Doppelstaatsbürger: Vier Fälle beim Verfassungsgericht

(c) Clemens Fabry (Presse)

Die Causa um mutmaßliche austro-türkische Doppelbürger beschäftigt nach dem Verwaltungsgerichtshof nun auch das Verfassungsgericht.

Beim Verfassungsgerichtshof sind vier Beschwerden gegen die Aberkennung österreichischer Staatsbürgerschaften anhängig, wie Sprecher Wolfgang Sablatnig am Donnerstag sagte. In einem Fall wurde aufschiebende Wirkung gewährt. Zweifel gibt es indes an den angeblichen türkischen Wählerlisten.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte in einem am Montag publik gewordenen Urteil die Verwendung dieser Listen (die den Behörden von der FPÖ zugespielt worden waren) als Beweismittel genehmigt. Allerdings relativierte VwGH-Sprecher Wolfgang Koller am Donnerstag die Bedeutung dieses Urteils. Der Beschluss sei kein „Persilschein“ für die Verwendung dieser Listen. Es handle sich nämlich nur um eine Einzelfallentscheidung und die Authentizität der Liste sei in dieser Beschwerde gar nicht angezweifelt worden.

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EU-Datenschutz-Grundverordnung: Namen an Klingelschildern und Postkästen dürfen bleiben

Die EU-Kommission hat Medienberichte dementiert, wonach die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Namensschilder an Klingeln und Postkästen verbietet. Ein Sprecher der EU-Behörde sagte heute in Brüssel, die EU-Verordnung reguliere diesen Bereich nicht.

Sie erfordere auch nicht, dass Namen von Klingeln und Postkästen entfernt würden. Anderslautende Behauptungen seien „einfach falsch“. Zuständig für die Auslegung der Datenschutzverordnung seien die nationalen Datenschutzbehörden.

Magistrat der Stadt Wien gelangte zu anderer Auslegung

In Wien war die Debatte durch die Beschwerde eines Gemeindebaumieters über seinen Namen an der Gegensprechanlage entstanden. Wiener Wohnen kündigte deshalb vergangene Woche an, bis Jahresende die Namensschilder bei allen rund 2.000 Gemeindebauten durch neutrale Bezeichnungen mit Top-Nummern zu ersetzen.

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3. Piste Flughafen Wien: VfGH lehnt Behandlung der Beschwerde von Bürgerinitiativen ab

Keine Bedenken gegen eine Bestimmung des Luftfahrtgesetzes und gegen die Luftverkehr-Lärmimmissionsschutzverordnung.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung einer Beschwerde von Bürgerinitiativen gegen die Bewilligung für den Bau einer dritten Piste am Flughafen Wien-Schwechat abgelehnt und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Die Richterinnen und Richter halten in ihrem Beschluss vom 4. Oktober 2018 fest, dass keine spezifisch verfassungsrechtlichen Fragen zu klären waren sowie das Vorbringen einer Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes und einer gesetzwidrigen Verordnung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte.

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Judikatur VwGH / Türkisch-österreichische Doppelstaatsbürger

Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte eine Entscheidung des LVwG Salzburg vom 19.06.2018 und damit den Verlust der österreischen Staatbürgerschaft für einen türkisch-österreichischen Doppelbürger.

Dieser am Montag veröffentlichte Entscheid ist deswegen brisant, weil er erstmals letztinstanzlich bestätigt, dass die vorgelegten Namenslisten unbekannter Herkunft vor Gericht glaubwürdig als türkische Wählerevidenz interpretiert werden können.

Basis für die Entscheidung des Landes war eine vom Innenministerium übermittelte türkische Wählerevidenzliste für den Amtsbereich des türkischen Generalkonsulates in Salzburg. Im Rahmen der Beweiswürdigung legte das Landesverwaltungsgericht dar, dass nur eine türkische Behörde eine solche Liste von 29.602 Datensätzen anlegen könne, sodass es sich bei dieser Liste um eine türkische Wählerevidenz handle. Für eine versehentliche „antraglose“ Wiederverleihung gebe es auch keine Anhaltspunkte.

Fehlende Mitwirkung des Betroffenen ausschlaggebend

Umweltrecht (1): Länder sind bei Beteiligungsrechten in Umweltverfahren säumig

Es geht um die Bewilligung von Forststraßen oder um Abschusspläne für geschützte Tiere. Bei all diesen Behördenverfahren sollten anerkannte Nicht-Regierungsorganisationen (NGO) wie etwa der Alpenverein oder Naturschutzbund Parteienstellung haben. Das sieht zumindest eine 1998 in der dänischen Stadt Aarhus unterzeichnete internationale Konvention vor. Österreich hat diese 2005 ratifiziert.

Der Bund hat die Aarhus-Konvention in einigen Bereichen auch in Gesetze gegossen. Beispielsweise bei der Beteiligung von NGOs bei Umweltverträglichkeitsprüfungen. Eine Beteiligung, die nach jüngsten Plänen der Bundesregierung aber an Bedingungen wie etwa die Offenlegung der Mitgliederliste gebunden werden soll.

Vertragsverletzungsverfahren

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Polen und der Rechtsstaat: Aufsässigen Richtern das Fürchten lehren

In einem Beitrag in der deutschen Tageszeitung „DIE WELT“ beschreibt der Journalist  Bartosz T. Wielinski, Leiter des Auslandsressorts der polnischen Tageszeitung „Gazeta Wyborcza,“ die Situation der polnischen Richter: Ziel der Regierungspartei sei es, Richter austauschen und ihrem politischen Einfluss unterstellen. Ein bewährtes Mittel dazu sei deren persönliche Diffamierung. Medienberichte, die beweisen sollen, dass richterliche Urteile von durch und durch korrupten Menschen gefällt werden, gebe es praktisch ununterbrochen seit 2016.

Richter als Vaterlandsverräter

Letzte Woche habe der Parteivorsitzende Kaczynski einen neuen Begriff geprägt. Auf dem Parteikonvent habe er den Gegnern seiner Partei und Regierung „Oikophobie“ vorgeworfen – Hass auf das Eigene. Dieses Mal sei der Vorwurf nicht an die Adresse von Oppositionspolitikern oder kritischen Intellektuellen gegangen, Kaczynski habe diesen Begriff in Bezug auf polnische Richter verwendet. Laut Kaczynski sei das die Krankheit, unter der die polnischen Richter leiden.

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„Etwas läuft falsch“- Sorge um Qualität der Gesetzgebung

Zu kurze oder gar keine Begutachtungen, verspätete Kundmachungen, zahlreiche aufgehobene Gesetze: Österreichs Rechtsanwaltskammertag (ÖRAK) sieht die Qualität der Legislative schwinden. „Besorgniserregend“ sei es auch, „wenn Kritik in einer Demokratie nicht offen geäußert werden kann“, hieß es am Anwaltstag letzten Freitag.

„Speed kills“

Die Kritik der österreichischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte geriet unverblümt: „Leider fiel auch dieses Jahr die Bilanz in Zusammenhang mit der Qualität der Gesetzgebung schlecht aus.“ Die vom Kanzleramt vorgegebene Frist von sechs Wochen sei in 77 Prozent der Begutachtungsverfahren nicht eingehalten worden, teils seien Regierungsvorlagen sogar schon während einer noch laufenden Begutachtung im Ministerrat beschlossen worden.

Wolff: „Wenn Gesetze ohne Begutachtung durchgeboxt werden, läuft etwas falsch. Speed kills.“ Das zeige sich auch daran, dass der Verfassungsgerichtshof zwischen 2014 und 2016 187 Gesetze und 94 Verordnungen aufheben musste.

