Eine zwingende Mediation in Verbraucherstreitigkeiten ist mit dem Unionsrecht vereinbar, letztlich bestimmen aber die Parteien den Ablauf des Mediationsverfahrens. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des EuGH (Urteil vom 14.06.17, C-75/16) zur Auslegung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten 2013/11/EU sowie der Richtlinie über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen 2008/52/EG hervor.
Darin stellt der EuGH klar, dass Freiwilligkeit bei den in diesen Richtlinien vorgesehenen Verfahren zur alternativen Streitbeilegung nicht in der Freiheit der Parteien besteht, dieses Verfahren in Anspruch zu nehmen oder nicht, sondern darin, dass die Parteien selbst für das Verfahren verantwortlich sind und es nach ihrer eigenen Vorstellung organisieren und jederzeit beenden können. Daher komme es nicht auf den verpflichtenden oder freiwilligen Charakter der Mediationsregelung an, sondern – wie von der Richtlinie ausdrücklich vorgesehen – auf den Umstand, dass das Recht der Parteien auf Zugang zu den Gerichten gewahrt bleibt. Damit der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes für die Parteien gewahrt bleibe, dürfe das Verfahren zur alternativen Streitbeilegung nicht zu einer für die Parteien bindenden Entscheidung führen, keine wesentliche Verzögerung für die Erhebung einer Klage bewirken und müsse eine Hemmung der Verjährungsansprüche auslösen. Des weitern dürfe das Verfahren zur alternativen Streitbeilegung keine erheblichen Kosten mit sich bringen, die elektronische Kommunikation dürfe nicht das einzige Mittel des Zugangs zu diesem Streitbeilegungsverfahren darstellen und dringende Maßnahmen des vorläufigen Rechtsschutzes müssten möglich sein.
Der EuGH betont in seiner Entscheidung weiter, dass nationale Rechtsvorschriften nicht verlangen dürfen, dass der an einem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung beteiligte Verbraucher zwingend über anwaltlichen Beistand verfügen muss und dass der Schutz des Rechts auf Zugang zur Gerichtsbarkeit beinhaltet, dass der Abbruch des Verfahren zur alternativen Streitbeilegung durch den Verbraucher – mit oder ohne rechtfertigenden Grund – in den nachfolgenden Stadien des Rechtsstreits nie nachteilige Folgen für ihn haben darf. Das nationale Recht dürfe jedoch Sanktionen im Fall der Nichtteilnahme der Parteien an dem Mediationsverfahren ohne rechtfertigenden Grund vorsehen, sofern der Verbraucher es nach dem ersten Treffen mit dem Mediator abbrechen darf.
siehe auch:
Mediation als effektive Konfliktlösung in Verwaltungsverfahren