Dachverband und VRV: Geplantes Gehaltsschema für Richter:innen des LVwG Kärnten widerspricht standesgemäßer Entlohnung und löst bestehende Diskriminierungen nicht

Mit dem Gesetzesvorhaben zur Reform des Gehaltssystems der Richter:innen am LVwG Kärnten wird entgegen den Angaben in den Erläuterungen weder eine Harmonisierung des Besoldungssystems noch eine standesgemäße den internationalen Vorgaben entsprechende Entlohnung der Richter:innen des LVwG Kärnten vorgenommen. Eine partnerschaftliche Lösung der Problematik unter Einbeziehung der Standesvertretung wurde bislang von den politisch Verantwortlichen grundlos abgelehnt.

Anstoße für die Reform war, dass das derzeit bestehende Gehaltssystem zur Diskriminierung von bereits länger am Verwaltungsgericht tätigen Richter:innen führt. Siehe dazu den Beitrag: Eklatant ungleiche Entlohnung der Richter:innen des LVwG Kärnten ohne objektive Rechtfertigung.

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Besetzung der Spitze des VwGH ohne Anforderungsprofil und Auswahlverfahren?

Beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) sind die Funktionen der Präsidentin/des Präsidenten und der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten ausgeschrieben. Die Bewerbungsfrist endet am 23.05.2025. Als Ernennungsvoraussetzungen wird auf jene in Art. 134 Abs. 4 bis 6 B-VG hingewiesen. Weitere Anforderungen sind der Ausschreibung nicht zu entnehmen.

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„Politik teilt sich Top-Positionen der Justiz auf“

Die „Krone“ berichtet, dass es im Verwaltungsgerichtshof (VwGH) rumore und sich Unmut breit mache ob politischer Einflussnahme bei den höchsten Postenbesetzungen. Nachdem Vizepräsidentin Anna Sporrer von der SPÖ als Justizministerin nominiert worden sei, müssten ihre Position sowie zwei weitere wegen Pensionierung nachzubesetzende Höchstrichterposten nachbesetzt werden.

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GRECO attestiert Österreich erneut katastrophales Zeugnis bei der Korruptionsbekenntnis

Im neuesten Umsetzungsbericht der GRECO vom 26.03.2025 werden die Maßnahmen bewertet, die von den österreichischen Behörden zur Umsetzung der Empfehlungen des Evaluierungsberichts der fünften Runde über Österreich ergriffen wurden. Die fünfte GRECO-Evaluierungsrunde befasst sich mit der „Verhinderung von Korruption und Förderung von Integrität bei Zentralregierungen (oberste Exekutivfunktionen) und bei Strafverfolgungsbehörden“.

GRECO richtete in seinem Evaluierungsbericht 19 Empfehlungen an Österreich und stellte nun im neuesten Umsetzungsbericht Österreich erneut ein erbärmliches Zeugnis aus: Österreich habe nur eine der 19 im Evaluierungsbericht der fünften Runde enthaltenen Empfehlungen zufriedenstellend umgesetzt. Von den 18 noch ausstehenden Empfehlungen seien sechs Empfehlungen teilweise und zwölf Empfehlungen gar nicht umgesetzt worden.

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Reihung bei Postenbesetzung durch unabhängige Fachgremien und Begründung beim Abgehen durch Regierung gefordert

Ein Kommentar im Falter von Jürgen Klatzer fordert die politisch Verantwortlichen im Zusammenhang mit Postenbesetzungen auf, der Versuchung zu widerstehen und Gefolgsleute zu versorgen. Transparenz sei der erste Schritt, indem nun die geheimen Sideletter der Vergangenheit angehören und stattdessen die Postenbesetzungen im Regierungsprogramm stehen. Doch das allein sei nicht die Lösung gegen parteipolitisch motivierte Postenbesetzungen. Vielmehr sollen, dort wo Regierende ein gesetzliches Vorschlagsrecht haben, unabhängige Fachgremien eine Reihung der Bewerber vorlegen. Ein Abweichen davon solle nur mit schriftlicher Begründung möglich sein, wie bereits beim Obersten Gerichtshof umgesetzt.

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Stellungnahme des Dachverbandes zu Postenbesetzungen laut Regierungsprogramm 2025 ‑ 2029

Der Dachverband der Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter hat sich in den letzten Jahren wiederholt gegen parteipolitisch bestimmte Besetzungen von Stellen in der Verwaltungsgerichtsbarkeit auf der Grundlage von sogenannten Sidelettern und – in Entsprechung europäischer Standards und in Befolgung der Vorschläge etwa der Rechtsstaatlichkeitsberichte der Europäischen Union – für transparente Besetzungen auch von Leitungsfunktionen in der Verwaltungsgerichtsbarkeit …

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Justizministerin für Stärkung der Unabhängigkeit der LVwG

In der Sonntagspresse nimmt die Justizministerin Anna Sporrer zum Regierungsprogramm Stellung. Im Zusammenhang mit ihrer eigenen Parteimitgliedschaft bei der SPÖ und ihrer bisherigen Tätigkeit als Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichtshofes führt sie aus, dass Höchstgerichte demokratisch durch Besetzungen über die Regierungsvorschläge legitimiert werden. Das sei ein eingespieltes System. Wo jedoch der Anschein eines politischen Einflusses bestehe, der nicht sachgerecht sei, solle es eine stärkere Loslösung von der Nominierung – insbesondere im Hinblick auf die Landesverwaltungsgerichte – durch die Landesregierung geben. Dies sei mit der im Regierungsprogramm geplanten Stärkung der Unabhängigkeit bei den Verwaltungsgerichten geplant.

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Braucht auch Österreich eine Forschung zur Verwundbarkeit der unabhängigen und unparteiischen Justiz in Bund und Ländern?

Viele Beispiele aus dem Ausland zeigen, dass Gerichte autoritären Populisten bei der Umsetzung ihrer Strategie ein Hindernis aber auch hilfreich sein können. Wie kann die Justiz bei der Ausübung ihrer Kontroll- und Rechtschutzfunktion blockiert und behindert werden? Welche Schwachstellen gibt es bei der Gerichtsorganisation und beim Gerichtspersonal? Wie resilient sind die deutschen Verfassungsgerichte? Diesen Fragen geht ein Forschungsprojekt in Deutschland zur Unabhängigkeit der Justiz nach.

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EuGH: Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz bei Zweifel an der rechtmäßigen Aktenzuteilung durch den Gerichtspräsidenten erforderlich

In der Vorabentscheidung in der Rechtssache C‐16/24 [Sinalov] vom 27.02.2025 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) Vorgaben für die Zulässigkeit von Aktenzuweisung durch den Gerichtspräsidenten aufgestellt und festgehalten, dass ein wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz zur Frage der Rechtmäßigkeit der Zuteilung für den Richter gegeben sein muss.

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EuGH: Grundsätze zur Besoldung von Richter:innen und zur Frage des Einfrierens oder Kürzens des Gehalts

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) präzisiert in seinem Urteil vom 25.02.2025, C-146/23 und C-374/23, die Voraussetzungen, unter denen der Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit es der Gesetzgebung und der Exekutive eines Mitgliedstaats erlaubt, zum einen die Bezüge der Richter festzusetzen und zum anderen von den nationalen Rechtsvorschriften, die die Modalitäten der Festsetzung der Bezüge der Richter objektiv festlegen, abzuweichen, zB durch Einfrieren oder Kürzen der Vergütung.

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