
Sollte der derzeit kolportierte Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes so beschlossen werden, erhalten die Landesverwaltungsgerichte neue umfangreiche Zuständigkeiten.
Nach der vorgeschlagenen Neufassung des § 41 Abs. 2 Asylgesetz wird dem Asylverfahren ein Beschwerdeverfahren vor den Landesverwaltungsgerichten quasi „vorgeschaltet“.
In der Novelle zum Asylgesetz wird dazu vorgesehen, dass Personen gegen eine Hinderung an der Einreise, Zurückweisung an der Grenze oder Zurückschiebung Beschwerde an das zuständige Landesverwaltungsgericht erheben können.