EuGH: Umweltschäden auch bei rechtmäßigem Betrieb einer Wasserkraftanlage

Der EuGH hatte zu entscheiden, ob die österreichischen Regelungen über Umweltschäden und die Umweltbeschwerde im Bundes-Umwelthaftungsgesetz (B-UHG) mit der EU-Richtlinie 2004/35/EG über die Umwelthaftung vereinbar sind.

Im Anlassfall hatte der Beschwerdeführer vorgebracht, durch den Betrieb einer Wasserkraftanlage komme es zu erheblichen Umweltbeeinträchtigungen, welche massiv die natürliche Reproduktion der Fische beeinträchtigten bzw. wiederholt zu Fischsterben über lange Fließstreckenbereiche führten.

Sein Rechtsmittel war vom Unabhängigen Verwaltungssenat Steiermark mit der Begründung abgewiesen worden,  dass der vom Beschwerdeführer behauptete Schaden durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt sei, sodass kein Umweltschaden im Sinne des § 4 Z. 1  lit. a B-UHG vorliege.

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EuGH bestätigt obligatorische Mediation

Eine zwingende Mediation in Verbraucherstreitigkeiten ist mit dem Unionsrecht vereinbar, letztlich bestimmen aber die Parteien den Ablauf des Mediationsverfahrens. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des EuGH (Urteil vom 14.06.17, C-75/16) zur Auslegung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten 2013/11/EU sowie der Richtlinie über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen 2008/52/EG hervor.

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Umweltschutz international: Gefährdete Flüsse erhalten Rechtspersönlichkeit

Ein einzigartiges Gesetz sichert in Neuseeland einem Wasserlauf Rechte zu – Rechtsbeistand inklusive

Ähnlich wie das österreichische kennt auch das neuseeländische Recht einen Unterschied zwischen natürlichen und juristischen Personen. Natürliche Personen können nur Menschen sein. Juristische Personen dagegen sind beispielsweise Unternehmen oder Vereine. Und in Neuseeland gehört nun auch ein Fluss dazu.

Der Whanganui-Fluss  auf der Nordinsel Neuseelands wurde als weltweit erster Fluss zur Person erklärt und mit Rechten ausgestattet – ähnlich den Grundrechten der Menschen.

„Es mag manchem zunächst merkwürdig vorkommen, dass ein Naturgegenstand als juristische Person anerkannt wird“, erklärte Chris Finlayson, Verhandlungsführer der Regierung. „Aber es ist nicht merkwürdiger als der Status von Stiftungen, Unternehmen oder Aktiengesellschaften.“

Zur Vertretung seiner Rechte erhält der Fluss zwei gesetzliche Vertreter: einen von der neuseeländischen Regierung und einen von der indigenen Bevölkerung.

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Deutsches Bundesverfassungsgericht weist Antrag gegen Kopftuchverbot ab

Für Referendarinnen, die sich im juristischen Vorbereitungsdienst bei Gericht befinden, besteht das Kopftuchverbot (vorläufig) zu Recht 

Im deutschen Bundesland Hessen dürfen Rechtsreferendarinnen, die aus religiösen Gründen ein Kopftuch tragen, bei Verhandlungen im Gerichtssaal nicht auf der Richterbank sitzen, keine Sitzungsleitungen und Beweisaufnahmen durchführen, keine Sitzungsvertretungen für die Amtsanwaltschaft übernehmen und während der Verwaltungsstation keine Anhörungsausschusssitzung leiten.

Eine Rechtsreferendarin im Land Hessen, die als Ausdruck ihrer individuellen Glaubensüberzeugung in der Öffentlichkeit ein Kopftuch trägt, hatte beim Präsidenten des Landgerichts erfolglos Beschwerde gegen die ihr aufgrund des getragenen Kopftuchs auferlegten Beschränkungen eingelegt.

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3. Piste: Klimaschutz weginterpretiert?

FOTO: APA/HERBERT NEUBAUER

Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts überraschte in mehrfacher Hinsicht: Da war einmal die äußerst kurze Verfahrensdauer von nicht einmal vier Monaten, dann die von vielen als „Lehrstunde“ empfundene Verkündung der Entscheidung und letztlich das Erkenntnis selbst. Die vom Verfassungsgerichtshof argumentierte grobe Verkennung der Rechtslage durch das Bundesverwaltungsgericht und die daraus folgende Verfassungswidrigkeit der Entscheidung hatten so wohl nur wenige erwartet.

