Deutsches Bundesverfassungsgericht weist Antrag gegen Kopftuchverbot ab

Für Referendarinnen, die sich im juristischen Vorbereitungsdienst bei Gericht befinden, besteht das Kopftuchverbot (vorläufig) zu Recht 

Im deutschen Bundesland Hessen dürfen Rechtsreferendarinnen, die aus religiösen Gründen ein Kopftuch tragen, bei Verhandlungen im Gerichtssaal nicht auf der Richterbank sitzen, keine Sitzungsleitungen und Beweisaufnahmen durchführen, keine Sitzungsvertretungen für die Amtsanwaltschaft übernehmen und während der Verwaltungsstation keine Anhörungsausschusssitzung leiten.

Eine Rechtsreferendarin im Land Hessen, die als Ausdruck ihrer individuellen Glaubensüberzeugung in der Öffentlichkeit ein Kopftuch trägt, hatte beim Präsidenten des Landgerichts erfolglos Beschwerde gegen die ihr aufgrund des getragenen Kopftuchs auferlegten Beschränkungen eingelegt.

Das Verwaltungsgericht hatte auf Antrag der Beschwerdeführerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes dem Land Hessen auferlegt, sicherzustellen, dass die Beschwerdeführerin vorläufig ihre Ausbildung als Rechtsreferendarin bei Gericht vollumfänglich mit Kopftuch wahrnehmen kann.

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat auf die Beschwerde des Landes Hessen den Beschluss des Verwaltungsgerichts aufgehoben. Jetzt hat sich die Beschwerdeführerin mit einer Verfassungsbeschwerde und dem damit verbundenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung an das Bundesverfassungsgericht gewendet und die Verletzung ihrer Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und ihrer Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) gerügt.

Im sogenannten Eilverfahren hat das Bundesverfassungsgericht nun festgestellt, das Gebot der staatlichen Neutralität und Distanz in gerichtlichen Verfahren wiege bis zur Entscheidung im Hauptverfahren schwerer als die Religions- und Berufsfreiheit der Klägerin.

Hier die Entscheidungsgründe…

Hier den Artikel im Spiegel online lesen…

Siehe dazu auch: Die Grenzen der Freiheit der Religionsausübung

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