
Die sog. „Richtlinienbeschwerde“ (§ 89 SPG) kann von jedem Betroffenen einer Amtshandlung erhoben werden, wenn dabei die Richtlinien für das Einschreiten von Polizeibeamten verletzt wurden.
Sie richtet sich zunächst an die Dienstbehörde; reagiert diese unbefriedigend oder gar nicht, konnte bis zum vorigen Jahr eine Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenats verlangt werden.
Nach Einführung der Verwaltungsgerichte erster Instanz wäre grundsätzlich das Bundesverwaltungsgericht zuständig, weil es sich um den Sonderfall einer Dienstaufsichtsbeschwerde (gegen Bundesbedienstete) handelt. Art. 131 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes sieht aber die Möglichkeit vor, solche Angelegenheiten per Gesetz in die Zuständigkeit der Landes-Verwaltungsgerichte zu übertragen (was hier durchaus zweckmäßig erscheint, entscheiden diese doch auch über Maßnahmenbeschwerden). Allerdings dürfen solche Gesetze nicht ohne Zustimmung der Länder kundgemacht werden.
In dem zur Zl. 2013/02/0193 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren hatte ein Fahrzeuglenker mit seinem PKW eine gebührenpflichtige Tiefgarage nicht verlassen können, weil ihm infolge seiner Alkoholisierung die Bezahlung der Parkgebühren nicht gelungen war.
Der Gerichtshof hat mit
Das Bundesfinanzgericht hegt Bedenken, ob die durch das Land Wien erfolgte Übertragung des Zuständigkeitsbereiches für Abgaben verfassungsrechtlich gedeckt war.
Das geplante Biomassewerk für Klagenfurt sorgt weiter für Probleme. Musste das ursprüngliche Projekt schon abgeändert und verkleinert werden, so hat nun das Landesverwaltungsgericht den Genehmigungsbescheid für die 50-Megawatt-Anlage aufgehoben.