Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 25. Juni 2015 zur Zl. G 7/2015 festgestellt, dass ein genereller Ausschluss der Verfahrenshilfe in administrativen Verwaltungsangelegenheiten verfassungsrechtlich unzulässig ist und der Bundesregierung eine Frist bis 31. Dezember 2016 eingeräumt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs ist aber- ungeachtet der Aufhebung der Bestimmung des § 40 VwGVG – die Gewährung von Verfahrenshilfe auf Grundlage der Grundrechtcharta (Art 47) in jenen Fällen schon jetzt geboten, in denen ein Bezug zum Unionsrecht besteht.
Der VwGH führt in seiner Entscheidung vom 3.9.2015, Ro 2015/21/0032 dazu Folgendes aus:
„In Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorrangs ist die verfassungsrechtliche Immunisierung des § 40 VwGVG vor dem Hintergrund des Art. 47 Abs. 3 GRC irrelevant (zu einer ähnlichen Konstellation im Zusammenhang mit der Aufhebung von Art. 15 Z 3 des Budgetbegleitgesetzes 2009 unter Fristsetzung durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 5. Oktober 2011, G 26/10 ua., Slg.Nr. 19522, siehe den Beschluss des EuGH vom 13. Juni 2012 in der Rs. C-156/12 „GREP GmbH“, Randnr. 22). Im Übrigen ist aber ohnehin davon auszugehen, dass ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenshilfe gegebenenfalls, wenn keine geeignete innerstaatliche Anspruchsgrundlage existiert, direkt auf Basis von Art. 47 Abs. 3 GRC zu gewähren ist (Storr, in Fischer/Pabel/Raschauer (Hrsg.), Verwaltungsgerichtsbarkeit (2014) Rz 27; zustimmend N. Raschauer/Sander/Schlögl in Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar (2014) Art. 47 Rz 59).“