Asylverfahren: Stimmungsmache gegen Bundesverwaltungsgericht

In der Sonntagausgabe der Tageszeitung „Kurier“ erhebt – wieder einmal – ein Insider, der ungenannt bleiben will, schwere Vorwürfe gegen das Bundesverwaltungsgericht. Diesmal geht es um Entscheidungen in Asylverfahren.

Die Aufgabenverteilung im  verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist an sich klar: Eine Behörde, deren Bescheid in Beschwerde gezogen wurde, hat das Recht an einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht teilzunehmen, dort Anträge zu stellen und – falls die Behörde mit der Entscheidung des Gerichtes nicht einverstanden ist – die Höchstgerichte anzurufen. Entscheidet das Gericht nicht schnell genug, kann die Behörde auch Fristsetzungsanträge stellen.

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Maiforum 2018 (3): „Wie umgehen mit versuchten Einflussnahmen, gesellschaftspolitischen Umbrüchen und steigendem Arbeitsdruck?“

Bei der Podiumsdiskussion zeigte sich, dass die angesprochenen Problemfelder für alle Sparten der Gerichtsbarkeit und für viele Justizsysteme in Europa aktuell sind.

Mia Wittmann-Tiwald, Präsidentin des Handelsgerichtes Wien und Mitbegründerin der „Sektion Grundrechte“ in der Richtervereinigung, sagte, sie sei überrascht gewesen, mit welcher Offenheit nach dem Urteil zur 3. Piste des Flughafens Wien von Politikern eine direkte Einflussnahme auf das Bundesverwaltungsgericht gefordert worden war.

Es gebe verschiedene Arten der Einflussnahme und sie warnte davor, hier naiv zu sein. Oft werde bereits vor Beginn eines Gerichtsverfahrens von Beteiligten medialer Druck aufgebaut, um ein bestimmtes Urteil zu erreichen.

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Maiforum 2018 (2): Brauchen Richter einen Ethik-Kodex?

Der langjährige Präsident der österreichischen Richtervereinigung, Dr. Werner Zinkl, schilderte in seinem

Werner Zinkl

Vortrag die Beweggründe, die im Jahr 2007 zur Beschlussfassung der „Welser Erklärung“ geführt hatten.

Es sei darum gegangen, professionelle Verhaltensrichtlinien für die richterliche Tätigkeit zu formulieren. Denn die Erfahrungen zeigten, dass es für Rechtsschutzsuchende eine zentrale Frage sei, wie sie vom Gericht behandelt werden. Das sei in der Rückschau oft wichtiger als der Rechtsstreit selbst. Das betreffe insbesondere die Erreichbarkeit des Richters für Anliegen der Betroffenen oder den Umgang des Richters mit Parteien in der Verhandlung selbst.

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Maiforum 2018 (1): Das Richteramt als Herkulesaufgabe

Stefan Hammer

 

„Das Gesetz ändert sich. Das Gewissen nicht.“

Ausgehend von dem Zitat aus dem Verhörprotokoll mit Sophie Scholl ging Univ.-Prof. Stefan Hammer in seinem Vortrag der Frage nach, inwieweit  es in einem demokratischen Rechtsstaat für Richter  möglich sein kann, auf ihr persönliches Gewissen zurückzugreifen.

Dies vor dem Hintergrund, dass unter richterlicher Integrität jedenfalls absolute Gesetzestreue verstanden werden muss.

Da allerdings das kreative Moment bei der richterlichen Rechtsanwendung unvermeidlich ist, finden bei der Entscheidungsfindung zwangsläufig Wertungsmaßstäbe Anwendung, welche nicht durch positives Recht vorgegeben sind.  Der Richter muss nach Auffassung des amerikanischen Rechtsphilosophen Ronald Dworkin dem positiven Rechtsbestand eine Interpretation angedeihen lassen, welche diesem die bestmögliche Rechtfertigung verleiht.

Hammer ging dazu auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zur 3. Piste des Flughafens Wien ein.

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Das war das Maiforum 2018

Die gediegenen, historischen Räumlichkeiten der neuen Residenz in Salzburg boten ein sehr ansprechendes Ambiente für das 24. Maiforum des Dachverbandes der Verwaltungsrichter.  Die  Fachbeiträge und Diskussionen bestätigten die Aktualität der Themenstellung.

Tagung der Verwaltungsrichter in Salzburg Foto: Neuamayr/Leo 08.06.2018 Siegfried Königshofer, Gabriele Kraft, Landtagspräsident Josef Schöchl, Sigrid Lammer, Peter Brauhart

Unter Bezug auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zur 3. Piste des Flughafens Wien und die persönlichen Angriffe auf den befassten Richtersenat stellte die Tagung die Frage nach richterlicher Integrität und Ethik. Den theoretischen Unterbau für die Diskussionen bildete der Vortrag von Univ. Prof. Dr. Hammer, der das Erkenntnis  zum Anlass nahm, richterliche Tätigkeit aus rechtsphilosophischer Sicht zu beleuchten. Dr. Werner Zinkl,  langjähriger Präsident der  Richtervereinigung,  schilderte die Entstehungsgeschichte der „Welser Erklärung“ und die dahinterstehenden Beweggründe. Er unterstrich die Notwendigkeit eines von Richtern selbst verfassten Ethik-Codex.

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VRV-Vollversammlung in Salzburg

Die 25. Vollversammlung der Verwaltungsrichter-Vereinigung (VRV) fand diesmal am Vorabend des Maiforums in Salzburg statt.