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Justiz und Demokratie: Rechtsstaat unter Druck

Kölner Silvesternacht, Asylverfahren, Dieselskandal: Nicht nur in Polen und Ungarn, auch in Deutschland wachsen Zweifel an der Bedeutung des Rechts und der Rolle der Justiz in modernen Demokratien. Was ist zu tun?

Von Andreas Voßkuhle

(Dieser Text ist eine gekürzte und leicht bearbeitete Fassung des Vortrags, den Bundesverfassungsgerichts-Präsident Andreas Voßkuhle unter dem Titel „Rechtsstaat und Demokratie“ zur Eröffnung des Juristentages in Leipzig gehalten hat.)

Der demokratische Rechtsstaat ist uns sehr vertraut, er ist aber nicht selbstverständlich. Rechtsstaat und Demokratie haben sich in Deutschland vielmehr ungleichzeitig entwickelt und stehen seit je in einem wechselhaften Spannungs- und Ergänzungsverhältnis. Beide Prinzipien finden aber zusammen im Dienste der Freiheitsidee. Die Demokratie sichert die Selbstbestimmung des Volkes, indem sie die Bildung, Legitimation und Kontrolle derjenigen Organe organisiert, die staatliche Herrschaftsgewalt gegenüber dem Bürger ausüben. Der Rechtsstaat beantwortet hingegen die Fragen nach Inhalt, Umfang und Verfahrensweise staatlicher Tätigkeit. Er zielt auf Begrenzung und Bindung staatlicher Herrschaftsgewalt im Interesse der Sicherung individueller Freiheit – insbesondere durch die Anerkennung der Grundrechte, der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und des Individualrechtsschutzes durch unabhängige Gerichte.

Das Wort Demokratie ist erst aufgrund der Einschränkung des Mehrheitsprinzips durch Gewaltenteilung und mehrheitenfeste Grundrechte, also durch Machtkontrolle, geadelt worden

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Einheitliche Richterausbildung wäre ein Irrweg

Die Diskussionen rund um die Ausbildung von Verwaltungsrichterinnen und –richtern in Österreich reißen nicht ab. In einem Gastbeitrag in der „Presse“ nimmt der Präsident des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich, Patrick Segalla,  aus seiner Sicht dazu Stellung.

Berufserfahrung ist unerlässlich

Segalla hält die Auffassung, nur die Ausbildung zu Justizrichtern sei eine quasi allgemeingültige „naturgegebene“ Voraussetzung für ein Richteramt und davon dürfe man nicht abweichen, für sachlich nicht gerechtfertigt. Er verweist dazu auf die Berufslaufbahnen von Verwaltungsrichterinnen und –richtern in anderen europäischen Ländern, die häufig ganz bewusst auf Personen zurückgreifen, die über eine andere juristische Berufserfahrung verfügen. Hingegen würde die ordentliche Gerichtsbarkeit in der Regel Juristinnen und Juristen mit abgeschlossenem Studium aber ohne Berufserfahrung aufnehmen und diese intern ausbilden.

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Richtersein ist eine Sache des Charakters

Der Rechtsstaat kann nur so gut sein wie seine Richter. Jüngste Diskussionen rücken die Gerichtsbarkeit in ein schiefes Licht.

In einem lesenswerten Beitrag nimmt die frühere Präsidentin des Obersten Gerichtshofs, Irmgard Griss, zu den Diskussionen der letzten Wochen Stellung, die über Kandidaten für Richterämter geführt wurden (siehe dazu: Umstrittene Richterernennung).

Sie betont vehement das Erfordernis der notwendigen charakterlichen Eignung für das Amt, welche genau geprüft werden muss. Griss tritt in diesem Zusammenhang für eine einheitliche Richterausbildung ein. Diese hätte bereits ab dem Zeitpunkt stattfinden müssen, ab dem die Schaffung der Verwaltungsgerichte feststand. (Siehe dazu: Forderungen der Standesvertretungen der VerwaltungsrichterInnen an die Bundesregierung und die Landesregierungen zur Umsetzung der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform).

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