VwG Judikatur/ Verfahrensrecht

Beschwerdevorentscheidung, Unterlassung

Die Vorgangsweise der belangten Behörde, trotz offenkundiger Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses dennoch von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abzusehen und die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorzulegen, hat sowohl für den Rechtsträger als auch für den Beschuldigten einen Mehraufwand verursacht, zu dessen Vermeidung gerade die Bestimmung des § 14 VwGVG dient.

VGW-041/003/7118/2014, 9.5.2014

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