Ältere bestellten Alkohol für Jugendliche – Strafe für Wirt. Der Begriff Ausschank sei weit gezogen, urteilte das Gericht.
Die noch nicht ausjudizierte Rechtsfrage: Umfasst das Ausschankverbot auch die Weitergabe von Alkohol durch „Mittelsmänner“?
Ältere bestellten Alkohol für Jugendliche – Strafe für Wirt. Der Begriff Ausschank sei weit gezogen, urteilte das Gericht.
Die noch nicht ausjudizierte Rechtsfrage: Umfasst das Ausschankverbot auch die Weitergabe von Alkohol durch „Mittelsmänner“?
Wien: Für die Überleitung der Mitglieder der Unabhängigen Verwaltungssenate zu Richtern der (neuen) Verwaltungsgerichte war von Verfassungs wegen im Jahr 2013 ein eigenes Verfahren vorgesehen:
UVS-Mitglieder, deren Bewerbung abgelehnt wurde, hatten das Recht, gegen den ablehnenden Bescheid Beschwerde an die Höchstgerichte des öffentlichen Rechts zu erheben.
Die Wiener Landesregierung hatte – als einzigen Fall in Österreich – die Überleitung eines Wiener UVS-Richters abgelehnt. Der betreffende negative Bescheid vom 12.06.2013 erging in einem Verfahren, in dem nahezu alle rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze verletzt wurden.
Die Behandlung der an den Verfassungsgerichtshofes gerichteten Beschwerde wurde von diesem mit Beschluss vom 11.12.2013, Zl. B 777/2013, jedoch abgelehnt, „da spezifische verfassungsrechtliche Überlegungen im Beschwerdefall nicht anzustellen“ seien.
Nun hat der Verwaltungsgerichtshof über die an ihn gerichtete Beschwerde entschieden und den Bescheid der Wiener Landesregierung wegen „Rechtswidrigkeit seines Inhaltes“ aufgehoben.
Der Hypo-Untersuchungsausschuss ist der erste Untersuchungsausschuss, der nach den Regeln der im Dezember 2014 beschlossenen Verfahrensordnung abgehalten wird.
Nach diesen Regelungen können je nach Fall und Sachlage der Verfassungsgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht oder die Volksanwaltschaft (als Schiedsstelle) befasst werden.
Nach der Bestimmung des § 36 Abs. 1 der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA) kann ein Untersuchungsausschuss beim Bundesverwaltungsgericht die Verhängung einer Beugestrafe beantragen, wenn eine Auskunftsperson der ihr zu eigenen Handen zugestellten Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leiste.
Jene Bestimmung des Datenschutzgesetzes (§ 28 Abs. 2) die dem Einzelnen ein – begründungsloses – Widerspruchsrecht gegen eine – gesetzlich nicht angeordnete – Verwendung seiner Daten einräumt, wurde vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben (G 264/2015-18, vom 8. Oktober 2015).
Gegenstand des Verfahrens vor dem VfGH war die Beschwerde eines Internetportals (www.docfinder.at), welches Daten von in Österreich praktizierenden Ärzten verzeichnet.
Für jeden verzeichneten Arzt enthält das Portal eine eigene Seite, auf der Name, Praxisadresse und-telefonnummer, Vertragskassen, Ordinationszeiten und Diplome der Österreichischen Ärztekammer des jeweiligen Arztes angegeben sind. Die Nutzer des Portals können über eine Suchfunktion nach diesen Informationen in der Datenbank suchen, weiters können angemeldete Benutzer des Internetportals Bewertungen und Erfahrungsberichte zu dem jeweiligen Arzt veröffentlichen.
Das Gentechnikgesetz (§ 67) verbietet es Versicherern, Ergebnisse von genetischen Analysen von Versicherungsnehmern oder Versicherungswerbern zu erheben, zu verlangen, anzunehmen oder sonst zu verwerten. Zuwiderhandlung sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafe bis zu 36 300 Euro zu bedroht (§ 109).
Gegen diese Bestimmung wurde von Versicherungsunternehmen Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben; diese erachten sich durch dieses Verbot unmittelbar und nachteilig in ihren Rechten verletzt. Ein zumutbarer Weg zur Abwehr dieses Eingriffs in die Rechtssphäre der antragstellenden Parteien stehe diesen nicht zur Verfügung, da den Versicherern nicht zumutbar sei, Daten aus genetischen Analysen zu erheben und zu verwenden, nur um ein verwaltungsbehördliches Strafverfahren zu provozieren.
Das Bundesverfassungsgericht hat eine epochale Entscheidung gefällt: Gerichte müssen Entscheidungen Journalisten zugänglich machen. Bislang läuft die Presse den Richtern hinterher.
von Jochen Zenthöfer (FAZ)
Das Bundesverfassungsgericht stärkt die Presse in ihrem Anspruch auf die Übermittlung gerichtlicher Entscheidungen. In einer am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung statuiert Karlsruhe damit erstmals eine Rechtspflicht zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen. Damit folgt Karlsruhe der pressefreundlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und geht sogar noch darüber hinaus. Denn die geforderte Veröffentlichungspflicht erstreckt sich nicht nur auf rechtskräftige Entscheidungen, sondern greift schon vor Rechtskraft (Az.: 1 BvR 857/15). Seit Monaten war zwischen Medien und Gerichten über Urteilsveröffentlichungen gestritten worden, etwa im Fall des früheren Fußballmanagers Uli Hoeneß.
Auf Grund eines Antrages des Verwaltungsgerichtes Wien hatte der Verfassungsgerichtshof neuerlich zu prüfen, ob die eigenständige Führung und Erledigung von Beschwerdeverfahren durch Rechtspfleger zulässig ist. Diesmal betraf es Verfahren nach dem Wiener Wohnbeihilfegesetz.
In seiner Entscheidung G 256/2015 ua. vom 28.09.2015 stellt der Gerichtshof nunmehr fest, dass Beschwerden über die Gewährung von Wohnbeihilfe entgegen dem Vorbringen des antragstellenden Gerichts ihrem Wesen nach geeignet sind, von Rechtspflegern besorgt zu werden. Dies trifft dabei nicht nur auf die Möglichkeit einer Übertragung zur Besorgung bestimmter Verfahrensschritte und Erledigungsarten zu, sondern kann das Verfahren auch zur Gänze übertragen werden.

„Sobald das Verfahren – wie im vorliegenden Fall durch die Staatsanwaltschaft – eingestellt wird, ist auch der Eintrag in der Gewalttäterdatei zu löschen“, entschied das Verwaltungsgericht (VGW-102/ 013/34924/2014).
Ein Rapid-Fan wurde am Zutritt zum Happel-Stadion gehindert, ihm wurde Stadionverbot erteilt und seine Jahreskarte musste er abgeben. Die Polizei stützte ihre Vorgangsweise auf einen Eintrag in die Gewalttäterdatei.
Im Zuge des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Wien stellte sich heraus, dass ein gegen den Beschwerdeführer eingeleitetes Strafverfahren von der Staatsanwalt bereits eingestellt worden war.
Der VwGH beantragte beim VfGH die Aufhebung des § 9 Abs. 2 Z 3 des Asylgesetzes (BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009). Diese Bestimmung sieht vor, dass der Status der oder des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen ist, wenn eine rechtskräftige Verurteilung eines inländischen Gerichtes wegen eines Verbrechens (§ 17 des Strafgesetzbuches) …
Das Landesgericht Wiener Neustadt hat einer Klage eines Privatmannes teilweise stattgegeben, der behauptet hatte, im Prater-Casino von Novomatic insgesamt 138.350 Euro verspielt zu haben.
Hätte Novomatic die Grenzen des – mittlerweile in Wien verbotenen – kleinen Glücksspiels eingehalten, hätte er keinen Anreiz zum Spiel gehabt, so die Argumentation. Der Maximaleinsatz pro Spiel betrug laut Glücksspielgesetz (GSpG) 50 Cent, der höchstmögliche Gewinn 20 Euro.