Vier richtungsweisende Urteile sind bereits ergangen. Sie geben womöglich den Startschuss für eine Serie an Aberkennungen von Staatsbürgerschaften.
Auf eine konkrete Zahl will sich Werner Sedlak nicht festlegen. Auf die Frage, wie viele Fälle in den kommenden Monaten entschieden werden, sagt der Leiter der Wiener Behörde für Staatsbürgerschaftsangelegenheiten (MA 35) nur so viel: „Es sind sehr viele.“
Sehr viele Österreicher mit türkischen Wurzeln müssen sich in Wien derzeit also darauf gefasst machen, bald eine Nachricht von der Behörde zu bekommen, die ihr Leben gravierend verändern wird.
Nicht mehr Österreicher
So war es auch bei Herrn XY, wie er in der Gerichtsentscheidung vom 1. August 2018 genannt wird, die dem 56-Jährigen am Mittwoch zugestellt worden ist. Herr XY kam vor 31 Jahren als 25-Jähriger nach Österreich und lebt seither hier. Seit 27 Jahren ist er österreichischer Staatsbürger. Oder war es: „Republik Türkei / staatenlos“ steht oben links auf dem schriftlichen Urteil des Landesverwaltungsgerichts Wien, das die Aberkennung der österreichischen Staatsbürgerschaft bestätigt.
In der dem Revisionsverfahren zugrunde liegenden Rechtssache hatte die Wiener Landesregierung festgestellt, dass die Betroffenen die österreichische Staatsbürgerschaft durch den (Wieder)Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit im Jahr 1987 verloren hätten. Die Behörde stützte ihre Entscheidung über den Wiedererwerb der türkischen Staatsbürgerschaft auf den ihr vorliegenden Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister, in dem eine Doppelstaatsbürgerschaft vermerkt war.

Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) hat die Aufnahmen sogenannter Dashcams als Beweismittel vor Gericht zur Klärung von Verkehrsunfällen für zulässig erklärt.
Nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, mit dem ua Verpflichtungen aus der EU-Wasserrahmenrichtlinie (z.B. Verschlechterungsverbot) umgesetzt werden, kommt anerkannten Umweltorganisationen in wasserrechtlichen Verfahren keine Parteistellung zu; ihnen ist es nach der innerstaatlichen Rechtslage daher auch nicht möglich, die in solchen Verfahren ergangenen Bescheide vor den Landesverwaltungsgerichten in Beschwerde zu ziehen.