Der Empfang von Rundfunkprogrammen über Internet-Streaming ist nicht als Rundfunkdarbietung zu qualifizieren, für Computer mit Internet-Anschluss muss daher keine Rundfunkgebühr gezahlt werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit seinem Erkenntnis vom 30. Juni 2015 (Ro 2015/15/0015) eine entsprechende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt.
Die GIS Gebühren Info Service GmbH hatte einem Wiener, der in seiner Wohnung über einen Breitband-Internetanschluss sowie Notebooks mit Lautsprechern verfügt, Rundfunkgebühren für den Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung (Radio) vorgeschrieben. Mit den Rundfunkgebühren sind auch weitere Abgaben und Entgelte, insbesondere das ORF-Programmentgelt und der Kunstförderungsbeitrag, verbunden.
Der Betroffene erhob Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses hob den Bescheid der GIS auf, da die Computer keine Rundfunkempfangsmodule („TV-Karte“ oder „Radio-Karte“) hatten und der Empfang von Rundfunkprogrammen über Streaming aus dem Internet nicht als Rundfunkdarbietung zu qualifizieren sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die dagegen erhobene Revision der GIS als unbegründet abgewiesen.
Siehe dazu auch:
Verwaltungsgericht kippt Rundfunkgebühr für Computer – in Schweden
Verwaltungsgericht: TV-Gebühr bringt keinen Anspruch auf ORF über Satellit