Mit BGBl. I Nr. 51/2012, in Kraft getreten am 1. Juli 2012, wurden unter anderem die Prüfungsbefugnisse (§ 41 VwGG) und das Ablehnungsrecht des Verwaltungsgerichtshofes (§33a VwGG) neu geregelt.
Der Verwaltungsgerichtshof kann nunmehr in der Sache selbst entscheiden, die Wertgrenze für die Ablehnung von Bescheiden in Verwaltungsstrafsachen und Finanzstrafsachen wurde auf 1500 Euro erhöht.
Der Verfassungsgerichtshof hat bekanntgegeben, dass die Klage gegen das von ÖVP und FPÖ im Landtag beschlossene Bettelverbot abgewiesen wird. SPÖ und Grüne in Oberösterreich hatten die Klage eingebracht.
Vertreter beider Parteien waren der Ansicht, dass Teile der Verordnung verfassungswidrig seien. Es wurde kritisiert, dass das Bettelverbot zu unpräzise, in der Praxis untauglich und widersprüchlich sei. Zudem werden auch friedliche Formen des Bettelns bestraft.
Frage der Kontrolle
Ein weiterer Knackpunkt war die Frage der Kontrolle. In Linz kontrolliert mit der Stadtwache ein privates Organ das Bettelverbot. Unterstützung holten sich Rot und Grün vom Linzer Uniprofessor Bruno Binder, und schließlich ging man mit einer Klage vor den Verfassungsgerichtshof. Und dort bekam man jetzt nicht Recht – die Klage wurde abgewiesen.
Tirol: SPÖ begrüßt Einrichtung des Tiroler Landesverwaltungsgerichtes
Für SP-Klubobmann Hans-Peter Bock stehen nicht Bürokratieabbau und Verfahrensverkürzung im Vordergrund, sondern die mit dem Tiroler Landesverwaltungsgericht einher gehende Verbesserung des Rechtsschutzes für den Einzelnen. Die Bürger haben ein Recht darauf, dass sie ein unabhängiges Gericht anrufen können, wenn sie mit einer Behördenentscheidung nicht einverstanden sind.
Die Einrichtung der Landesverwaltungsgerichte fällt in die Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer. Bock betont daher die Wichtigkeit des Tiroler LVG Organisationsgesetzes, das derzeit in Ausarbeitung ist, um die angestrebten Zielsetzungen in Bezug auf den Ausbau des Rechtsschutzsystems zu erreichen.
Ausschussbericht: Den bundesverfassungsrechtlichen Vorgaben soll mit dem vorliegenden Landesgesetz für den bisherigen Präsidenten sowie die bisherigen Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenats entsprochen werden. Damit soll möglichst rasch Rechtssicherheit geschaffen und eine problemlose Vorbereitung auf die notwendigen Umstellungen ermöglicht werden
Um die volle Funktionsfähigkeit der Verwaltungsgerichte mit 1. Jänner 2014 sicherzustellen, sehen die Übergangsbestimmungen zur Verfassungsgesetznovelle auf Bundesebene vor, dass die für die Aufnahme der Tätigkeit der Verwaltungsgerichte erforderlichen organisatorischen und personellen Maßnahmen bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 – das war der 5. Juni 2012 – getroffen werden können.
Gerichtssachverständige fordern von der Politik, künftig besser sie einzusetzen.
Ab 2014 sollen in Österreich die neuen Verwaltungsgerichte ihre Arbeit aufnehmen. Wer sich dann gegen einen Bescheid beschwert, wird direkt zu einem Richter gelangen und muss nicht zuvor den Weg durch die Verwaltungsebenen beschreiten. Das bringt mehr Rechtsstaatlichkeit. Doch die Frage, wer bei den Gerichten als Sachverständiger auftreten soll, sorgt für Diskussionen.
Das geplante Recht für Bürger ist sinnvoll. Aber ohne Einschränkung drohen böse Folgen.
CLEMENS JABLONER (Die Presse)
Natürlich sind auch Gefühle im Spiel: Richter des Obersten Gerichtshofs (OGH) oder des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) sind um ihre Stellung als Höchstrichter besorgt, Mitglieder des VfGH träumen vom Richterkönig. Das hebt sich gegenseitig auf.
Nicht selten hebt der VfGH verfassungswidrige Gesetze nicht auf, sondern deutet sie, wohl, weil dies weniger Aufhebens macht, verfassungskonform um. In solchen Fällen verändert der VfGH zum einen den Inhalt der Gesetze. Zum anderen erzeugt er aber auch Rechtsunsicherheit, weil eine verfassungsgerichtliche Umdeutung von Gesetzen nicht allgemein verbindlich ist und Verwaltung und Gerichte in jenen Fällen, die nicht an den VfGH herangetragen werden, an das Gesetz gebunden bleiben.
VfGH-Präsident Gerhart Holzinger wünscht sich schon seit Jahren die Gesetzesbeschwerde. Durch sie könnten Bürger selbst zum Verfassungsgericht gehen.
PHILIPP AICHINGER (Die Presse)
Seit Jahren betont der Präsident des Verfassungsgerichtshofs (VfGH), Gerhart Holzinger, dass die derzeitige Situation „nicht befriedigend“ sei.
Denn wer in einem Straf- oder Zivilprozess von einem Gesetz betroffen ist, kann jetzt nur anregen, dass das Gericht die Norm dem VfGH vorlegt. Der VfGH kann dann das Gesetz kippen, sofern es verfassungswidrig ist. Wenn der OGH (oder das unterinstanzliche Zivil- oder Strafgericht) dem Wunsch des Betroffenen aber nicht nachkommt und das Gesetz nicht dem VfGH vorlegt, kann man als Bürger momentan nichts mehr unternehmen.
Die Annahme, Gerichte würden „richtiger“ als Verwaltungsbehörden entscheiden, ist falsch.
BERNHARD MÜLLER (Die Presse)
In Deutschland kann jeder, der behauptet, in einem seiner Grundrechte oder bestimmter grundrechtsgleicher Rechte durch die öffentliche Gewalt (Gesetzgeber, Regierung/Behörden, Gerichte) verletzt zu sein, Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht erheben. Diese dient nicht nur der Sicherung und Durchsetzung subjektiver Rechtspositionen, sondern auch der Einhaltung objektiven Verfassungsrechts.
Die Politik plant, dass Bürger nach Gerichtsentscheidungen eine Norm noch selbst beim Verfassungsgerichtshof anfechten können. Diese Neuerung ist aber nicht nötig, sie würde nur das Verfahren in die Länge ziehen.
Dr. Ronald Rohrer, Vizepräsident des Obersten Gerichtshofs
Der OGH hat sich Reformüberlegungen nie verschlossen. Hier geht es aber um zentrale Fragen der Lebensgestaltung, wie Obsorge für Kinder, Bestand des Arbeits- oder Mietverhältnisses, Konsumentenschutz, die Möglichkeit, Exekution zu führen oder Pensionen zu erstreiten und vieles mehr, über deren möglichen Ausgang die Menschen nicht im Ungewissen sein sollen. Wie auch immer man die Gesetzesbeschwerde gesetzestechnisch konstruiert, vor der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs wäre der Rechtsstreit nicht geklärt; es könnte nicht sicher disponiert werden. Die erhebliche Verfahrensverlängerung – nach der vom VfGH veröffentlichten Statistik käme es inklusive Anfechtungsfrist zu einer zusätzlichen durchschnittlichen Verfahrensdauer von mindestens zehn Monaten – geht zulasten der rechtsuchenden Bevölkerung.
Nach dem Fall des Glücksspielmonopols 2010 hat der Gesetzgeber gelobt, härter gegen Anbieter von illegalen Automaten und Co. vorzugehen. Aufgrund unklarerer gesetzlicher Bestimmungen taten sich die Behörden aber schwer mit Beschlagnahmungen und Strafen.
Die Folge: Es tobte ein Streit zwischen Finanzpolizei („SoKo Glücksspiel“) und echter Polizei, zudem deckten Betreiber SoKo-Beamte mit zahlreichen Amtsmissbrauchsanzeigen ein. Nun verschärft die Finanz die Gangart. Mit dem Abgabenänderungsgesetz (AbgÄG) 2012 kommen höhere Strafen. Außerdem sollen geschlossene Betriebe auch wirklich geschlossen bleiben.
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