Der VwGH wies eine Amtsbeschwerde des Finanzamts Linz gegen die Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates (UFS) ab
Es ging um die Interpretation des Begriffes „Zinsen“ als Betriebsausgaben im Zusammenhang mit der Anschaffung von Beteiligungen. Der UFS hatte ihn weit interpretiert und darunter auch Geldbeschaffungskosten verstanden, wie zum Beispiel eine Bereitstellungsgebühr. Das Finanzamt wollte das nicht hinnehmen und erhob Beschwerde an den VwGH. Begründung: Das Ministerium habe im Entwurf des Gesetzes noch von „Kosten der Fremdfinanzierung“ gesprochen, und dies sei in der Regierungsvorlage bewusst durch den engeren Begriff „Zinsen“ ersetzt worden.
Nachhilfe im Verfassungsrecht
Dieser Argumentation erteilte der VwGH eine Absage. Er begründete dies damit, dass dem Gesetzeswortlaut diese Einschränkung nicht zu entnehmen ist und die Finanzverwaltung keine Gesetze erlassen kann: „Das Finanzamt übersieht mit seinem Vorbringen, dass es nach österreichischem Verfassungsrecht nicht der Exekutive obliegt, Gesetze im formellen Sinn zu erlassen. Nach Art. 24 B-VG wird die Gesetzgebung des Bundes vom Nationalrat gemeinsam mit dem Bundesrat ausgeübt. Im Schoß der Exekutive gepflogene Überlegungen können nicht der Legislative zugerechnet werden.“ (2011/15/0199)