Aus Anlass einer Anfechtung des § 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) durch das Verwaltungsgericht Tirol hat sich der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 18.Juni 2014 erstmals mit dem Verhältnis der Bestimmungen des VwGVG zu den subsidiär anzuwendenden Bestimmungen des AVG auseinandergesetzt.
Der Verfassungsgerichtshof teilt in seiner Entscheidung nicht die vom VG Tirol geäußerten Bedenken, der Ausschluss der Anwendbarkeit des IV. Teils des AVG beschränke die Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte in unsachlicher Weise.

In dem zur Zl. 2013/02/0193 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren hatte ein Fahrzeuglenker mit seinem PKW eine gebührenpflichtige Tiefgarage nicht verlassen können, weil ihm infolge seiner Alkoholisierung die Bezahlung der Parkgebühren nicht gelungen war.
Der Gerichtshof hat mit
Das Bundesfinanzgericht hegt Bedenken, ob die durch das Land Wien erfolgte Übertragung des Zuständigkeitsbereiches für Abgaben verfassungsrechtlich gedeckt war.