mit ihrem Bildungsprogramm im Bereich der „Verwaltungsgerichtsbarkeit“ will die Verwaltungsakademie des Bundes allen Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichtern Österreichs eine Plattform bieten, auf der sie sich fachlich austauschen und vernetzen können.

Nicht zuletzt soll mit diesem Angebot ein Beitrag zur Umsetzung eines einheitlichen Richterbildes geleistet werden, wie es der Nationalrat in der Entschließung 242/E XXIV. GP zum Ausdruck gebracht hat.

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Das erste Jahr (4) – Standesvertretung, Dachverband und Europa

-DVVR wird gegründet

Bereits Anfang Jänner 2104 haben die an den Verwaltungsgerichten tätigen richterlichen Interessenvertretungen ein kräftiges Lebenszeichen gegeben und sich zu einem gemeinsamen Dachverband (DVVR) zusammengeschlossen

Erklärtes Ziel ist es, auf Grundlage der Entschließung des Nationalrates vom Mai 2012 Maßnahmen zur Förderung der Durchlässigkeit zwischen den ordentlichen Gerichten und den Verwaltungsgerichten zu unterstützen und die Schaffung eines einheitlichen Dienst- und Besoldungsrechtes für alle Richter in Österreich und die gemeinsame Aus- und Fortbildung zu fördern.

Aus diesem Grund ist der Dachverband in einem Schreiben an die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung und die Landesregierungen herabgetreten und hat Maßnahmen zur Vereinheitlichung der rechtlichen Rahmenbedingungen für Richterinnen und Richter vorgeschlagen.

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Das erste Jahr (3) – Dienstrecht

-Keine verfassungsrechtliche Vorgaben

Wurden für das Organisationsrecht der neuen Verwaltungsgerichte vom Verfassungsgesetzgeber zumindest einige Vorgaben gemacht, gibt es für das Dienstrecht der Verwaltungsrichter nur Vorgaben für die Beendigung des Richteramtes (Art 134 Abs. 7 B-VG iVm Art. 87 Abs. 1 und 2 und Art. 88 Abs. 1 und 2 B-VG). Für die Richterinnen und Richter der beiden Verwaltungsgerichte des Bundes ist dies insoferne kein Problem, als ihre Rechtsstellung im Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz geregelt wird.

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Das erste Jahr (2) – Organisationsrecht

-Nur wenige verfassungsrechtliche Vorgaben

Der Nationalrat hat schon im Jahr 2012 mit seiner (einstimmigen!) Entschließung vom 7.5.2012 die Bundesregierung aufgefordert, für die höchste Unabhängigkeit und Einheitlichkeit der Organisation der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz Sorge zu tragen und insbesondere auf Kohärenz der dienstrechtlichen Regelungen im Hinblick auf die Sicherstellung der Durchlässigkeit und der Möglichkeit des Wechsels zwischen Gerichten des Bundes und der Länder Bedacht zu nehmen.

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