Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte über Asylanträge, welche dort am 5. Jänner 2015 eingebracht worden waren, nicht entschieden.
Daraufhin hatten die Antragsteller am 27. Oktober 2015 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Säumnisbeschwerden eingebracht, welche vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen wurden, mit der Begründung, das Bundesamt treffe an der Verzögerung kein überwiegendes Verschulden.
Die Verzögerung sei ausschließlich auf unbeeinflussbare und unüberwindliche Hindernisse zurückzuführen. Der Anstieg der Asylanträge im Jahr 2015 um das Dreifache gegenüber dem Vorjahr habe zu einer erheblichen Mehrbelastung der belangten Behörde geführt, welche die Entscheidungskapazität der Behörde bei weitem überstiegen habe.
Gegen dieses Erkenntnis des BVwG wurde die Revision zugelassen und auch erhoben. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 24. Mai 2016, Ro 2016/01/0001 u.a. diese Revision als unbegründet abgewiesen. Dies mit der Begründung, dass die Verletzung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist des § 73 Abs. 1 AVG alleine auf die spätestens ab dem Jahr 2015 entstandene außergewöhnliche Belastungssituation zurückzuführen ist. Der Gesetzgeber habe darauf schon reagiert und mit der jüngst beschlossenen Asylgesetznovelle (BGBl. I Nr. 24/2016) der Behörde – für die Dauer von zwei Jahren – eine Entscheidungsfrist von 15 Monaten eingeräumt (§ 22 Abs. 1 AsylG 2005).
Abschließend weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass die Frage, ob die belangte Behörde in derartigen Fällen an der Nichteinhaltung der Entscheidungsfrist ein Verschulden trifft, im Falle der Erhebung einer Säumnisbeschwerde nach § 8 VwGVG der Einzelfallbeurteilung durch das Verwaltungsgericht obliegt.