Informationsfreiheit versus Datenschutz

docfinder-logoJene Bestimmung des Datenschutzgesetzes (§ 28 Abs. 2) die dem Einzelnen ein – begründungsloses – Widerspruchsrecht gegen eine – gesetzlich nicht angeordnete – Verwendung seiner Daten einräumt, wurde vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben (G 264/2015-18, vom 8. Oktober 2015).

Gegenstand des Verfahrens vor dem VfGH war die Beschwerde eines Internetportals (www.docfinder.at), welches Daten von in Österreich praktizierenden Ärzten verzeichnet.

Für jeden verzeichneten Arzt enthält das Portal eine eigene Seite, auf der Name, Praxisadresse und-telefonnummer, Vertragskassen, Ordinationszeiten und Diplome der Österreichischen Ärztekammer des jeweiligen Arztes angegeben sind. Die Nutzer des Portals können über eine Suchfunktion nach diesen Informationen in der Datenbank suchen, weiters können angemeldete Benutzer des Internetportals Bewertungen und Erfahrungsberichte zu dem jeweiligen Arzt veröffentlichen.

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VfGH kippt das generelle Verbot der Verwendung gentechnischer Daten durch Versicherungen

vfghlogoDas Gentechnikgesetz (§ 67) verbietet es Versicherern, Ergebnisse von genetischen Analysen von Versicherungsnehmern oder Versicherungswerbern zu erheben, zu verlangen, anzunehmen oder sonst zu verwerten. Zuwiderhandlung sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafe bis zu 36 300 Euro zu bedroht (§ 109).

Gegen diese Bestimmung wurde von Versicherungsunternehmen Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben; diese erachten sich durch dieses Verbot unmittelbar und nachteilig in ihren Rechten verletzt. Ein zumutbarer Weg zur Abwehr dieses Eingriffs in die Rechtssphäre der antragstellenden Parteien stehe diesen nicht zur Verfügung, da den Versicherern nicht zumutbar sei, Daten aus genetischen Analysen zu erheben und zu verwenden, nur um ein verwaltungsbehördliches Strafverfahren zu provozieren.

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Die Justiz muss ihre Urteile rausrücken

nicht-mehr-blind-dasDas Bundesverfassungsgericht hat eine epochale Entscheidung gefällt: Gerichte müssen Entscheidungen Journalisten zugänglich machen. Bislang läuft die Presse den Richtern hinterher.

von Jochen Zenthöfer (FAZ)

Das Bundesverfassungsgericht stärkt die Presse in ihrem Anspruch auf die Übermittlung gerichtlicher Entscheidungen. In einer am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung statuiert Karlsruhe damit erstmals eine Rechtspflicht zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen. Damit folgt Karlsruhe der pressefreundlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und geht sogar noch darüber hinaus. Denn die geforderte Veröffentlichungspflicht erstreckt sich nicht nur auf rechtskräftige Entscheidungen, sondern greift schon vor Rechtskraft (Az.: 1 BvR 857/15). Seit Monaten war zwischen Medien und Gerichten über Urteilsveröffentlichungen gestritten worden, etwa im Fall des früheren Fußballmanagers Uli Hoeneß.

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VfGH: Rechtspfleger dürfen Wohnbeihilfeverfahren führen

vfghlogoAuf Grund eines Antrages des Verwaltungsgerichtes Wien hatte der Verfassungsgerichtshof neuerlich zu prüfen, ob die eigenständige Führung und Erledigung von Beschwerdeverfahren durch Rechtspfleger zulässig ist. Diesmal betraf es Verfahren nach dem Wiener Wohnbeihilfegesetz.

In seiner Entscheidung G 256/2015 ua. vom 28.09.2015 stellt der Gerichtshof nunmehr fest, dass Beschwerden über die Gewährung von Wohnbeihilfe entgegen dem Vorbringen des antragstellenden Gerichts ihrem Wesen nach geeignet sind, von Rechtspflegern besorgt zu werden. Dies trifft dabei nicht nur auf die Möglichkeit einer Übertragung zur Besorgung bestimmter Verfahrensschritte und Erledigungsarten zu, sondern kann das Verfahren auch zur Gänze übertragen werden.

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Eintragung in Gewalttäterdatei ohne strafrechtliche Verurteilung

diepresse

„Sobald das Verfahren – wie im vorliegenden Fall durch die Staatsanwaltschaft – eingestellt wird, ist auch der Eintrag in der Gewalttäterdatei zu löschen“, entschied das Verwaltungsgericht (VGW-102/ 013/34924/2014).

Ein Rapid-Fan wurde am Zutritt zum Happel-Stadion gehindert, ihm wurde Stadionverbot erteilt und seine Jahreskarte musste er abgeben. Die Polizei stützte ihre Vorgangsweise auf einen Eintrag in die Gewalttäterdatei.

Im Zuge des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Wien stellte sich heraus, dass ein gegen den Beschwerdeführer eingeleitetes Strafverfahren von der Staatsanwalt bereits eingestellt worden war.

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VwGH beantragt Aufhebung des § 9 Abs. 2 Z 3 Asylgesetz

Der VwGH beantragte beim VfGH die Aufhebung des § 9 Abs. 2 Z 3 des Asylgesetzes (BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009). Diese Bestimmung sieht vor, dass der Status der oder des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen ist, wenn eine rechtskräftige Verurteilung eines inländischen Gerichtes wegen eines Verbrechens (§ 17 des Strafgesetzbuches) …

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Wiener Glücksspiel: Novomatic unterliegt privatem Kläger

diepresseDas Landesgericht Wiener Neustadt hat einer Klage eines Privatmannes teilweise stattgegeben, der behauptet hatte, im Prater-Casino von Novomatic insgesamt 138.350 Euro verspielt zu haben. 

Hätte Novomatic die Grenzen des – mittlerweile in Wien verbotenen – kleinen Glücksspiels eingehalten, hätte er keinen Anreiz zum Spiel gehabt, so die Argumentation. Der Maximaleinsatz pro Spiel betrug laut Glücksspielgesetz (GSpG) 50 Cent, der höchstmögliche Gewinn 20 Euro.

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VwGH Judikatur/Verfahrensrecht: Verfahrenshilfe in Unionsrechtsfällen gilt sofort

fachgruppe verfahrensrechtDer Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 25. Juni 2015 zur Zl. G 7/2015 festgestellt, dass ein genereller Ausschluss der Verfahrenshilfe in administrativen Verwaltungsangelegenheiten verfassungsrechtlich unzulässig ist und der Bundesregierung eine Frist bis 31. Dezember 2016 eingeräumt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs ist aber- ungeachtet der Aufhebung der Bestimmung des § 40 VwGVG – die Gewährung von Verfahrenshilfe auf Grundlage der Grundrechtcharta (Art 47) in jenen Fällen schon jetzt geboten, in denen ein Bezug zum Unionsrecht besteht.

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VfGH Judikatur/ Verfahrensrecht: Keine Beschwerdemöglichkeit gegen Rechtspflegerentscheidungen

fachgruppe verfahrensrechtDie Regelungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit im B-VG bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass eine Entscheidung von einem nichtrichterlichen Bediensteten eines Verwaltungsgerichts iSd Art 135a B-VG bzw von einem Rechtspfleger iSd VwGVG beim Verfassungsgerichtshof mit einer Beschwerde gemäß Art 144 B-VG bekämpft werden können.

So die Entscheidung des VfGH vom 11.06.2015, E 591/2015. Der Gerichtshof folgt damit der Auslegung des § 54 VwGVG 2014 durch den Verwaltungsgerichtshof (Ro 2014/05/0098, vom 20.01.2015).

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Der Anblick von Bettlern ist zumutbar

Foto: KURIER/Gerhard Deutsch

Hände entgegenstrecken und um Almosen bitten rechtfertigt keine Geld- und Haftstrafen.

Die Landesverwaltungsgerichte unterscheiden sehr genau zwischen der erlaubten schlichten Bitte um Geld und der verbotenen „aggressiven Form des Bettelns“. Nicht jede verbale Kontaktaufnahme mit Passanten ist demnach schon als aufdringliches Betteln zu werten.

Die jüngste Entscheidung kommt vom Landesverwaltungsgericht Vorarlberg und betrifft eine 25-jährige Rumänin. Sie sitzt oft in Feldkirch in der Tiefgarage am Marktplatz vor den Kassenautomaten, bittet Passanten um Geld und streckt ihnen dabei ihre Hände entgegen. Das reichte der Bezirkshauptmannschaft schon zur Verhängung von 200 Euro Strafe bzw. 96 Stunden Ersatzarrest im Fall der (naheliegenden) Uneinbringlichkeit. Die eingenommenen Spenden werden den ansonsten mittellosen Bettlern in solchen Fällen abgenommen und für verfallen erklärt.

Der Polizeibeamte, der die Anzeige erstattet hatte, konnte als Zeuge jedoch über gar keine Belästigung der Kunden in der Parkgarage berichten. Die Bettlerin habe zwar durch das Entgegenstrecken der Hände „die räumliche Distanz verkürzt“, was für die Angesprochenen unangenehm gewesen sei. Doch konnte er nicht beobachten, dass Leute zum etwas weiter entfernt stehenden Automaten ausgewichen seien.

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