In einem Beitrag im Bezahlteil der Tageszeitung die „Presse“ wird unter dem Titel“ VfGH interpretiert Klimaschutz entschlossen weg“ der Versuch unternommen, die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes noch vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung zu analysieren. Besonders wird der Frage nachgegangen, ob Klimaschutz „ein sonstiges öffentliches Interesse“ im Sinne des Luftfahrgesetzes darstellt oder nicht. Eine Frage, die unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bejaht wird. Auch die Zulässigkeit der Heranziehung der Klimaschutzbestimmung in der Landesverfassung bzw. nicht unmittelbar anwendbarer völkerrechtlicher Verträge zur Rationalisierung der Interessensabwägungen wird bejaht.

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Verbotene Warnung vor Polizeikontrollen: Gestern Lichthupe, heute Facebook

Die Webseiten der Gerichte des Kantons St.Gallen (Schweiz) können nicht nur als Beispiel für moderne und transparente Öffentlichkeitsarbeit dienen, sie sind auch eine Fundgrube für interessante Fälle.

So wurde vor dem Kreisgericht St. Gallen letzte Woche eine Strafsache betreffend „öffentliches Warnen vor behördlichen Kontrollen im Straßenverkehr“ behandelt. Das Besondere daran: Die Warnung vor der Polizeikontrolle erfolgte nicht mittels Lichthupe, wie dies schon wiederholt auch Gegenstand von Verwaltungsstrafverfahren vor den Höchstgerichten war, sondern mittels Facebook-Eintrags.

 

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EuGH-Urteil zur Ermittlungspflicht und Unabhängigkeit der österreichischen Verwaltungsgerichte

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hatte aus Anlass eines Verwaltungsstrafverfahrens nach dem Glücksspielgesetz beim EuGH die Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahren beantragt.

Die an den EuGH herabgetragene Fragestellung (Antrag vom 14.12.2015) zielte zur Klärung der Frage ab, ob die Stellung der Verwaltungsgerichte im Verwaltungsstrafverfahren in Österreich mit der Stellung eines Gerichtes im Sinne des Unionsrechts vereinbar ist.

Im Kern war damit die Verpflichtung der österreichischen Verwaltungsgerichte gemeint, in ein und derselben Funktion initiativ den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln (Grundsatz der materiellen Wahrheitsforschung) und in der Folge über den so ermittelten Sachverhalt selbst zu entscheiden.

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Judikatur VwGH/VStG: Fortgesetztes Delikt auch bei fahrlässiger Begehung

Die Rechtsprechung zum fortgesetzten Delikt im Bereich der Vorsatztaten kann nicht zur Folge haben, dass im Bereich der Fahrlässigkeitsdelinquenz die wiederholte Begehung derselben Verwaltungsübertretung im Rahmen eines  erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs stets  zu einer separaten Bestrafung jeder einzelnen der Taten zu führen hat.

Im Revisionsfall hatte ein Unternehmen eine Vielzahl von Werbemails an einen Empfänger ohne dessen Einwilligung geschickt. Wegen Übertretungen des Telekommunikationsgesetzes 2003 wurde für jede einzelne Email eine Geldstrafe von EUR 500,- verhängt. Begründet wurde die Bestrafung von der Behörde damit, dass die Versendung der E-Mails automatisiert erfolgt, weshalb es auch zur Versendung einer solch großen Anzahl gekommen sei. Es liege fahrlässige Tatbegehung vor, daher bleibe kein Raum für die Annahme eines fortgesetzten Delikts, sodass eine separate Bestrafung der Zusendungen zu erfolgen habe.

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VwGH Judikatur/Verfahrensrecht: Ohne Antrag auf Ausfertigung ist Revision unzulässig

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 20.04.2017, Ra 2017/19/0099, erstmals mit der Auslegung der Bestimmung des § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG idF BGBl. I Nr. 24/2017 (verkürzte Ausfertigung von Erkenntnissen) auseinander gesetzt.

Im Anlassfall hatte das Bundesverwaltungsgericht eine Bescheidbeschwerde mit mündlich verkündetem Erkenntnis als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist. In der Folge stellte das Bundesverwaltungsgericht von der mündlichen Entscheidung eine schriftliche Ausfertigung her, die den Parteien zugestellt wurde. Ein Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs 4 VwGVG war von keiner der Verfahrensparteien gestellt worden.

Gegen das schriftlich ausgefertigte Erkenntnis wurde vom Beschwerdeführer Revision erhoben.

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VwGH Judikatur / Verhaltensbeschwerde

Die Verweigerung der Aktenübermittlung auf elektronischem oder postalischem Weg im Rahmen der Kriminalpolizei kann – ungeachtet der Frage, ob nach Maßgabe der Bestimmung des § 53 Abs. 2 StPO ein diesbezüglicher Anspruch des Beschuldigten überhaupt besteht (und eine Verletzung der Revisionswerberin in ihren Rechten im vorliegenden Fall daher überhaupt in Betracht kommt) – nicht im Wege einer Verhaltensbeschwerde nach …

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