Der Justizverwaltung kommt durch ein zum Teil an frühere Ministerialbürokratie erinnerndes neu einzurichtendes hierarchisches und monokratisch geleitetes System von Justizverwaltungsorganen ein unangebrachtes Gewicht zu.
Die unionsrechtliche Grundrechtscharta fordert in allen Bereichen der Umsetzung von Unionsrecht vollen gerichtlichen Rechtschutz durch unabhängige Gerichte. Die Unabhängigkeit des Gerichtes ist insbesondere keine Frage der Instanz!
Diesen verfassungs- und europarechtlich abzuleitenden Vorgaben trägt der Entwurf nicht ausreichend Rechnung. Der Justizverwaltung kommt durch ein zum Teil an frühere Ministerialbürokratie erinnerndes neu einzurichtendes hierarchisches und monokratisch geleitetes System von Justizverwaltungsorganen ein unangebrachtes Gewicht zu. Dies erscheint für Gerichte überflüssig, entspricht nicht den Intentionen der Verfassung, welche abschließend mögliche Organe aufführt, und birgt Gefahren für die Unabhängigkeit der Rechtsprechung.
Ebenso bedenklich scheint eine in der Gesamtschau erkennbare Tendenz, Zuständigkeitsverschiebungen zu erleichtern. Dabei wird auch auf verfassungsrechtlich äußerst bedenkliche Mittel zurückgegriffen, wie etwa eine extrem kurze Dauer der Gültigkeit von Geschäftsverteilungen (nur drei Monate!) oder die Abberufungsmöglichkeit von Senatsvorsitzenden durch den Präsidenten.
Insgesamt erscheint daher der Weg vom UFS zu einem vollen Verwaltungsgericht im Sinne der Bundesverfassung, den dieses Gesetz entsprechend dem Wunsch des Verfassungsgesetzgebers beschreiten sollte, bei der hier vorliegenden Umsetzung teilweise nicht nach vor sondern zurück zu führen, sodass das aufgetragene Ziel verfehlt wird.