Bei der Einrichtung der Verwaltungsgerichte wurde darauf verzichtet, für das Verfahren ein kodifiziertes Verfahrensrecht – wie etwa eine in anderen Ländern übliche „Verwaltungsprozessordnung“– zu schaffen.
Das Nebeneinander von drei Verfahrensordnungen (Verwaltungsgerichtverfahrensgesetz – VwGVG, AVG und VStG) und die Vielzahl verfahrensrechtlicher Sonderbestimmungen in Materiengesetzen haben eine unübersichtliche Rechtslage geschaffen, welche modernen rechtsstaatlichen Standards nicht gerecht wird.
Es ist eine Vielzahl von Faktoren, die beim Neubau oder der Neugestaltung von Gerichtsgebäude zu beachten sind.
Die „Bundesbesoldung 2015“ ist weder EU-konform noch einkommensneutral. Zu diesem Schluss kommt ein gemeinsames Positionspapier der richterlichen Standesvertretungen und der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst (GÖD).
Bereits im Herbst 2012 hatte das Land Wien einen ersten Gesetzesentwurf für ein Verwaltungsgericht vorgelegt, der vorsah, nahezu alle Verwaltungsverfahren auf Rechtspfleger zu übertragen. (
Eine entsprechende Bestimmung im Gesetz über das Verwaltungsgericht Wien wurde daher vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben.
Die Wiener Polizei hat sich in den vergangenen Tagen stolz darüber gezeigt, dass im Vorjahr zwar 250 Polizisten angezeigt worden sind, aber kein einziger verurteilt wurde.