Klage gegen Bettelverbot abgewiesen

Der Verfassungsgerichtshof hat bekanntgegeben, dass die Klage gegen das von ÖVP und FPÖ im Landtag beschlossene Bettelverbot abgewiesen wird. SPÖ und Grüne in Oberösterreich hatten die Klage eingebracht.

Vertreter beider Parteien waren der Ansicht, dass Teile der Verordnung verfassungswidrig seien. Es wurde kritisiert, dass das Bettelverbot zu unpräzise, in der Praxis untauglich und widersprüchlich sei. Zudem werden auch friedliche Formen des Bettelns bestraft.

Frage der Kontrolle

Ein weiterer Knackpunkt war die Frage der Kontrolle. In Linz kontrolliert mit der Stadtwache ein privates Organ das Bettelverbot. Unterstützung holten sich Rot und Grün vom Linzer Uniprofessor Bruno Binder, und schließlich ging man mit einer Klage vor den Verfassungsgerichtshof. Und dort bekam man jetzt nicht Recht – die Klage wurde abgewiesen.

Kritik an Gesetzestext

Laut Verfassungsgerichtshof ist das Bettelverbot in Oberösterreich nicht verfassungswidrig, „weil es – und nur so sind die sprachlich durchaus missglückten Formulierungen im Gesetz zu verstehen – kein absolutes, auch das ‚stille Betteln‘ erfassendes, Bettelverbot enthält“.

Grundlegende Aussagen zu Bettelverboten

In Entscheidungen zu Bettelverboten in Österreich traf der Verfassungsgerichtshof folgende grundlegende Aussagen:

  • Die Bundesländer sind zuständig, Bettelverbote zu erlassen. Dem Landesgesetzgeber steht es kompetenzrechtlich zu, im Rahmen der örtlichen Sicherheitspolizei gegen unerwünschte Erscheinungsformen der Bettelei Regelungen zu treffen
  • Bettelverbote, die bloß bestimmte Erscheinungsformen des Bettelns unter Strafe stellen, zB aggressives Betteln, Betteln mit Kindern, gewerbsmäßiges Betteln, sind nicht verfassungswidrig
  • Bettelverbote ohne Ausnahme, also auch solche, die nicht aggressives („stilles“) Betteln – etwa mit einem Schild oder, symbolisch, mit einem Hut – umfassen, sind jedoch verfassungswidrig. Solche umfassende Verbote jeglichen Bettelns sind unsachlich und widersprechen dem Artikel 10 EMRK (Freiheit der Meinungsäußerung).

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