VwGH Judikatur / Verfahrensrecht

fachgruppe verfahrensrechtBei Kompetenzkonflikten zwischen Verwaltungsgerichten müssen die Gerichte anfechtbare Entscheidungen erlassen.

Ist die Unzuständigkeit eines Verwaltungsgerichtes zweifelhaft und nicht offenkundig, hat das Gericht jedenfalls eine Entscheidung über die Zuständigkeit in der in den Verfahrensgesetzen vorgesehenen Form zu treffen. Dies gilt ungeachtet der subsidiären – sinngemäßen – Anwendbarkeit des § 6 AVG, welcher eine – formlose – Weiterleitung an die zuständige Stelle, u.a. auch ein anderes Verwaltungsgericht vorsieht.

Das hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung zur Zl. Ko 2015/03/0001 vom 18.2.2015 festgestellt.


Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs zum negativen Kompetenzkonflikt zwischen ordentlicher Gerichtsbarkeit und Verwaltungsgerichtsbarkeit bzw. Verwaltungsbehörden (Art. 138 Abs. 1 B-VG) genügt die formlose Ablehnung der Zuständigkeit, eine bescheidmäßige Ablehnung der Zuständigkeit durch die Verwaltungsbehörde ist nicht Voraussetzung.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in seiner Entscheidung nunmehr die Auffassung, dass diese Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht auf den (negativen) Kompetenzkonflikt zwischen Verwaltungsgerichten nach Art. 133 Abs. 1 Z 3 B-VG übertragbar ist.

Im konkreten Fall hätte dies folgende Vorgehensweise bedeutet:

Nach Erhalt des Aktes vom Landesverwaltungsgerichte Niederösterreich (LVwG NÖ), welches nach § 6 AVG den Akt an das Verwaltungsgericht Wien (VGW) weitergeleitet hatte, hätte das VGW einen förmlichen Zurückweisungsbeschluss zu erlassen gehabt. Nach Rückübermittlung des Aktes an das LVwG NÖ hätte dieses, wenn es seine Zuständigkeit weiterhin verneinen wollte, darüber mit förmlichem Beschluss zu entscheiden gehabt.

Teilen mit: