Meinungsfreiheit: EGMR stärkt Anonymität im Netz

Österreichische Gerichte zwangen eine Zeitung rechtswidrig, die Identität von Nutzern ihres Online-Forums nach beißender Kritik an einer politischen Partei preiszugeben.

„Abschreckende Wirkung“ auf öffentliche Debatte

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat entschieden, dass Österreich mit nationalen Urteilen zur Herausgabe persönlicher Daten von Nutzern eines Online-Diskussionsforums der Zeitung „Standard“ gegen die in Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützte Meinungsfreiheit verstoßen hat. Die Straßburger Richter betonten, dass eine Pflicht zur Offenlegung von Informationen über die User „eine abschreckende Wirkung“ auf die öffentliche Debatte hätte.

In der Auseinandersetzung ging es um die Preisgabe der Identität von drei Foren-Teilnehmern, deren Beiträge aus den Jahren 2011 bis 2013 unter anderem den österreichischen Rechtspopulisten Herbert Kickl (FPÖ) sowie die Freiheitlichen in Kärnten, eine Landesgruppe der FPÖ, zu Klagen veranlasst hatten. Die Verlagsgesellschaft hatte die Kommentare, in denen rechtsgerichtete Politiker mit Korruption oder Neonazis in Verbindung gebracht wurden, zwar geprüft und entfernt. Sie weigerte sich aber, die persönlichen Daten der Verfasser der Postings preiszugeben.

Offene Diskussion fördern

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Corona als Stresstest für den Rechtsstaat

Eilverfahren vor dem VfGH stehen angesichts der geplanten Impfpflicht zunehmend in Diskussion.

Schnell soll es gehen, am besten immer schneller, aber die Entscheidung darf dann bloß nicht unüberlegt sein – vor allem nicht, wenn sie vom Höchstgericht kommt: Die Einführung von Eilverfahren vor dem österreichischen Verfassungsgerichtshof (VfGH) steht aktuell angesichts der zahlreichen Covid-19-Maßnahmen, die diesen beschäftigen, zunehmend in Diskussion.

Zuletzt hat die oberösterreichische FPÖ diese gefordert, und zwar, um die für 1. Februar 2022 geplante Impfpflicht auf ihre Verfassungskonformität zu überprüfen. Bereits im Vorjahr, zu Beginn der Pandemie in Österreich, brachten die Neos einen diesbezüglichen Antrag im Nationalrat ein. Und auch der Präsident des Rechtsanwaltskammertages Rupert Wolff plädierte nach Erlass der ersten Covid-19-Maßnahmengesetze dafür.

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Judikatur VfGH / Epidemiegesetz: Keine finanzielle Vergütung bei Absonderung nach telefonischer Empfehlung durch „Gesundheitsnummer 1450“

Nach dem Epidemiegesetz besteht ein Anspruch auf Vergütung für entstandene Vermögensnachteile nur, wenn der Betroffene gemäß § 7 EpidemieG 1950 behördlich abgesondert wurde. Eine freiwillige Absonderung nach telefonischer Empfehlung durch einen Mitarbeiter vom Bürgerservice der „Gesundheitsnummer 1450“ führt zu keinem Anspruch auf Entschädigung, weil diese nicht hoheitlich tätig ist (VfGH 06.10.2021, E 221/2021 ua).

Freiwillige Absonderung liegt auch vor, wenn sie nach staatlicher Empfehlung erfolgt

Gemäß § 7 Abs 1a EpidemieG 1950 können zur Verhütung der Weiterverbreitung von COVID-19 kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen angehalten oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann.

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Corona-Krise: Ist ein Lockdown auch für dreifach geimpfte Personen verhältnismäßig?  

Dieses Bild hat ein leeres alt-Attribut; sein Dateiname ist coronaviren-koennen-bei-menschen-erkaeltungen-ausloesen1582902527826corona-virus-124_v-16x9402ds_-6be50a9c75559ca1aaf1d0b25bae287afdcd877a.jpg.

Zuerst ein Lockdown nur für ungeimpfte Personen, jetzt der Lockdown für alle, damit auch für Personen mit einer dritten Impfung („Geboostete“). Hier stellt sich die Frage nach der Rechtfertigung der Grundrechtseingriffe neu. Ebenso die Frage nach einem effektiven Rechtsschutz.

