VfGH Judikatur/ Verfahrensrecht: Keine Beschwerdemöglichkeit gegen Rechtspflegerentscheidungen

fachgruppe verfahrensrechtDie Regelungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit im B-VG bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass eine Entscheidung von einem nichtrichterlichen Bediensteten eines Verwaltungsgerichts iSd Art 135a B-VG bzw von einem Rechtspfleger iSd VwGVG beim Verfassungsgerichtshof mit einer Beschwerde gemäß Art 144 B-VG bekämpft werden können.

So die Entscheidung des VfGH vom 11.06.2015, E 591/2015. Der Gerichtshof folgt damit der Auslegung des § 54 VwGVG 2014 durch den Verwaltungsgerichtshof (Ro 2014/05/0098, vom 20.01.2015).

Gegen das Erkenntnis eines Rechtspflegers kann gemäß § 54 Abs 1 VwGVG – ausschließlich – das remonstrative Rechtsmittel der Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien erhoben werden. Dadurch ist sichergestellt, dass in jeder gemäß § 26 VGWG an Rechtspfleger übertragenen Angelegenheit, welche vom Anwendungsbereich des Art 6 EMRK erfasst ist, letztlich ein den Anforderungen an ein „Tribunal“ iSd Art 6 EMRK entsprechendes Mitglied des Verwaltungsgerichts entscheidet.

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