Nach dem Epidemiegesetz besteht ein Anspruch auf Vergütung für entstandene Vermögensnachteile nur, wenn der Betroffene gemäß § 7 EpidemieG 1950 behördlich abgesondert wurde. Eine freiwillige Absonderung nach telefonischer Empfehlung durch einen Mitarbeiter vom Bürgerservice der „Gesundheitsnummer 1450“ führt zu keinem Anspruch auf Entschädigung, weil diese nicht hoheitlich tätig ist (VfGH 06.10.2021, E 221/2021 ua).
Freiwillige Absonderung liegt auch vor, wenn sie nach staatlicher Empfehlung erfolgt
Gemäß § 7 Abs 1a EpidemieG 1950 können zur Verhütung der Weiterverbreitung von COVID-19 kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen angehalten oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann.
Die Bestimmung des § 32 Abs 1 Z 1 EpidemieG 1950 räumt einen Anspruch auf Vergütung für entstandene Vermögensnachteile ein, wenn der Betroffene „gemäß § 7 [EpidemieG 1950] abgesondert worden ist“; gemäß § 32 Abs 3 leg cit geht der Anspruch unter den dort genannten Voraussetzungen auf den Arbeitgeber über.
§ 32 Abs 1 Z 1 EpidemieG 1950 stellt damit auf behördlich-hoheitliche Absonderungsanordnungen ab, die im Wege von Bescheiden oder Akten unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ergehen. Eine nach telefonischer Empfehlung durch einen Mitarbeiter der „Gesundheitsnummer 1450“ erfolgte freiwillige, eigeninitiative Absonderung von der Außenwelt ist nicht entschädigungsfähig.
„Gesundheitsberatung 1450“ ist keine Behörde
Die Einrichtung „Gesundheitsberatung 1450“, die nach einer Kooperationsvereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und dem Dachverband der Sozialversicherungsträger „über die Zusammenarbeit für den bundesweiten Rollout und Dauerbetrieb der Gesundheitsberatung 1450“ die Beantwortung gesundheitsbezogener Fragen zur Aufgabe hat, ist weder gesetzlich mit Hoheitsgewalt betraut, noch sind ihre Mitarbeiter nach dem Gesamtbild der Umstände den zu Absonderungen nach § 7 EpidemieG 1950 zuständigen Organen bzw Behörden zugeordnet oder zurechenbar.
Die Erlassung hoheitlicher, iSd § 32 Abs 1 Z 1 EpidemieG 1950 vergütungsfähiger Anordnungen durch Mitarbeiter der „Gesundheitsberatung 1450“, die sohin keine zu Anordnungen befugte Behörde, sondern vielmehr eine Einrichtung des „Bürgerservice“ ist, scheidet daher von vornherein aus.