Wiederherstellung des verfassungsgemäßen Zustandes

Bereits im Jänner 2021 veröffentlichte der wissenschaftliche Dienst des deutschen Bundestags ein Gutachten zur Frage, ob Einschränkungen gegenüber Geimpften überhaupt zulässig sind. Die Autoren schickten darin voraus, dass nicht feststehe, „ob der neue Impfstoff auch verhindert, dass geimpfte Personen weiterhin infektiös sind“.

Sollte jedoch künftig gesichert sein, dass von geimpften Personen keine Ansteckungsgefahr mehr ausgeht, stelle sich die Frage der Rechtfertigung von Grundrechtseingriffen aber neu. Bei der Aufhebung der Maßnahmen gegenüber Geimpften handle es sich um kein „Privileg“, sondern um die „Wiederherstellung des verfassungsgemäßen Zustandes“.

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Verfassungsjuristische Zweifel am Lockdown für Ungeimpfte

Verfassungsjurist Funk stellt aufgrund der schweren Überwachbarkeit infrage, ob ein wie in Oberösterreich geplanter Lockdown verhältnismäßig und verfassungskonform ist

Ab kommendem Montag werde es in Oberösterreich einen Lockdown für Ungeimpfte geben – so der Bund bis dahin die rechtlichen Voraussetzungen schaffe –, verkündete Landeshauptmann Thomas Stelzer (ÖVP) am Donnerstag. Für den Verfassungsrechtsexperten Bernd-Christian Funk kommt das einem „Zurückspielen des Balles an den Bund“ gleich. Dieser habe für eine solche Maßnahme erst eine Verordnung zu schaffen, die vom Minister sowie im Hauptausschuss des Nationalrats abgesegnet werden müsse.

Auch, sagt Funk, stelle sich die Frage, ob ein Lockdown für Ungeimpfte verhältnismäßig und damit verfassungskonform sei. Hier habe er aufgrund der schweren Überwachbarkeit der Maßnahme seine Zweifel, denn um Verhältnismäßigkeit zu garantieren, müsse sichergestellt werden, dass sich der Bewegungsspielraum von Menschen ohne Immunisierung tatsächlich auf Wohnung, Arbeitsplatz und Spazierengehen beschränke.

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Rechtsstaatlichkeit: Wer Karlsruhe und Warschau gleichsetzt, irrt grundsätzlich

In einem Beitrag auf Verfassungsblog.de vergleicht Univ. Prof Alexander Thiele (Law School Berlin) das Urteil des polnischen Verfassungsgerichtshofs vom 7. Oktober 2021 mit dem Urteil des deutschen Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2020 zum Nachkaufprogramm der Europäischen Zentralbank.

Sein Fazit: Unabhängig davon, was man über das BVerfG-Urteil denkt, hat das polnische Urteil eine völlig andere Qualität. Es erschüttert die Grundlagen der europäischen Integration, beeinträchtigt das Funktionieren des supranationalen europäischen Justizsystems massiv und betrifft in diesem Zusammenhang in erster Linie die Zukunft.

Hier der Beitrag auszugsweise:

1. In seinen Leitsätzen stellt das polnische Gericht die Verfassungswidrigkeit zentraler primärrechtlicher Normen (Art. 1 und 19 des Unionsvertrages) fest und stellt den etablierten Vorrang des Europarechts im Hinblick auf die polnische Verfassung prinzipiell in Frage. Das Bundesverfassungsgericht akzeptiert hingegen in ständiger Rechtsprechung den Vorrang auch vor der Verfassung und hat in seinem Urteil lediglich einen einzelnen sekundären Rechtsakt einer EU-Institution für ausnahmsweise ultra-vires eingestuft.

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Neue Corona-Maßnahmen: Rechtsgrundlage strittig

Coronavirus

Seit Anfang Oktober 2021 gelten in Wien wieder deutlich strengere Corona-Regeln als bundesweit. Ob die entsprechende Verordnung im Covid-19-Maßnahmengesetz Deckung findet, ist aber strittig.

Gleichstellung getesteter, genesener und geimpfter Personen

In Wien haben zu Nachtgastronomie und Bars nur noch geimpfte und genesene Personen Zutritt, diese 2G-Regel gilt auch bei Zusammenkünften von über 500 Personen, Antigen-Tests sind nicht mehr für den Eintritt gültig. (Siehe dazu: Neuregelung der Wiener Covid-Maßnahmen ab 1. Oktober)

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Das war das 26. Maiforum (3)

Mit den praktischen Erfahrungen verschiedener Berufsgruppen und Fragen des Rechtsschutzes beschäftigte sich die Podiumsdiskussion im zweiten Teil der Veranstaltung.

