VfGH Judikatur/Verfahrensrecht: Revision gegen mündlich verkündete Erkenntnisse ist zulässig, VfGH Beschwerde nicht

fachgruppe verfahrensrechtDer Verfassungsgerichtshof hatte die Prüfung des § 29 VwGVG und des § 82 Abs.1 zweiter Satz VfGG beschlossen, da nach Auffassung des Gerichtshofes unklar war, wann– im Falle einer der schriftlichen Ausfertigung vergangenen mündlichen Verkündung – ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes als erlassen gilt.

Der VfGH hat jetzt mit Erkenntnis vom 11. März 2015, G 199-200/2014, ausgesprochen, dass die Bestimmung des § 82 Abs. 1 zweiter Satz VfGG idF BGBl. I 33/2013 verfassungswidrig war. Durch die Novelle BGBl. I 92/2014 war in dieser Bestimmung zwischenzeitlich bereits die Sonderregel für nur mündlich verkündete Erkenntnisse beseitigt worden.

Im Ergebnis kann somit eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nur mehr gegen schriftlich ausgefertigte Erkenntnisse eines Verwaltungsgerichtes erhoben werden und nicht mehr gegen die mündlich verkündete Entscheidung.

 


Anders stellt sich die Rechtslage zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof dar:

Mit Erkenntnis vom 15.12.2014, Ro 2014/04/0068, hat der VwGH klargestellt, dass auch gegen eine zunächst nur mündlich verkündete Entscheidung eine ordentliche Revision zulässig ist. Die Bestimmung des § 29 VwGVG ist nach Auffassung des VwGH analog zum früheren § 67g AVG zu verstehen.

Auf Grund dieser Auslegung hat der Verfassungsgerichtshof den ebenfalls geprüften § 29 VwGVG idF BGBl. I 33/2013 nicht als verfassungswidrig aufgehoben.

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