Verwaltungsgerichte: Den Grünen kommt beim Organisations- und Dienstrecht besondere Umsetzungsverantwortung zu

Die Grünen begrüßen die Einführung der Verwaltungsgerichte. Damit kann jede behördliche Entscheidung durch die (rechtlich) Betroffenen einer gerichtlichen Kontrolle zugeführt werden.

Daniela Musiol

Hoffnung auf den Schultern der RichterInnen

Das Projekt lebt von der Annahme, dass RichterInnen rechtskonformer entscheiden als die weisungsgebundene BeamtInnen. Das Projekt steht und fällt daher mit der tatsächlichen Unabhängigkeit der RichterInnen. Sie soll durch Regeln zu Bestellung, Bestellungserfordernissen, Dienst- und Organisationsrecht erreicht werden. Ab 1. Jänner 2014 sollen die neuen Verwaltungsgerichte arbeiten. Es wird in jedem Bundesland ein Landesverwaltungsgericht und auf Bundesebene zwei Bundesverwaltungsgerichte geben.

Auf Länderebene kommt den Grünen beim Organisations- und Dienstrecht – insbesondere in den Ländern mit grüner Regierungsbeteiligung OÖ und Wien – besondere Umsetzungsverantwortung zu.

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Verwaltungsgerichte: Grünes Licht für gerichtsinternen Instanzenzug?

Verfassungsdienst ändert seine Rechtsmeinung zur Vorstellung gegen Rechtspfleger-Entscheidungen

Noch in seiner Stellungnahme vom 11. Oktober 2012 zum Entwurf des Wiener Magistrates für das neue Landesverwaltungsgericht hatte der Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes dem Unterfangen, ein von der Justiz abweichendes System von Rechtspflegern zu etablieren, eine Absage erteilt.

Zu der im Magistrats-Entwurf vorgesehen Vorstellung als innergerichtliches Rechtsmittel gegen Entscheidungen von Rechtspflegern führte das BKA aus, das vom Bund erlassene Verfahrensgesetz sehe ein derartiges Rechtsmittel nicht vor, denn gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 und Abs. 9 B-VG (neu) seien Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes – und zwar ausschließlich –durch eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof bekämpfbar.

In einer weiteren Stellungnahme des BKA vom 20. November 2012 heißt es nunmehr, die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Erhebung einer Vorstellung gegen Entscheidungen des Rechtspflegers an den zuständigen Richter sei vom Verfassungsdienst neuerlich überprüft worden, die erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken würden nicht aufrecht erhalten. Eine Erklärung für die geänderte Rechtsansicht ist der Stellungnahme nicht zu entnehmen.

Das BKA nehme daher in Aussicht – so die Stellungnahme weiter – einen Abänderungsantrag zur Regierungsvorlage vorzubereiten, wonach eine entsprechende Regelung ins Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz aufgenommen wird.

Präsidentin des UVS Wien warnt vor Verfahrensverzögerungen und höheren Kosten

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Wien: UVS-Präsidentin fordert dreijährige Ausbildung für RechtspflegerInnen

In ihrer, auf wien.gv.at veröffentlichten Stellungnahme zum Entwurf des Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetzes kritisiert die Präsidentin des UVS Wien die kurze Ausbildungszeit der neuen RechtspflegerInnen. 

Rechtspfleger/innen müssten dort, wo sie bisher im österreichischen Rechtssystem eingesetzt wurden, nämlich in der ordentlichen Gerichtsbarkeit erster Instanz, eine dreijährige Ausbildung aufweisen.  Beim Landesverwaltungsgericht Wien sollen die Rechtspfleger/innen laut dem vorliegenden Entwurf, obwohl sie funktionell in der Rechtsmittelinstanz tätig sein werden, eine bloß einjährige Ausbildung erhalten.

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Finanzgericht: Ministerium reagiert auf Kritik

Prompt reagiert hat das Finanzministerium auf die heftige Kritik der Personalvertretung und der Richtervereinigung am Begutachtungsentwurf zum Bundesfinanzgericht.  Die Regierungsvorlage, welche gestern im Ministerrat beschlossen wurde, wurde weitgehend abgeändert.

Der Begutachtungsentwurf zum Bundesfinanzgericht ist im Begutachtungsverfahren auf teilweise heftige Kritik gestoßen. Nach Auffassung der Personalvertretung des Unabhängigen Finanzsenates erfüllte der vorgelegte Entwurf die vom Verfassungsgesetzgeber angestrebte Verbesserung des Rechtsschutzes nicht. Vielmehr sei ein Rückschritt im Rechtsschutzstandard gegenüber dem status quo im Unabhängigen Finanzsenat erfolgt. Das sei ua an der Machtverschiebung von der Vollversammlung zum Präsidenten und somit von der Selbstverwaltung zur weisungsgebundenen, monokratischen Justizverwaltung erkennbar.