40.000 Entschädigungsanträge offen

Die Leiterin des Verfassungsdienstes des Landes Steiermark, Waltraud Bauer-Dorner, schilderte, welche Herausforderungen die Behörden bei Beginn der Pandemie zu bewältigen hatte. Der Verfassungsdienst war dabei Anlaufstelle für Behördenanfragen bei der Auslegung der Gesetze und Verordnungen. Als eine der ersten Maßnahmen wurden die landesgesetzlichen Bestimmungen nach Regelungen durchforstet, bei denen in den Fristenlauf eingegriffen werden musste. Dabei habe man sich am verwaltungsrechtlichen COVID-19-Begleitgesetz des Bundes orientiert, da dieses von guter Qualität war und man auf diese Weise auch einen einheitlichen Vollzug gesetzlicher Bestimmungen gewährleisten wollte. Bis Juni 2020 seien rund 2.000 Entschädigungsanträge nach dem Epidemie-Gesetz in der Steiermark gestellt worden, mittlerweile seien 40.000 derartige Anträge offen.

Zum Rechtsschutz stellte die Leiterin des Verfassungsdienstes fest, aus ihrer Sicht sei die Einführung einer 1-G-Regel auf Grundlage des derzeit geltenden Covid-19-Maßnahmengesetzes unzulässig, da Anknüpfungspunkt dieses Gesetzes die Testpflicht sei.

Rolle der Verwaltungsgerichte als Grundrechtsgerichte unterschätzt

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Das war das 26. Maiforum (2)

In einem erwartungsgemäß pointierten Vortrag zum Thema „Notstand ohne Notstandsgesetze“ stellte Alfred Noll die Frage, woher wir die Gewissheit für die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Grundrechtseinschränkungen nehmen.

Nach seinem Befund stimmt das Verhältnis zwischen dem Gesundheitsschutz und der Einschränkungen der persönlichen Freiheiten nicht mehr. Eine Einschränkung der Grundrechte durch den absoluten Vorrang des Rechts auf Gesundheit und Leben sei unzulässig, diese Einschränkung erfolge auch in anderen Lebensbereichen nicht, wie etwa im Straßenverkehr oder im Umweltbereich. Mit Fortdauer der Pandemie zeige sich auch, dass die Regierung im „Jo-Jo“-Effekt ihrer Maßnahmen gefangen sei. Jede Einschränkung machen Lockerungen notwendig, welche wieder zu Einschränkungen führen usw.  Zudem sei zu beobachten, dass die – unbeabsichtigten – Nebeneffekte der Corona-Maßnahmen oft größer seien als die angestrebten Effekte.

Exekutive ist Krisengewinner

Nach Auffassung von Noll ist die Exekutive Krisengewinner der Pandemie, da diese vom Parlament mit weitreichenden Befugnissen ausgestattet wurde und so ein Regieren mittels Verordnung ohne parlamentarische Kontrolle ermöglicht wurde. In der Pandemie sei in administratives Krisenmanagement der Exekutive zu beobachten gewesen, eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen sei nicht erfolgt. Noll erhob abschließend die Forderung, den Rechtsstaat krisenfester zu machen.

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Justizreform in Polen: Nahkampf um den Rechtsstaat

Seit Jahren diffamiert die polnische Regierung Richterinnen und Richter, wirft ihnen Korruption vor. Jetzt fahren sie durchs Land und werben um Vertrauen. Zu spät? (Eine Recherche ermöglicht durch das Journalistenstipendium der Stiftung für deutsch-polnische Zusammenarbeit).

Zum Kampf um die polnische Demokratie sind nur ein paar Dutzend Menschen gekommen. Popmusik dröhnt aus Lautsprecherboxen, mischt sich unter das Geschrei spielender Kinder. Auf einer allzu großzügig abgesperrten Rasenfläche in Biłgoraj, einer Kleinstadt unweit der ukrainischen Grenze, verlieren sich die Neugierigen. Mit verschränkten Armen beobachten sie den Mann in T-Shirt und ausgewaschenen Jeans, der durch das Publikum wandert.

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