Das Gericht hatte in einem vom UVS Steiermark geführten Verfahren mit Beschluss vom 11. Dezember 2013 die amtswegige Prüfung des § 13 Abs. 2 letzter Satz AVG bzw. des § 13 Abs. 5 AVG eingeleitet.
In seinem Prüfungsbeschluss hatte der VfGH unter anderem Bedenken, dass diese Bestimmungen gegen den Gleichheitssatz verstoßen könnten, weil keine sachliche Rechtfertigung für eine unterschiedliche Behandlung von in Papierform einerseits und in elektronischer Form andererseits eingebrachten schriftlichen Anbringen erkennbar sei.
In seinem Erkenntnis vom 3. 3. 2014, G 106/2013, hat der Verfassungsgerichtshof nun festgestellt, dass es nicht unsachlich ist, wenn der Gesetzgeber diese Unterscheidung trifft.