Die Richtervereinigung kritisierte in ihrer Stellungnahme, der Justizverwaltung komme im Entwurf durch ein zum Teil an frühere Ministerialbürokratie erinnerndes neu einzurichtendes hierarchisches und monokratisch geleitetes System von Justizverwaltungsorganen ein unangebrachtes Gewicht zu. Insgesamt erscheine daher der Weg vom UFS zu einem vollen Verwaltungsgericht im Sinne der Bundesverfassung, den dieses Gesetz entsprechend dem Wunsch des Verfassungsgesetzgebers beschreiten sollte, bei der hier vorliegenden Umsetzung teilweise nicht nach vor sondern zurück zu führen, sodass das aufgetragene Ziel verfehlt werde.

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Richtervereinigung kritisiert Entwurf zum Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012

Der Justizverwaltung kommt durch ein zum Teil an frühere Ministerialbürokratie erinnerndes neu einzurichtendes hierarchisches und monokratisch geleitetes System von Justizverwaltungsorganen ein unangebrachtes Gewicht zu.

Die unionsrechtliche Grundrechtscharta fordert in allen Bereichen der Umsetzung von Unionsrecht vollen gerichtlichen Rechtschutz durch unabhängige Gerichte. Die Unabhängigkeit des Gerichtes ist insbesondere keine Frage der Instanz!

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Asylgerichtshof und UVS-Vereinigung kritisieren neues Revisionsverfahren

Die Übertragung wesentlicher Teile des neuen Revisionsverfahrens auf die Verwaltungsgerichte erster Instanz wird in beiden Stellungnahmen kritisiert.

Die UVS- Vereinigung weist darauf hin, dass es sich bei dem Systemwechsel von der Bescheidbeschwerde zur Revision um einen der zentralen Punkte bei der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Österreich handelt. Die rechtliche Sicherheit darüber, wie die neuen Revisionsbestimmungen zu handhaben sind, kann nur durch die Herausbildung einer einheitlichen Rechtsprechung durch den Verwaltungsgerichtshof erreicht werden. Es wird befürchtet, dass es auf Grund der Tatsache, dass die Verwaltungsgerichte in keinem einheitlichen Justizsystem mit zentraler Richteraus- und Fortbildung eingebettet sind, zu einem „Wildwuchs“ von Entscheidungen kommen kann.

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Entwurf für Finanzgericht bringt Rückschritt für Rechtsschutz

Nach Auffassung der Personalvertretung des Unabhängigen Finanzsenates erfüllt der vorgelegte Entwurf für ein Bundesfinanzgericht die vom Verfassungsgesetzgeber angestrebte Verbesserung des Rechtsschutzes nicht. Vielmehr sei ein Rückschritt im Rechtsschutzstandard gegenüber dem status quo im Unabhängigen Finanzsenat erfolgt. Das sei ua an der Machtverschiebung von der Vollversammlung zum Präsidenten und somit von der Selbstverwaltung zur weisungsgebundenen, monokratischen …

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Bundeskanzleramt: Wiener Entwurf für ein Verwaltungsgericht in wesentlichen Punkten verfassungswidrig

Die massive Kritik der UVS-Vereinigung am Entwurf des Wiener Magistrates für das neue Landesverwaltungsgericht wird nun auch vom Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes geteilt. Sowohl dem Versuch, wesentliche Entscheidungsbefugnisse einem Präsidenten zu übertragen, wird eine Absage erteilt als auch dem Unterfangen, ein von der Justiz abweichendes System von Rechtspflegern zu etablieren. Für beide Vorhaben fehlt es an …

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Tirol: Sämtliche organisatorischen Belange müssen im Landesverwaltungsgericht angesiedelt sein

Der SPÖ Landtagsklub sieht sich in diesem Punkt einig mit dem Justizausschuss des österreichischen Nationalrats. Nach Auffassung des SPÖ Landtbgsklubs bilden die bundesverfassungsrechtlichen Grundlagen lediglich die Mindeststandards für die Landesverwaltungsgerichte ab.

Aufgabe des Landesverwaltungsgerichts ist es, den Vollzug  der Gesetze durch die Verwaltungsbehörden und durch die Landesregierung zu kontrollieren. Diese Kontrollfunktion erfordert daher nicht nur die richterliche Unabhängigkeit bei der Amtsausübung sondern auch organisationsrechtliche Strukturen, die jede mögliche Einflussnahmel der Landesregierung auf die Rechtssprechung des Landesverwaltungsgerichts ausschließen. Es darf nicht der leiseste Anschein entstehen, dass, auch nur mittelbar, auf die Rechtssprechung Einfluss genommen werden könnte.

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Wiener VwG Entwurf eignet sich nicht als Vorbild

Die Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter und die Bundesvertretung Richter und Staatsanwälte in der GÖD üben harte Kritik am Entwurf eines Gesetzes über das Verwaltungsgericht Wien (VGWG)

Wien komme, als der weitaus größten Verwaltung aller Bundesländer und mit Rücksicht auf seine besonderen Stellung  hinsichtlich der hier getroffenen Ausführungsgesetzgebung nicht zuletzt angesichts des Gebots weitestgehend einheitlicher Regelungen im gesamten Bundesgebiet besondere Bedeutung zu. Der vorliegende Entwurf eigne sich allerdings nicht als Vorbild.

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