Judikatur VfGH / COVID-19-Schutzmaßnahmen: Lockdown für ungeimpfte/nicht genesene Personen im November 2021 war gerechtfertigt

Auch Zugangsregel für Nachtgastronomie verstieß nicht gegen Gleichheitsgrundsatz.

Die vom 15. bis zum 21. November 2021 geltende 5. COVID-19-Schutz­maßnahmenverordnung, die einen Lockdown für ungeimpfte und nicht genesene Personen sowie einen 2G-Nachweis für bestimmte Orte vorsah, war weder gesetz- noch verfassungswidrig. Er war sachlich gerechtfertigt und hat nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen, stellte der Verfassungsgerichtshof in seinen jüngst veröffentlichten Erkenntnissen fest. Auch die Regelung für die Nachtgastronomie vom Sommer 2021 bestand vor dem VfGH.

Im April wird vom VfGH über den zweiten, längeren Lockdown für ungeimpfte Personen im vergangenen Winter beraten.

Durch Lockdown wurde Überlastung des Gesundheitssystems vermieden

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Tagung „Rechtsstaat und Demokratie unter Druck“ 24. bis 26. März 2022

Die Tagung „Rechtsstaat und Demokratie unter Druck – Perspektiven in der sozialen und ökologischen Krise“ findet von 24. bis 26. März 2022 an der rechtwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien statt. Die Veranstaltung setzt sich zum Ziel die gegenwärtigen Tendenzen zu autoritären Handlungsmustern im Kontext von sozialen und ökonomischen Verhältnissen zu analysieren.

Gegenwärtig erleben wir eine globale autoritäre Wende, in der demokratische Formen und der Rechtsstaat zwar nicht notwendigerweise aufgehoben werden, aber stark unter Druck geraten bzw. eingeschränkt werden. Die vielfältigen und grenzüberschreitenden Ausprägungen dieser Wende weisen darauf hin, dass ihr gesellschaftlicher Hintergrund durch raumdurchgreifende Krisenprozesse bestimmt wird, die sich im Anschluss an die Finanzkrise 2008 verstärkt zu entfalten begonnen haben. (Nähere Informationen dazu lassen sich dem Call der Tagung entnehmen).

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Wegen Ukraine-Krieg: Russland endgültig aus Europarat ausgeschlossen

Durch den Angriff auf die Ukraine hat Russland auch gegen seine Verpflichtungen beim Europarat verstoßen. Nach der – in der Geschichte des Europarats einmalig – Suspendierung der Mitgliedschaft wurde Russland nunmehr endgültig aus dem Europarat ausgeschlossen.

Keine Bindung an EMRK, Verfahren ausgesetzt

Um dem Ausschluss zuvorzukommen, hatte Russland zu Beginn der Woche formell seinen Austritt erklärt. Damit kündigte Russland auch die Bindung an die Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) auf, womit das Land auch nicht mehr der Gerichtsbarkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte unterliegt. Der Gerichtshof in Straßburg hat daher alle Verfahren gegen Russland vorerst ausgesetzt. Zunächst müssten die „rechtlichen Konsequenzen“ des Ausschlusses geprüft werden, teilte das Gericht mit. Nach Angaben des Gerichts vom Jänner wurden 24 Prozent der rund 70.000 beim EGMR anhängigen Verfahren von Russen und Russinnen angestrengt.

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Corona-Krise: Hat der „Lockdown für Ungeimpfte“ gewirkt?

Coronavirus

Ab 12. November 2021 galt in Österreich für Personen über 12 Jahren, die weder über ein gültiges Impfzertifikat verfügten noch nachweisen konnten, in den davorliegenden 180 Tagen eine Corona-Infektion überwunden zu haben, der sogenannte “Lockdown für Ungeimpfte”. Dieser führte zu vielen kontroversen Diskussionen, auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht.  

Neben der Frage, ob eine solche Regelung zu einer Spaltung der Gesellschaft beitrage, stand dabei vor allem die Frage der Wirksamkeit dieser Maßnahme im Raum, zumal ab 22. November 2021 der „Lockdown“ für alle in Kraft trat. Vor diesen Hintergrund untersuchte die Universität Wien das Verhalten von geimpften und ungeimpften Personen im Zeitraum bis Jänner 2022. Dabei wurde speziell das allgemeine Mobilitätsverhalten untersucht, das Einkaufen von Gütern jenseits der Grundversorgung sowie soziale Kontakte. Die Conclusio der Studie ergibt zusammengefasst Folgendes:

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Europarat suspendiert Russland nach Angriff auf Ukraine

Mit dem Angriff auf die Ukraine verstößt Russland auch gegen seine Verpflichtungen beim Europarat. Die Institution entzieht dem Land nun vorübergehend seine Vertretungsrechte. Der Schritt ist in der Geschichte des Europarats quasi einmalig.

Der Europarat hat in Folge des russischen Angriffs auf die Ukraine in einem historischen Schritt Russland suspendiert. Das Ministerkomitee mit Vertretern der 47 Mitgliedsländer entschied am Freitag, Russland mit sofortiger Wirkung von seinen Repräsentationsrechten in der Straßburger Organisation vorläufig zu entbinden. Das Land bleibt dennoch formell Mitglied.

In der Geschichte des Europarats wurde Artikel 8 der Statuten zur Suspendierung bisher erst einmal angewandt – gegen die griechische Militärjunta. Diese vollzog 1969 dann den griechischen Austritt aus dem Europarat. Gemäß Artikel 8 der Statuen des Europarats droht die Suspendierung, wenn der Respekt der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und der Grundfreiheiten schwerwiegend verletzt wurde. In einer weiteren Eskalationsstufe könnte ein Mitgliedsland auch zum Austritt aufgefordert oder ausgeschlossen werden.

