Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 10.12.2013, G 46/2013-21, ausgesprochen, dass die Bestimmung des Wiener Verwaltungsgericht-Organisationsgesetzes (§ 14 Abs. 1), mit welcher eine Zusammensetzung des Geschäftsverteilungsausschusses mit zwei Amtsmitgliedern und zwei Wahlmitglieder normiert wurde, als verfassungswidrig aufgehoben wird.
Der Gerichtshof stellt dazu fest, von einem Ausschuss iSd Art 135 Abs. B-VG (neu) könne nur gesprochen werden, „wenn im Ausschuss mehr von der Vollversammlung gewählte Mitglieder als Mitglieder kraft Amtes vertreten sind, sodass eine Mehrheitsentscheidung durch die gewählten Mitglieder ohne Zustimmung der Mitglieder kraft Amtes ermöglich wird.“
Die Bestimmung über die provisorische Geltung einer Geschäftsverteilung im Falle der Dirimierung durch den Präsidenten ermögliche überdies eine Aneinanderreihung von Beschlussfassungen provisorisch geltender Geschäftsverteilungen und daher nicht bloß die einmalige Überbrückung einer Ausnahmesituation für eine bestimmte Zeit. Die angefochtene Bestimmung verstoße daher gegen den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Grundsatz der festen Geschäftsverteilung gemäß Art. 135 Abs. 2 B-VG.
§ 14 Abs. 5 fünfter Satz VGWG zufolge verlieren die gewählten Mitglieder ihre Mitgliedschaft immer dann, wenn im Ausschuss keine Stimmenmehrheit erzielt wird. Der Fortbestand ihrer Mitgliedschaft hänge daher zunächst von ihrem persönlichen Stimmverhalten ab: Stimmt ein gewähltes Mitglied etwa einem nur von Präsident und Vizepräsident, die als Mitglieder kraft Amtes von einer Neuwahl nicht betroffen wären, getragenen Antrag nicht zu, habe es den Verlust seines Amtes in Kauf zu nehmen. Eine solche Regelung, die das Ausschei-den eines Richters aus einem richterlichen Kollegialorgan von seinem Stimmverhalten abhängig macht, sei mit der in Ausübung des richterlichen Amtes gebotenen richterlichen Unabhängigkeit unvereinbar.
Hingegen wurde der Antrag auf Aufhebung jener Bestimmungen, welche die Besorgung von Justizverwaltungsangelegenheiten durch die die Landesregierung vorsehen, vom Verfassungsgerichtshof aus formalen Gründen zurückgewiesen, da im Antrag nicht die richtigen Bestimmungen in Beschwerde gezogen worden seien.
Die Beschwerde wurde, soweit sie sich gegen Bestimmungen des Wiener Organisationsgesetzes über die Einsetzung von Rechtspflegern richtete, abgewiesen. Dazu führte der VfGH aus, dass die konkreten, in § 26 VGWG bezeichneten „Arbeitsgebiete“ der Rechtspfleger den Grundsatz der Besorgung der Geschäfte der Gerichtsbarkeit gefährdeten oder sich ihrem Wesen nach nicht für die Übertragung an einen Rechtspfleger eigneten, sei im Antrag nicht („im Einzelnen“ iSd § 62 Abs. 1 VfGG) dargelegt worden und vom Verfassungsgerichtshof daher nicht zu prüfen gewesen.
Gemäß § 54 Abs. 1 VwGVG – dessen Verfassungsmäßigkeit nicht zu beurteilen gewesen sei – könne gegen sämtliche Erkenntnisse und Beschlüsse von Rechts pflegern Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes erhoben werden. Dadurch sei sichergestellt, dass in jeder gemäß § 26 VGWG an Rechtspfleger über tragenen Angelegenheit, welche vom Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK erfasst ist, letztlich ein den Anforderungen an ein „Tribunal“ iSd Art. 6 EMRK entsprechendes Mitglied des Verwaltungsgerichtes entscheidet.