EuGH: Glückspielkonzession nur bei Spielerschutz und Kriminalitätsbekämpfung

StandardDas Verwaltungsgericht Oberösterreich hatte zur Vereinbarkeit des österreichischen Glückspielgesetzes mit  EU-Recht eine Vorabanfrage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH)  gestellt .

Das Verwaltungsgericht vertrat die Auffassung, die Beschränkungen im Glückspielgesetz dienten nur dem Zweck der Einnahmenerzielung nicht aber  der Kriminalitätsbekämpfung und dem Spielerschutz.  Der Europäische Gerichtshof habe aber bereits entschieden, dass die Erzielung von Staatseinnahmen eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nicht rechtfertigen kann.


Der Europäische Gerichtshof bestätigte mit seiner Entscheidung (C-390/12)
seine bisherige Rechtsprechung, derzufolge der freie Dienstleistungsverkehr der österreichischen Konzessionsregelung entgegenstehe, wenn diese nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolge.

In den fortgesetzten Verfahren – es geht um die vorläufige Beschlagnahme von Glückspielapparaten – wird es nun Aufgabe der Behördenpartei sein, dem Verwaltungsgericht  gegenüber nachzuweisen, dass die Konzessionsbestimmungen im  Einklang mit dem Unionsrecht stehen.

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