Eine originelle Begründung, warum er ohne Freisprecheinrichtung telefoniere, hatte ein Autofahrer parat, der mitten auf einer Kreuzung mit Handy am Steuer erwischt wurde: Er habe nicht während des Fahrens telefoniert, sondern lediglich im stillstehenden Fahrzeug.
Von Benedikt Kommenda (Die Presse)
Ihn zu bestrafen sei daher rechtswidrig. Mit dieser seiner Rechtsmeinung kämpfte sich der Mann zur Abwehr einer 55-Euro-Geldstrafe (oder 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) bis zum Verwaltungsgerichtshof durch. Doch das Höchstgericht belehrte ihn eines Besseren: Sein Telefonat sei unter das gesetzliche Verbot gefallen, die Bestrafung rechtmäßig.
„Während des Fahrens ist dem Lenker das Telefonieren ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung verboten“, heißt es im Kraftfahrgesetz (§ 102/3 5. Satz). Der Mann aber habe, so der UVS, weder seine Fahrt noch das Fahren unterbrochen, als er mitten im Kreuzungsbereich stehengeblieben sei, um in Ruhe zu telefonieren. Er habe sich im fließenden Verkehr befunden und jederzeit damit rechnen müssen, das Auto steuern zu müssen: um auszuweichen, weiterzufahren oder einen geeigneten Platz zum Telefonieren anzusteuern.
Dagegen argumentierte der ertappte Lenker, dass sich das Gesetz ausdrücklich bloß auf ein fahrendes Auto beziehe. Er brachte auch den Stillstand vor einer Ampel zur Sprache, ohne dass es eine solche allerdings am Tatort gegeben hätte.
„Nach den Feststellungen des angefochtenen Bescheides hat der Beschwerdeführer sein Telefonat zu einem Zeitpunkt geführt, in dem er sich mitten in einem Fahrmanöver an einer Kreuzung ohne Ampelanlage befand“, schreibt der VwGH (2012/02/0070).
Der Gerichtshof erinnert an den Zweck der Bestimmung: Sie solle verhindern, dass Fahrer mit dem Handy in der Hand während der Teilnahme am Verkehr abgelenkt werden. In einer „Verkehrssituation, in der ein Lenker auf der Fahrbahn an der Ausführung seines Fahrmanövers – wie gegenständlich am Linkseinbiegen – nur kurzfristig verkehrsbedingt (Abwarten des Gegenverkehrs) gehindert wird, die gebotene Fortsetzung seines Fahrmanövers aber seine volle Aufmerksamkeit verlangt, kann jedenfalls nicht davon die Rede sein, dass das dabei erfolgende Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung nicht mehr vom Tatbestand des § 102 Abs. 3 5. Satz KFG umfasst wäre.“ Die Rechtsansicht des UVS OÖ, der den Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung für schuldig erkannte, erweise sich damit „im Ergebnis als zutreffend“.