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Europäische Verwaltungsrichter-Vereinigung: Besondere Solidarität mit ukrainischen Richterinnen und Richter, die zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit in der Ukraine beigetragen haben.

Die Europäische Verwaltungsrichter-Vereinigung (AEAJ) war bis zuletzt in einer Reihe von Justiz-Projekten zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit in der Ukraine aktiv. Die besondere Sorge und Solidarität gilt nun all jenen Richterinnen und Richtern, die an diesen Projekten beteiligt waren.

Die Vereinigung zeigt sich zutiefst schockiert über die von Russland eingeleitete militärische Invasion der Ukraine und fordert die Einhaltung des Völkerrechts. Der durch das Verbrechen einer illegalen Aggression begonnene Krieg sei besorgniserregend und bereite ernste Sorgen für alle in Europa

Die Vereinigung bekundet ihre volle Unterstützung für den unabhängigen und demokratischen Staat der Ukraine und sein Volk und fordert, dass vor allem die Zivilbevölkerung unter allen Umständen geschützt werden muss. Sie verurteilt alle aggressiven Handlungen und Menschenrechtsverletzungen Russlands in der Ukraine und betont die Notwendigkeit, dass sich Richterinnen und Richter in Europa vereint für die Grundwerte der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit einsetzen.

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Judikatur VwGH / Maskenpflicht: Die Behörde ist berechtigt, ärztliche Atteste zu überprüfen

Im vorliegenden Fall nahm im Jänner 2021 ein Mann an einer Versammlung teil, ohne einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, obwohl bei der Versammlung der Mindestabstand nicht eingehalten werden konnte. Als ihn die zuständige Bezirkshauptmannschaft zur Rechtfertigung aufforderte, legte der Mann ein ärztliches Attest vom September 2020 vor, wonach ihm aus gesundheitlichen Gründen das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes nicht zumutbar gewesen sei. Die Behörde hegte jedoch Zweifel an diesem Attest.

Laut Auskunft der Ärztekammer für die Steiermark seien nämlich Atteste des Arztes, der das Attest des Mannes ausgestellt hatte, ab Oktober 2020 jedenfalls ungültig, weil ihm ab diesem Zeitpunkt die Ausübung des Arztberufes untersagt worden sei. Hinsichtlich jener Atteste, die vor der Berufsuntersagung ausgestellt worden seien (wie das des Mannes), bestünden aufgrund des Umstandes, wie man die Atteste des Arztes im Internet habe bestellen können, und auch aufgrund öffentlicher Aussagen des Arztes erhebliche Zweifel, ob die Atteste den Anforderungen des § 55 Ärztegesetzes entsprechen.

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Dachverband der Verwaltungsrichter bekräftigt Forderung nach Ende der politischen Postenbesetzungen an den Verwaltungsgerichten

In einem Interview im Ö1-Mittagsjournal nimmt Markus Thoma, Sprecher des DVVR, zu den Auswahlverfahren für Leitungspositionen an den Verwaltungsgerichten Stellung. Er bekräftigt die Forderung nach einer Übertragung der Auswahlverfahren an richterliche Gremien. Hier geht’s zum Beitrag … Siehe dazu auch:  Justiz will Reform bei Postenvergabe

Dachverband der Verwaltungsrichter: Keine Postenschacherei bei Auswahl der PräsidentInnen der Verwaltungsgerichte

Der Dachverband der Verwaltungsrichter (DVVR) hat in der Vergangenheit wiederholt gefordert, das Auswahlverfahren für Leitungspositionen an Verwaltungsgerichten nicht den politischen Parteien zu überlassen, sondern auf ein unabhängiges richterliches Gremium zu übertragen. Dazu wurde auf die Berichte von „GRECO“, ein Gutachten des Europarates und auf den Rechtstaatlichkeitsbericht der EU-Kommission hingewiesen, welche die bestehende österreichische Rechtslage der politischen Ernennungen mit deutlichen Worten kritisiert haben.

Ungeachtet dieser Kritik zeigen die kürzlich veröffentlichten Chats betreffend den Obersten Gerichtshof und der jetzt bekanntgewordene „Sideletter“ zum Programm der aktuellen Bundesregierung, mit welcher Selbstverständlichkeit politische Parteien in Österreich nach wie vor die Besetzung von Leitungspositionen in der Gerichtsbarkeit in erster Linie nicht nach Eignung, sondern nach parteipolitischen Präferenzen vornehmen. In dem von der Zeitschrift „Profil“ veröffentlichten Schriftstück werden dazu u.a. die künftige Ernennung des Präsidenten und Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofes und des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes genannt, für die jeweils einer Partei das Vorschlagsrecht zukommt.

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„Transparency International“: Österreich rutscht im Korruptionsindex weiter ab

Schon im „GRECO“ – Bericht für 2021 lag Österreich nur an vorletzter Stelle der 46 Staaten der Staatengruppe gegen Korruption. Auch nach dem gestern veröffentlichten Korruptionsindex von „Transparency International“ weist Österreich das schlechteste Ergebnis seit dem Jahr 2014 auf. Die Tendenz zeigt eindeutig nach unten.

Nur zwei von neunzehn „GRECO“-  Empfehlungen ungesetzt

Österreich hat seit dem Jahr 2017 (vierte Evaluierungsrunde) nur zwei der neunzehn „Greco“- Empfehlungen zufriedenstellend umgesetzt. So ist die Empfehlung bis heute nicht umgesetzt, die Personalsenate an den ordentlichen Gerichten und an den Verwaltungsgerichten mit der Auswahl auch der Präsidenten und Vizepräsidenten zu befassen und deren Vorschläge für das die Entscheidung fällende Exekutivgremium bindend zu machen.

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