Verwaltungsgericht Wien: Weitere Bestimmung des Organisationsgesetzes als verfassungswidrig aufgehoben

Das Land Wien muss nun schon zum dritten Mal (!) das Organisationsgesetz über des Verwaltungsgericht reparieren: Nachdem der Verfassungsgerichtshof die Bestimmungen über den Geschäftsverteilungsausschuss ebenso aufgehoben hat wie die weitreichenden Kompetenzen der Rechtspfleger erweist sich nun auch die Zusammensetzung des Disziplinarausschuss des Gerichtes als verfassungswidrig (G 29/2018-14 vom 14. Juni 2018).

Der Wiener Organisationsgesetzgeber hatte vorgesehen, dass nur einer der Richter dieses Ausschusses von der Vollversammlung gewählt wird, der Ausschussvorsitzende war vom Präsidenten bestimmt worden, ein Richter von der Personalvertretung in den Ausschuss entsendet worden. Diese Zusammensetzung wurde vom Disziplinarausschuss des Verwaltungsgerichtes Wien im Rahmen anhängiger Disziplinarverfahren selbst angefochten.

Der Verfassungsgerichtshof hat die vorgebrachten Bedenken geteilt und ausgesprochen, dass die Entscheidung in bestimmten disziplinarrechtlichen Angelegenheiten mittels förmlichen richterlichen Erkenntnisses zu erfolgen hat. Daher muss es sich auch beim Disziplinarausschuss um einen Senat im Sinne des Art. 135 Abs. 1 B-VG handeln, auf den die vom Verwaltungsgericht zu besorgenden Geschäfte nach Art. 135 Abs. 2 B-VG zu verteilen sind.

Da lediglich eines der Mitglieder des Disziplinarausschusses  von der Vollversammlung gewählt wurde, handelt es sich beim Disziplinarausschuss WG somit um keinen Senat, der die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen des Art. 135 Abs. 1 und 2 B-VG erfüllt.

Siehe dazu auch: „Verfassungsgerichtshof: Richterliche Unabhängigkeit verletzt“ in der Presse …

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