Nennung eines Mitverdächtigen in den Feststellungen eines Urteils gegen andere Mitverdächtige kann den Grundsatz der Unschuldsvermutung verletzen

Der EGMR hielt in dieser Entscheidung fest, dass der Grundsatz der Unschuldsvermutung auch durch Feststellungen eines Urteils gegen Mitverdächtige in getrennten Verfahren, die keine Bindungswirkung in anhängigen oder zukünftigen Strafverfahren haben, verletzt werden kann.

Richtervereinigung2Quelle: Richtervereinigung – Fachgruppe Grundrechte

Eine Verletzung dieser Prinzips sei jedoch dann zu verneinen, wenn in komplexen Strafverfahren gegen mehrere Beteiligte, gegen die kein gemeinsames Verfahren geführt werden könne, die namentliche Erwähnung solcher weiterer Beteiligter zum Beweis der Schuld der gegenständlichen Angeklagten unerlässlich sei.

Der Beschwerde lag zugrunde, dass 2006 von der Staatsanwaltschaft Frankfurt gegen den Beschwerdeführer und andere Mitverdächtige ein Ermittlungsverfahren wegen Betruges eingeleitet worden war. Anfang 2008 wurde das Verfahren gegen den Beschwerdeführer von dem gegen die übrigen Verdächtigen getrennt.

Mit Urteil vom 17.9.2008 verurteilte die große Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main zwei der Verdächtige als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung wegen Betrug in einem besonders schweren Fall. Im Urteilstext wurde an mehreren Stellen der volle Vor- und Nachname des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der sich in der Türkei aufhaltenden Führung der kriminellen Vereinigung, in der der Beschwerdeführer nach den Feststellungen dieses Urteils eine tragende Rolle spielte, genannt.

Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung von Art 6 Abs 2 EGMR durch die Feststellungen des Urteils vom 17.9.2008, die sich auf seine Verwicklung in das angeblich mit den Mitangeklagten gemeinschaftlich begangene Delikt bezogen.

Der EGMR kam zum Ergebnis, dass die Unschuldsvermutung im vorliegenden Fall Anwendung fände, da solche Feststellungen, auch wenn sie für den Beschwerdeführer nicht bindend seien, einen ebenso nachteiligen Effekt auf spätere Verfahren haben könnten wie verfrühte Aussagen einer Behörde über die Schuld eines Verdächtigen.

In der Sache akzeptierte der GH ausdrücklich, dass in komplexen Strafverfahren gegen mehrere Beteiligte, gegen die kein gemeinsames Verfahren geführt werden könne, eine Bezugnahme des urteilenden Gerichts auf die Beteiligung von Dritten und die namentliche Erwähnung solcher weiterer Beteiligter zum Beweis der Schuld der gegenständlichen Angeklagten unerlässlich sein können. Einschränkend führte der GH jedoch aus, dass es das Gericht vermeiden solle, mehr Informationen als für die Beurteilung des betreffenden Verfahrens unbedingt notwendig preiszugeben.

Da in der schriftlichen Version des Urteils der großen Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main einerseits die Tatsache betont wurde, dass es nicht über die Schuld des Beschwerdeführers entschied, sondern lediglich die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeklagten dieses Verfahrens gemäß den Bestimmungen der deutschen StPO beurteilte und andererseits ausdrücklich darauf hinwiesen wurde, dass es gegen die Unschuldsvermutung verstoßen würde, dem Beschwerdeführer irgendeine Schuld zuzuweisen und dass seine Verwicklung in das Delikt Gegenstand des  Hauptverfahrens gegen ihn sei, kam der GH zum Ergebnis, dass das Urteil des Landgerichts die Grundsätze des fairen Verfahrens an allen Stellen, die den Beschwerdeführer betrafen, gewahrt  hatte.
EGMR, Kammer V, Karaman gg Deutschland, Bsw. 17103/10

 

Teilen mit: