Finanzgericht: Ministerium reagiert auf Kritik

Prompt reagiert hat das Finanzministerium auf die heftige Kritik der Personalvertretung und der Richtervereinigung am Begutachtungsentwurf zum Bundesfinanzgericht.  Die Regierungsvorlage, welche gestern im Ministerrat beschlossen wurde, wurde weitgehend abgeändert.

Der Begutachtungsentwurf zum Bundesfinanzgericht ist im Begutachtungsverfahren auf teilweise heftige Kritik gestoßen. Nach Auffassung der Personalvertretung des Unabhängigen Finanzsenates erfüllte der vorgelegte Entwurf die vom Verfassungsgesetzgeber angestrebte Verbesserung des Rechtsschutzes nicht. Vielmehr sei ein Rückschritt im Rechtsschutzstandard gegenüber dem status quo im Unabhängigen Finanzsenat erfolgt. Das sei ua an der Machtverschiebung von der Vollversammlung zum Präsidenten und somit von der Selbstverwaltung zur weisungsgebundenen, monokratischen Justizverwaltung erkennbar.

Die Richtervereinigung kritisierte in ihrer Stellungnahme, der Justizverwaltung komme im Entwurf durch ein zum Teil an frühere Ministerialbürokratie erinnerndes neu einzurichtendes hierarchisches und monokratisch geleitetes System von Justizverwaltungsorganen ein unangebrachtes Gewicht zu. Insgesamt erscheine daher der Weg vom UFS zu einem vollen Verwaltungsgericht im Sinne der Bundesverfassung, den dieses Gesetz entsprechend dem Wunsch des Verfassungsgesetzgebers beschreiten sollte, bei der hier vorliegenden Umsetzung teilweise nicht nach vor sondern zurück zu führen, sodass das aufgetragene Ziel verfehlt werde.

Das Finanzministerium hat auf diese Kritik reagiert und die Regierungsvorlage, welche gestern im Ministerrat beschlossen wurde, weitgehend abgeändert.

  • Der Gesetzestext wurde stark verschlankt; es erfolgte weitgehend eine Harmonisierung mit dem Bundesverwaltungsgerichtsgesetz.
  • Bisherige (nach dem Begutachtungsentwurf) Befugnisse der monokratischen Justizverwaltung werden der Vollversammlung und ihren Ausschüssen übertragen.
  • Kammern sind von der Vollversammlung insbesondere nach fachlichen Bezügen einzurichten. Die Kammervorsitzenden werden von der Präsidentin nach Anhörung des Personalsenates bestellt.
  • Die Geschäftsverteilung ist nunmehr für ein Jahr im Voraus zu erlassen und hat die Geschäfte auf jede/n einzelne/n Richter/in zu verteilen. Jede/r Richter/in hat ein Einspruchsrecht gegen die Geschäftsverteilung.
  • Senatsvorsitzende werden vom Personalsenat in beliebiger Anzahl gewählt.
  • Der Präsidentin obliegt es, bei voller Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung Bedacht zu nehmen.
  • Es wird weder eine Berichtspflicht der Kammervorsitzenden an die Präsidentin noch eine Berichtspflicht der Präsidentin an das BMF geben.
  • Das Gesetz ist im Übrigen, ebenso wie die EB, „gegendert“.

Die Regierungsvorlage …

Teilen mit: