Welche Leistungen aus dem Titel des Wohnbedarfes im Fall der Obdachlosigkeit nach dem Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz (Stmk. MSG) zu gewähren sind, hatte der VwGH in seiner Entscheidung vom 28.02.2018 zu klären.
Nach dem Stmk. MSG wird die Mindestsicherung (u.a.) durch pauschalierte Geldleistungen (Mindeststandards) zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes erbracht; diese sind im Verhältnis 75:25 auf den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf aufgeteilt. Der Wohnbedarf umfasst nach § 3 Abs. 3 Stmk. MSG den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Strom, Heizung, allgemeine Betriebskosten und Abgaben.
Der Entwurf für eine Glücksspielnovelle soll den Behörden neue wirkungsvolle Mittel im Kampf gegen illegale Anbieter in die Hand geben. 



Auch innerhalb der EU gibt es Investorenschutzbestimmungen – und zwar zwischen „alten“ EU-Mitgliedern im Westen und den „neuen“ Mitgliedsstaaten im Osten der Union. Sie wurden in den 1990er Jahren fixiert, als die EU-Osterweiterung noch in weiter Ferne war.
Nach dem Obersten Gerichtshof in Warschau wendet sich jetzt auch die Vollversammlung des Regionalgerichtes Krakau (einem richterlichen Selbstverwaltungsorgan) mit einer Resolution an die (europäische) Öffentlichkeit.