Das LVwG OÖ hat in einem aktuellen Erkenntnis ein Angebot, das nicht an der dafür vorgesehenen Stelle am Ende des Leistungsverzeichnisses, sondern an verschiedenen anderen Stellen gefertigt war, also nicht rechtsgültig unterfertigt und nicht ausschreibungskonform beurteilt.
Konkreter Hintergrund des Anlassfalles war, dass das Leistungsverzeichnis vor der vorgesehenen Fertigung durch den Bieter verschiedene Willenserklärungen des Bieters abverlangt und auch enthalten hat. Durch die Unterfertigung an der dafür vorgesehenen Stelle hätte der Bieter zum Ausdruck bringen sollen, dass er sich an diese Willenserklärungen bindet. Aus den Fertigungen des Kurzleistungsverzeichnisses und einzelner anderer Angebotsbestandteile konnte im Anlassfall nicht darauf geschlossen werden, dass sich der Bieter auch an diese Willenserklärungen bindet.


Gericht: Hochschülerschaft klagt erstmals Fachhochschule. Die ÖH nimmt das zum Anlass, um auf eine Gesetzesänderung zu pochen: Das FH-Studiengesetz soll Öffentliches Recht werden.
Der VfGH hat nun aufgrund eines Gesetzesprüfungsantrages bestätigt, dass sich die Zuständigkeit der (Landes-)verwaltungsgerichte für Richtlinienbeschwerden als „Verhaltensbeschwerde“ nach Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG bereits aus dem SPG ergibt und sich nicht geändert hat.