Judikatur VwGH / Rechtsprechung zum Diskriminierungsverbot wird präzisiert

Im Revisionsfall war über eine Lokalbetreiberin  mit Straferkenntnis der BH Gmunden eine Geldstrafe verhängt worden, weil diese zwei „Postings“ auf der öffentlich einsehbaren Facebook-Seite des von ihr betriebenen Lokals veröffentlicht hatte, in denen ausdrücklich die Rede davon war, dass das Lokal „wieder asylantenfrei“ sei. Laut VwGH stellt dies eine mittelbare Diskriminierung dar und ist verboten.

Der gegen dieses Straferkenntnis an der LVwG Oberösterreich erhobenen Beschwerde wurde Folge gegeben und das Straferkenntnis behoben. Das Gericht führt dazu aus, den „Postings“ sei zu entnehmen, dass eine für alle Gäste geltende Eintrittsgebühr in das in Rede stehende Lokal eingeführt wurde. Da diese Eintrittsgebühr nicht nur von Asylsuchenden,  sondern von sämtlichen Gästen eingehoben und  jeder zahlenden Person der Eintritt gewährt worden sei, sei im Hinblick auf diese Vorgehensweise eine unmittelbare Diskriminierung nicht erkennen.

Ein gemäß Art III Abs 1 Z 3 EGVG strafbares Verhalten liege nicht schon bei einer bloß angekündigten Benachteiligung oder Zurücksetzung eines geschützten Personenkreises, sondern erst dann vor, wenn etwa tatsächlich von einem Asylwerber (aufgrund dessen Stellung als Asylwerber) eine Eintrittsgebühr verlangt worden wäre, von einem Nichtasylwerber hingegen nicht, bzw wenn einem Asylwerber (aufgrund dessen Stellung als Asylwerber) im Gegensatz zu einer anderen Person der Zutritt zum Lokal verweigert worden wäre.

Die Revision gegen diese Entscheidung wurde zugelassen, da es sich bei der Auslegung des Diskriminierungsverbotes um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Gegen dieses Erkenntnis wurde von der BH Gmunden Amtsrevision erhoben.

Auch mittelbare Diskriminierung ist verboten

Der Verwaltungsgerichtshof stellte in seiner Entscheidung Ro 2017/03/0016, vom 24.04.2018, dazu fest, der in Art. III Abs. 1 Z 3 EGVG seit der Novelle BGBl. I Nr. 50/2012 verwendete Begriff „diskriminiert“ werde weder im Gesetz selbst noch in den Gesetzesmaterialien definiert.

Bei Art. III Abs. 1 Z 3 EGVG handle es sich um eine Ausführungsbestimmung zum Internationalen Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung (das auf die „Beseitigung der rassischen Diskriminierung in allen ihren Formen“ gerichtet ist).

Diese Bestimmung sei daher im Lichte dieses Übereinkommens sowie des BVG zur Durchführung des genannten Übereinkommens, BGBl Nr. 390/1973 (das „jede Form rassischer Diskriminierung“ verbietet), auszulegen. Schon dies stehe einem einschränkenden Verständnis des Diskriminierungsbegriffes, wonach bloß unmittelbare, nicht aber mittelbare Diskriminierung verboten wäre, entgegen.

Im Revisionsfall habe sich der Tatvorwurf gegen die mitbeteiligte Partei auf zwei „Postings“ bezogen, in denen ausdrücklich die Rede davon war, dass das Lokal „wieder asylantenfrei“ sei. Ein „Posting“ einer Lokalbetreiberin auf der öffentlichen zugänglichen Facebook-Seite in dem „mitgeteilt“ wird, das Lokal sei (wieder) „frei“ von Personen einer bestimmten ethnischen oder nationalen Herkunft oder einer bestimmten Religionszugehörigkeit, könne nicht anders verstanden werden, als dass die solcherart umschriebenen Personen dort nicht erwünscht sind.

Damit liege eine unmittelbare Diskriminierung vor, würden die betroffenen Personen doch aus einem in Art. III Abs. 1 Z 3 EGVG genannten Grund in einer vergleichbaren Situation – beim Versuch, das Lokal zu betreten, um dort die angebotenen Leistungen in Anspruch zu nehmen – eine weniger günstige Behandlung erfahren als andere Personen. Es komme dabei nicht darauf an, ob die „Postings“  tatsächlich dahin zu verstehen waren.

Hier geht’s zur Entscheidung des LVwG Oberösterreich …

Hier geht’s zur Entscheidung  des VwGH …

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