Auf der Tagesordnung standen die Berichte aus den Bundesländern und die zu erwartenden Auswirkungen der aktuellen Gesetzesvorhaben der Bundesregierung. Dies betraf insbesondere die zur Begutachtung ausgesendeten Novellen zur Änderung der Verfahrensgesetze sowie geplante Kompetenzänderungen. Einen weiteren Schwerpunkt der Diskussionen bildeten die Arbeitsbelastung und Maßnahmen der Dienstaufsicht an den einzelnen Gerichten.

Weiters wurde der Vollversammlung über die Gespräche des Dachverbandes mit den Parlamentsparteien über das Forderungspapier „Agenda VG 2022“ berichtet. Die Forderungen stoßen parteiübergreifend auf großes Interesse, weitere Gespräche sind in Aussicht genommen.

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EuGH prüft die Unabhängigkeit der polnischen Justiz im Eilverfahren

Das oberste irische Gericht, der High Court, entschied am 12. März 2018 dass es den Europäischen Haftbefehl eines polnischen Gerichts nicht anerkenne. Der Grund dafür:  Das Gericht zweifelte an der Unabhängigkeit der polnischen Justiz.

Die Rechtssache (C-216/18) wurde dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg im Rahmen eines Eilverfahrens zur Entscheidung vorgelegt. Die Verhandlung dazu findet heute statt. Der Gerichtshof hatte sich bereits im Verfahren betreffend die Kürzung von Richtergehältern in Portugal zur obersten Instanz erklärt, um über die Unabhängigkeit der Richter in den Mitgliedsstaaten zu befinden.

Rechtsstaatsprinzip ist das Rückgrat der Europäischen Union

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EU-Justizbarometer (2): Erstmals Daten der österreichischen Verwaltungsgerichte enthalten

Für die seit dem Jahr 2014 bestehenden Verwaltungsgerichte waren  im Justizbarometer der EU-Kommission die Leistungsdaten bisher nicht oder nur unvollständig enthalten. Das hat sich mit dem Justizbarometer 2018 geändert. Nunmehr ist ab dem Jahr 2016 ein Vergleich mit anderen Systemen der Verwaltungsgerichtsbarkeit in der EU möglich.

Dabei zeigt sich, dass nur bei den Verwaltungsgerichten in Schweden, Deutschland, Finnland und den Niederlanden der Arbeitsanfall höher ist als in Österreich (Abbildung 6).  Von diesen Ländern ist die Verfahrensdauer in Schweden und den Niederlanden am kürzesten, Österreich liegt  gleichauf mit Deutschland im Mittelfeld (Abbildung 10). Die Dauer der Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist eine der kürzesten aller Höchstgerichte in der EU (Abbildung 11). Bei der Anzahl anhängiger Verwaltungsverfahren pro 100 Einwohner liegt Österreich im oberen Drittel der EU-Staaten (Abbildung 17).

Die Kriterien für die Finanzierung der Justizsysteme werden in den meisten Justizsystemen in Europa von der Exekutive vorgegeben oder es erfolgt die Finanzierung auf Grundlage bisheriger Erfahrungen, so auch in Österreich. Nur in 5 Mitgliedsstaaten werden bei der Finanzierung der Justizsysteme auch die Forderungen der Gerichte berücksichtigt (Abbildung 39).

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EU-Justizbarometer (1): Österreich bei Justizunabhängigkeit weiter auf Rang drei in EU

Österreich liegt bei der von der Öffentlichkeit wahrgenommenen Unabhängigkeit der Justiz auf Rang drei in der EU hinter Dänemark und Finnland. Wie aus dem gestern in Brüssel veröffentlichten „Justizbarometer 2018“ der EU-Kommission weiter hervorgeht, schneidet Kroatien in puncto Unabhängigkeit am schlechtesten ab.

Durchschnitt bei 56 Prozent

Dänemark liegt mit 87 Prozent Vertrauen der Bevölkerung in die Unabhängigkeit der Justiz an der Spitze der 28 EU-Staaten. Finnland kommt auf 82 Prozent, Österreich auf 81 Prozent. Der EU-Durchschnitt liegt bei 56 Prozent. Kroatien liegt mit nur 23 Prozent Vertrauen am Ende der Skala, gefolgt von der Slowakei (29 Prozent) und Bulgarien (30 Prozent).

Im Vergleich zu 2017 ist die wahrgenommene Unabhängigkeit der Justiz in Estland am meisten gestiegen (plus 14 Prozent), vor Spanien und Portugal (je plus acht Prozent) und Griechenland (plus sieben Prozent). Am stärksten abgenommen hat der Index in Kroatien (minus neun Prozent), Polen (minus acht Prozent) sowie Zypern und Malta (je minus fünf Prozent). Österreich wies 2017 noch einen Wert von 77 Prozent auf, dieser erhöhte sich um vier auf 81 Prozent.

Niedriger Anteil an Anwälten

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Deutschland: Verwaltungsrichter auf Zeit sind mit der Verfassung vereinbar

In außergewöhnlichen Situationen, welche vorübergehend erhöhten Personalbedarf mit sich bringen,  dürfen Beamten auf Lebenszeit zu Richtern auf Zeit an den Verwaltungsgerichten erster Instanz ernannt werden.

Diese Entscheidung hat das  deutsche Bundesverfassungsgericht getroffen (Beschluss vom 22. März 2018, 2 BvR 780/16).

Die Möglichkeit Beamte zu Richtern auf Zeit (Mindestdauer zwei Jahre) zu ernennen, war mit dem Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 in die deutsche Verwaltungsgerichtsordnung aufgenommen worden (§ 17 und § 18 VwGO).

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