Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte über Asylanträge, welche dort am 5. Jänner 2015 eingebracht worden waren, nicht entschieden.
Daraufhin hatten die Antragsteller am 27. Oktober 2015 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Säumnisbeschwerden eingebracht, welche vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen wurden, mit der Begründung, das Bundesamt treffe an der Verzögerung kein überwiegendes Verschulden.
Die Verzögerung sei ausschließlich auf unbeeinflussbare und unüberwindliche Hindernisse zurückzuführen. Der Anstieg der Asylanträge im Jahr 2015 um das Dreifache gegenüber dem Vorjahr habe zu einer erheblichen Mehrbelastung der belangten Behörde geführt, welche die Entscheidungskapazität der Behörde bei weitem überstiegen habe.


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