Der Verwaltungsgerichtshof hat in zwei Verfahren eine Klarstellung zu den Grenzen der Auskunftsverweigerung durch Behörden vorgenommen.
Vor allem gegenüber Medien seien Ausnahmen von der Auskunftspflicht eng auszulegen, so der Gerichtshof. Daher darf der Wiener Magistrat gegenüber einem recherchierenden Medium nicht pauschal die Antworten mit der Begründung verweigern, dass er bei einzelnen Vorgängen zur Verschwiegenheit verpflichtet sei. Weiters stellt der Gerichtshof fest, dass das Auskunftsrecht gegenüber Behörden auch den Zugang zu Dokumenten umfassen kann.
Das Wiener Auskunftspflichtgesetz räumt jedem ein subjektives Recht auf Auskunftserteilung ein. Eine Behörde muss demnach einer Person grundsätzlich Auskunft geben. Dies gilt soweit keine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht, und nur insoweit, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Auch offenkundig mutwillige Auskunftsbegehren brauchen nicht erfüllt zu werden. Der Gerichtshof betont nun, dass Ausnahmen von der Auskunftspflicht mit Blick auf die verfassungsrechtlich garantierte Medienfreiheit besonders dann eng auszulegen sind, wenn Anfragen für journalistische Zwecke erfolgen.
Verweigert die Behörde Auskünfte (teilweise), dann muss sie das in nachprüfbarer Weise per Bescheid begründen. Dasselbe gilt laut VwGH, wenn sie sich durch eine Auskunft in ihren übrigen Aufgaben wesentlich beeinträchtigt fühlt. Dies kann nach Ansicht des VwGH zur Folge haben, dass Übersichtsauskünfte zu geben sind bzw. Zugang zu den relevanten Dokumenten einzuräumen ist.
Hier geht’s zu den Entscheidungen Ra 2017/03/0083 vom 29. Mai 2018 und Ro 2017/07/0026 vom 24. Mai 2018
Siehe dazu auch: Datenschutz und Amtsgeheimnis als Ausrede