VwGH Judikatur / Kosten

VWGH-LogoDas Verwaltungsgericht ist nicht berechtigt, erstmals Kosten für das erstinstanzliche Verfahren vorzuschreiben.

Mit Bescheid vom 20. November 2013 der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung wurde das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Aufgrund der Berufung der Finanzpolizei am 2. Dezember 2013  gab das Landesverwaltungsgericht Salzburg der Beschwerde insoweit Folge, als der angefochtene Bescheid behoben und über die Beschuldigte eine Geldstrafe verhängt und gleichzeitig unter Bezugnahme auf § 38 VwGVG iVm § 64 Abs 1 und 2 VStG ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 10% der Geldstrafe vorgeschrieben wurde . Letzteres ist laut VwGH nicht zulässig.

Mit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl I Nr. 33/2013, wurden mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 die Bestimmungen über die Kosten des Strafverfahrens dahin geändert, dass die nunmehr ausschließlich die Kosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens in § 64 VStG geregelt ist. § 65 VStG, wonach die Kosten des Berufungsverfahrens dem Berufungswerber nicht aufzuerlegen sind, wenn der Berufung auch nur teilweise Folge gegeben worden ist, trat mit Wirkung ab 1. Jänner 2014 außer Kraft. Eine inhaltsgleiche Regelung findet sich seither in § 52 Abs. 8 VwGVG. § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG entsprechen § 64 Abs. 1 und 2 VStG in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung BGBl I Nr. 33/2013.

Soweit das Landesverwaltungsgericht die Kostenvorschreibung auf § 64 Abs. 1 und 2 VStG in Verbindung mit § 38 VwGVG stützt, kommt eine sinngemäße Anwendung der Bestimmungen des VStG iSd § 38 VwGVG deshalb nicht in Betracht, weil die Kostenvorschreibung durch das Verwaltungsgericht in § 52 VwGVG abschließend geregelt ist. Das Verwaltungsgericht ist demnach nicht berechtigt, erstmals Kosten für das erstinstanzliche Verfahren vorzuschreiben.

Vorschreibung der Kosten im Berufungsverfahren nur im Fall der Beschwerdeerhebung durch Bestraften möglich

Der VwGH hält weiters fest, dass nach seiner Rechtsprechung  zu der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Rechtslage die Kosten des Berufungsverfahrens (§§ 64, 65 VStG) dem Bestraften nur dann aufzuerlegen sind, wenn er auch der Berufungswerber war, weshalb eine Kostenvorschreibung im Berufungsverfahren zu entfallen hatte (vgl VwGH vom 19. Mai 1993, 92/09/0031; insbesondere VwGH vom 23. Februar 1994, 93/09/0173, betreffend einen Bescheid der Berufungsbehörde, womit der Berufung einer Amtspartei gegen die erstbehördliche Einstellung des Strafverfahrens stattgegeben, über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe verhängt und dieser zum Kostenersatz gemäß § 64 VStG verpflichtet wurde). Da § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG im Wesentlichen mit § 64 Abs. 1 und 2 VStG in der vor dem 1. Jänner 2014 geltenden Fassung übereinstimmt und § 52 Abs. 8 VwGVG inhaltlich § 65 VStG entspricht, ist die bisherige Rechtsprechung zur alten Rechtslage auf die neue Rechtslage übertragbar.

Die Vorschreibung der Kosten des Strafverfahrens war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes ersatzlos aufzuheben.

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